Minijobber dürfen in der Regel 450 € monatlich verdienen (450-€-Minijobs) oder bis zu 70 Tage im Jahr (kurzfristige Minijobs) arbeiten. Sie haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Sie zahlen keine Steuern, aber in der Regel einen Rentenversicherungsbeitrag. Es wird zwischen Minijobs im gewerblichen Bereich und Minijobs im Privathaushalt unterschieden.
Der gewerbliche Bereich umfasst alle Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in Privathaushalten ausgeübt werden.
Die Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen beträgt in der Regel 450 € monatlich, sie darf aber leicht schwanken. Im ganzen Jahr dürfen zusammen 5.400 € verdient werden. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen mit. Steuerfreie Zahlungen wie Sonn- oder Feiertagszuschläge zählen nicht mit.
Minijobber, die seit 2013 ihren Minijob aufgenommen haben, müssen 3,6 % ihres Verdienstes als Rentenversicherungspflichtbeitrag abgeben. Wer bereits vor 2013 450-€-Minijobber war und maximal 400 € im Monat verdient, ist rentenversicherungsfrei. Das kann aber beides geändert werden: Wer Beitrag zahlt, kann sich auf Antrag von den 3,6 % befreien lassen. Wer beitragsfrei ist, kann auf die Befreiung verzichten, die 3,6 % Beitrag zahlen und damit auch Rentenansprüche erwerben. Rentner und Pensionäre über der Regelaltersgrenze sind rentenbeitragsfrei.
Der Arbeitgeber zahlt in der Regel eine Pauschale von über 31 %. Diese setzt sich zusammen aus:
Zudem führt der Arbeitgeber gegebenenfalls den 3,6 % Arbeitnehmer-Beitrag an die Rentenversicherung ab.
Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt, unabhängig vom Einkommen:
Nicht als Minijob gelten kurzfristige Beschäftigungen, wenn sie:
Kurzfristige Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig, aber steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird individuell nach der Lohnsteuerklasse erhoben oder beträgt pauschal 25 %. Zusätzlich sind Kirchensteuer und (bei höheren Einkommen) Solidaritätsbeitrag zu leisten. Der Arbeitgeber zahlt zudem individuelle Beiträge an den Unfallversicherungsträger und 1,51 % Umlage. Letztere setzt sich zusammen aus:
Der Fachbegriff für Minijobs im Privathaushalt lautet "haushaltsnahe Dienstleistungen". Dazu zählen Tätigkeiten wie Putzen, Kochen, Betreuung und Pflege von Kindern, kranken und alten Menschen sowie Gartenarbeit.
Die Einkommensgrenzen von 450 € monatlich bzw. 5.400 € jährlich gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.
Minijobber, die seit 2013 ihren Minijob aufgenommen haben, müssen 13,6 % ihres Verdienstes als Rentenversicherungspflichtbeitrag abgeben. Wer bereits vor 2013 450-€-Minijobber war und maximal 400 € im Monat verdient, ist rentenversicherungsfrei. Das kann aber beides geändert werden: Wer Beitrag zahlt, kann sich auf Antrag von den 13,6 % befreien lassen. Wer beitragsfrei ist, kann auf die Befreiung verzichten, die 13,6 % Beitrag zahlen und damit auch Rentenansprüche erwerben. Rentner und Pensionäre über der Regelaltersgrenze sind rentenbeitragsfrei.
Bei den 450-€-Minijobs im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber eine Abgabenpauschale von 14,99 %:
Zudem führt der Arbeitgeber den Minijobber-Anteil der Rentenversicherung ab.
Die Zeitgrenzen von 70 Tagen bzw. 3 Monaten gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.
Kurzfristige Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig, aber steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird individuell nach der Lohnsteuerklasse erhoben oder beträgt pauschal 25 %. Zusätzlich sind Kirchensteuer und (bei höheren Einkommen) Solidaritätsbeitrag zu leisten.
Der Arbeitgeber leistet zudem die Umlage (1,39 %) und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,6 %).
Seit 1.1.2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 € brutto pro Zeitstunde. Tarifverträge können einen höheren Mindestlohn vereinbaren. Ein Minijobber darf mit seinen geleisteten Stunden die 450-€-Grenze nicht wesentlich überschreiten. Entsprechend schränkt der Mindestlohn die Arbeitsstunden für einen Minijob ein. Es darf ca. 47 Stunden pro Monat (450 € : 9,50 €) gearbeitet werden.
Die folgenden Regelungen gelten für Minijobs im gewerblichen Bereich und in Privathaushalten.
Es ist möglich, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander auszuüben. Dabei darf es sich jedoch nicht um denselben Arbeitgeber handeln.
Die Verdienste aller Beschäftigungen (mit Ausnahme der kurzfristigen) werden zusammengezählt.
Liegt das Gesamteinkommen unter 450 € monatlich, gelten für alle Jobs die Minijob-Regelungen.
Liegt das Gesamteinkommen über 450 € monatlich, besteht für alle Jobs die normale Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.
Mehrere kurzfristige Minijobs dürfen zusammengerechnet die Zeitgrenzen von 70 Tagen oder 3 Monaten im Jahr nicht überschreiten.
Auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestehen eine Reihe arbeitsrechtlicher Ansprüche, z.B.:
Hier besteht der Grundsatz der Gleichberechtigung, d.h. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld besteht nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist.
Gesetzesquellen: § 8 SGB IV - §§ 249b, 172 Abs. 4 SGB V