Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wer innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert war und pflegebedürftig ist.
Versicherte Kinder erfüllen die Vorversicherungszeit, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Wer aus der privaten in die gesetzliche Pflegeversicherung wechseln musste, bekommt die privatversicherte Zeit unmittelbar vor der gesetzlichen Versicherung auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Zeiten einer früheren privaten Pflegeversicherung nach einer Unterbrechung zählen dagegen nicht mit zur Vorversicherungszeit.
Anders ist es, wenn die versicherte Person die private Versicherung kündigt, um in die kostenlose Familienversicherung aufgenommen zu werden. Dann war der Wechsel nicht notwendig. Also wird die Zeit in der privaten Versicherung dann auch nicht auf die Vorversicherungszeit für die gesetzliche Pflegeversicherung angerechnet.
Zeiten in der gesetzlichen Familienversicherung zählen dagegen genauso bei der Vorversicherungszeit mit, wie Zeiten einer eigenen gesetzlichen Pflegeversicherung.
Pflegeleistungen erfordern einen Pflegeantrag. Auskünfte geben die Pflegekassen.
Rechtsgrundlagen: § 33 SGB XI