Familienversicherung

Das Wichtigste in Kürze

Die Familienversicherung ist die Mitversicherung von Angehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Krankenkassenmitglieds. Voraussetzungen sind z.B., dass die familienversicherte Person die Grenze für Einnahmen und Einkommen einhält, nicht hauptberuflich selbstständig tätig ist und nicht selbst versicherungspflichtig ist. Volljährige Kinder können nur unter weiteren Voraussetzungen familienversichert werden, die abhängig vom Alter unterschiedlich sind. Bisher ist die Familienversicherung kostenlos, aber ab 2028 wird sie für manche Partner kostenpflichtig.

Was ist die Familienversicherung?

Familienversicherung bedeutet, dass bestimmte Angehörige eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind. Familienversicherte zahlen keine Beiträge, haben aber Anspruch auf die vollen Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung. Sie können diese Ansprüche unabhängig vom Mitglied wahrnehmen.

Welche Angehörigen können Familienversichert werden?

Folgende Angehörige können familienversichert werden:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder des Mitglieds
  • Kinder von familienversicherten Kindern
    Beispiel: Eine junge Mutter ist noch über ihre Eltern familienversichert, also wird auch ihr Baby mit familienversichert.

Unverheiratete Partner können nicht familienversichert werden.

Voraussetzungen

Grenze für Einnahmen und Einkommen

Die Einnahmen und das Einkommen der familienversicherten Person müssen insgesamt eine bestimmte Grenze einhalten. Einnahmen sind z.B. Mieteinnahmen und Zinseinnahmen und Einkommen ist z.B. der Verdienst aus einer selbstständigen Tätigkeit oder das Arbeitseinkommen von Arbeitnehmenden.

Für Angehörige mit einem Minijob entspricht die Grenze der Minijob-Grenze. Diese hat sich zum 1.1.2026 erhöht und liegt derzeit bei 603 € im Monat.

Für Menschen ohne Minijob gilt die allgemeine Grenze von 565 € pro Monat. Sie gilt für alle Einnahmen und Einkommen zusammen. Arbeitnehmende können aber von ihrem Arbeitseinkommen die monatliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 102,50 € abziehen. Also dürfen sie seit 1.1.2026 ein Gesamteinkommen von bis zu 667,50 € im Monat haben.

Wer die Einkommensgrenze unvorhersehbar in höchstens 3 Monaten pro Kalenderjahr (= gelegentlich) überschreitet, bleibt familienversichert.

Auch einmalige (oder in einzelnen Teilbeträgen) ausgezahlte Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zählen für einen bestimmten Zeitraum zum regelmäßigen Gesamteinkommen. Zinseinnahmen werden berücksichtigt, allerdings erst, wenn der Sparerfreibetrag von 1.000 € überschritten wird.

Nicht zu den Einnahmen zählen: Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld, BAföG und steuerfreie Stipendien.

Wer die Einkommensgrenzen überschreitet, ist verpflichtet, dies bei der Krankenkasse zu melden (§ 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5). Die familienversicherte Person muss sich dann selbst krankenversichern.

Sonstige allgemeine Voraussetzungen

Familienversichert wird in der Regel nur, wer in Deutschland wohnt, oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhält. Informationen zu Ausnahmen unter Auslandsschutz.

Nicht familienversichert wird, wer hauptberuflich selbstständig tätig ist. Dasselbe gilt für Angehörige, die versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind. Wer einen versicherungsfreien Minijob ausübt, kann familienversichert werden. Wer aber aus anderen Gründen versicherungsfrei ist (z.B. Beamte, Näheres unter Gesetzliche Krankenversicherung) oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurde, wird nicht familienversichert.

Zusätzliche Voraussetzungen für familienversicherte Kinder

Die Familienversicherung gibt es für minderjährige Kinder ohne weitere Voraussetzungen. Das gilt sowohl für die Kinder einer gesetzlich krankenversicherten Person, als auch für die Kinder einer familienversicherten Person.

Volljährige Kinder müssen weitere Voraussetzungen erfüllen, um familienversichert sein zu können:

Bis zum 23. Geburtstag werden sie familienversichert, wenn sie nicht erwerbstätig sind.

Bis zum 25. Geburtstag werden sie versichert, wenn sie zur Schule gehen, eine Berufsausbildung machen, studieren, ein freiwilliges Jahr machen oder im Bundesfreiwilligendienst sind.

Nach dem 25. Geburtstag werden sie noch für bis zu 12 Monate weiterversichert, wenn sie wegen Freiwilligendiensten, einem freiwilligen Wehrdienst oder ähnlichem ihre Ausbildung unterbrochen haben oder verzögert damit begonnen haben. Die Weiterversicherung verlängert sich um die Dauer des Dienstes.

Ohne Altersgrenze werden Kinder familienversichert, wenn sie sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können und die Behinderung schon vorlag, als das Kind noch im Rahmen der Altersgrenzen (siehe oben) familienversichert war. Es reicht auch aus, wenn das Kind zu dieser Zeit nur deshalb nicht familienversichert war, weil es selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert war. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Kind bereits während seiner Ausbildung eine Behinderung hatte, zu dieser Zeit aber durch die Ausbildung selbst gesetzlich versichert war.

Was kostet die Familienversicherung?

Die Familienversicherung ist derzeit immer kostenlos.

Ab 2028 wird die beitragsfreie Familienversicherung für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner aber wie folgt eingeschränkt: Das versicherte Mitglied muss für die Mitversicherung des Partners einen höheren Beitrag zahlen. Sein Beitragssatz zur Krankenversicherung steigt um 2,5 Prozentpunkte.

Davon gibt es viele Ausnahmen:

Kind im Haushalt: Keine Beiträge fallen an, wenn die versicherte Person und/oder der familienversicherte Partner mindestens ein Kind bis zum 12. Geburtstag hat, das im Haushalt der familienversicherten Person lebt. Das gilt ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Pflege eines Angehörigen: Die Familienversicherung bleibt beitragsfrei, wenn der familienversicherte Partner wegen einer Pflegezeit ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt ist. Außerhalb einer Pflegezeit bleibt die Familienversicherung beitragsfrei, wenn der familienversicherte Partner einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt. Die Pflege muss dafür mindestens 10 Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig an mindestens 2 Tagen in der Woche im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person stattfinden.

Gesundheitliche Einschränkungen: Die Familienversicherung bleibt beitragsfrei, wenn der familienversicherte Partner eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Alter: Beitragsfrei bleibt die Familienversicherung auch, wenn der familienversicherte Partner schon sein reguläres Renteneintrittsalter erreicht hat.

Ausnahmen

Wechsel in gesetzliche Versicherung über die Teilrente funktioniert nicht mehr

Seit 1.1.2026 können Partner nicht mehr familienversichert werden, wenn sie eine Teilrente beziehen, mit einer Vollrente zu viel Einkommen für die Familienversicherung hätten und vor dem Bezug der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Die neue Regel soll die Solidargemeinschaft schützen und einen Trick verhindern, der früher rechtmäßig war:

Manche Privatversicherte wechselten im Alter in die deutlich günstigere gesetzliche Krankenversicherung, ohne vorher eingezahlt zu haben. Sie beantragten für kurze Zeit nur eine Teilrente und verzichteten auf den Rest ihrer Rente. Dadurch war ihr Einkommen für eine Weile niedrig genug für die Familienversicherung. Später beantragten sie wieder die volle Rente und durften in der gesetzlichen Versicherung bleiben.

Kinder mit privat versichertem Elternteil

Ein Kind kann nicht gesetzlich familienversichert werden, wenn der besser verdienende Partner mit dem Kind verwandt ist, privat versichert ist und ein Bruttoeinkommen über der sog. Versicherungspflichtgrenze hat. Diese Grenze liegt 2026 bei 6.450 € im Monat bzw. 77.400 € im Jahr.

Wer hilft weiter?

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Leistungen der Krankenkasse

Rechtsgrundlagen: §§ 3, 10 SGB V

Letzte Bearbeitung: 27.07.2026

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