1. Das Wichtigste in Kürze
Neben dem eigentlichen Mitglied in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Angehörige mitversichert. Sie werden als "Familienversicherte" bezeichnet und zahlen keine Beiträge. Sie haben Anspruch auf die vollen Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung. Sie können diese Ansprüche unabhängig vom Mitglied wahrnehmen.
2. Definition Angehörige
Als Angehörige gelten der Ehepartner, Kinder, der Lebenspartner sowie Kinder von familienversicherten Kindern.
3. Nicht familienversicherte Angehörige
Nicht familienversichert sind Angehörige, wenn sie
- hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.
- Einnahmen (z.B. Mieteinnahmen) und/oder Einkommen über insgesamt 470 € monatlich haben (wenn die monatliche Werbekostenpauschale in Höhe von 83,33 € zum Abzug gebracht werden kann, über insgesamt 553,33 €). Auch einmalige (oder in einzelnen Teilbeträgen) ausgezahlte Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zählen für einen bestimmten Zeitraum zum regelmäßigen Gesamteinkommen.
- geringfügig beschäftigt (Minijobs) sind und das Gesamteinkommen über 450 € liegt.
- selbst versicherungspflichtig sind.
- versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind.
- sich nicht in Deutschland aufhalten (Ausnahmen Auslandsschutz)
3.1. Kinder mit privat versichertem Elternteil
Kinder können nicht gesetzlich familienversichert werden, wenn der besser verdienende Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds, der mit den Kindern verwandt ist, privat versichert ist, und zugleich brutto mehr als 5.362,50 € (sog. Versicherungspflichtgrenze) monatlich bzw. 64.350 € im Jahr verdient.
4. Wer hilft weiter?
Krankenkassen
5. Verwandte Links
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Kinder
Gesetzesquelle: §§ 3, 10 SGB V