Die Pflegebedürftigkeit muss von der Pflegekasse festgestellt werden. Dies ist die Hauptvoraussetzung, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten. Pflegebedürftig ist, wer Hilfe braucht, weil seine Fähigkeiten und Selbstständigkeit infolge gesundheitlicher Probleme beeinträchtigt sind. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde 2017 neu definiert.
Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen aufweisen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig bewältigen können.
Die vorhandenen Fähigkeiten der Selbstständigkeit werden begutachtet, woraufhin eine Einstufung in einen von 5 Pflegegraden erfolgt.
Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen.
Für eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit unter 6 Monaten kommt unter Umständen die gesetzliche Krankenversicherung auf. Näheres unter Häusliche Krankenpflege
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) oder einen anderen unabhängigen Gutachter mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit. Dieser ermittelt mithilfe eines Begutachtungsassesments den Grad der Selbstständigkeit in 6 verschiedenen Lebensbereichen (sog. Modulen) und ermittelt zudem gegebenenfalls vorhandene Rehabilitations- und Präventionsbedarfe. Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung.
Wenn keine sozialrechtlich definierte Pflegebedürftigkeit vorliegt, aber ein Patient trotzdem Pflege braucht, kann es als Alternative Leistungen der Krankenversicherung geben: die Häusliche Krankenpflege oder die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit im Heim.
Pflegekassen und Pflegestützpunkte.
Pflege-Check – Vorbereitung auf den Begutachtungstermin
Pflegeantrag und Pflegebegutachtung
Gesetzesquelle: § 14 SGB XI