Minijobber dürfen seit 1.10.2022 in der Regel 520 € monatlich verdienen (früher: 450-€-Minijobs) oder bis zu 70 Tage im Jahr (kurzfristige Minijobs) arbeiten. Im Gegensatz zu den 450-Euro-Jobs ist die neue sog. Geringfügigkeitsgrenze von 520 € dynamisch. Sie wird automatisch erhöht, sobald sich der Mindestlohn erhöht. Sie ergibt sich aus dem Mindestlohn für 10 Wochenstunden. Minijobber haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit. 520-€-Minijobber zahlen keine Steuern, aber in der Regel einen Rentenversicherungsbeitrag. Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig. Es wird zwischen Minijobs im gewerblichen Bereich und Minijobs im Privathaushalt unterschieden.
Anders als bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gehen vom Einkommen bei einem Minijob keine Beiträge für die Sozialversicherung ab. Ausnahme ist ein freiwilliger Rentenversicherungsbeitrag. Die Folge bei Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass das Bruttoeinkommen als Nettoeinkommen ohne Abzüge behalten werden kann.
Bei Minijobbern, deren Sozialversicherung anderweitig abgesichert ist (z.B. über einen Hauptberuf, neben dem ein Minijob ausgeübt wird, über die Familienversicherung oder über aufstockende Sozialleistungen) ist das meist vorteilhaft.
Fehlt eine anderweitige Absicherung, trifft Minijobber allerdings eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Person ohne anderweitige Absicherung (Näheres unter Gesetzliche Krankenversicherung). Denn während für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte die Arbeitgeber Teile der Beiträge übernehmen, müssen Minijobber ohne anderweitige Absicherung die Beiträge allein bezahlen. Außerdem berechnet sich für diese Personen die Höhe der Beiträge nicht etwa aus dem Einkommen aus dem Minijob, sondern nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mindestens jedoch aus 1.131,67 €. Es müssen also Mindestbeiträge gezahlt werden:
Der gewerbliche Bereich umfasst alle Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in Privathaushalten ausgeübt werden.
Die Geringfügigkeitsgrenze (=Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen) beträgt seit 1.10.2022 in der Regel 520 € monatlich, sie darf aber leicht schwanken. Im ganzen Jahr dürfen zusammen 6.240 € verdient werden. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen mit. Steuerfreie Zahlungen wie Sonn- oder Feiertagszuschläge zählen nicht mit.
Minijobber, die seit 2013 ihren Minijob aufgenommen haben, geben grundsätzlich 3,6 % ihres Verdienstes als Rentenversicherungspflichtbeitrag ab. Wer bereits vor 2013 450-€-Minijobber war und maximal 400 € im Monat verdient, ist rentenversicherungsfrei. Das kann aber beides geändert werden: Wer den Beitrag zahlt, kann sich auf Antrag von den 3,6 % befreien lassen. Wer beitragsfrei ist, kann auf die Befreiung verzichten, die 3,6 % Beitrag zahlen und damit auch Rentenansprüche erwerben. Rentner und Pensionäre über der Regelaltersgrenze sind rentenbeitragsfrei.
Der Arbeitgeber zahlt in der Regel eine Pauschale von über 31 % an die Minijob-Zentrale. Diese setzt sich zusammen aus:
Zudem führt der Arbeitgeber gegebenenfalls den 3,6 % Arbeitnehmer-Beitrag an die Rentenversicherung ab.
Für die Unfallversicherung sind ebenfalls die Arbeitgeber zuständig. Diese ist nicht in der Pauschale enthalten, die an die Minijob-Zentrale zu zahlen ist.
Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt, unabhängig vom Einkommen:
Nicht als Minijob gelten kurzfristige Beschäftigungen, wenn sie:
Kurzfristige Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig (auch nicht in der Rentenversicherung), aber steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird individuell nach der Lohnsteuerklasse erhoben oder beträgt pauschal 25 %. Zusätzlich sind ggf. Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag zu leisten. Der Arbeitgeber zahlt zudem individuelle Beiträge an den Unfallversicherungsträger und 1,25 % Umlage. Letztere setzt sich zusammen aus:
Arbeitgeber sind verpflichtet, Minijobs über ein elektronisches Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale zu melden. Seit 1.1. 2022 müssen sie bei gewerblichen Minijobbern auch die Steuer-Identifikationsnummern angeben.
Der Fachbegriff für Minijobs im Privathaushalt lautet "haushaltsnahe Dienstleistungen". Dazu zählen Tätigkeiten wie Putzen, Kochen, Betreuung und Pflege von Kindern, kranken und alten Menschen sowie Gartenarbeit.
Solche Minijobs können Privatpersonen über das Haushaltsscheck-Verfahren einfacher als im gewerblichen Bereich anmelden. Nähere Informationen dazu bietet die Minijob-Zentrale unter minijob-zentrale.de > Haushaltshilfe anmelden.
Die Einkommensgrenzen von 520 € (seit 1.10.2022, vorher 450 €) monatlich bzw. 6.240 € (vorher: 5.400 €) jährlich gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.
Für die Rentenversicherung gelten grundsätzlich die selben Regeln wie im gewerblichen Bereich, aber der Rentenversicherungsbeitrag, den der Minijobber zahlen muss, liegt hier deutlich höher, nämlich bei 13,6 %.
Bei den 520-€-Minijobs im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber eine Abgabenpauschale von 14,79 %:
Zudem führt der Arbeitgeber den Minijobber-Anteil der Rentenversicherung ab.
Die Zeitgrenzen von 70 Tagen bzw. 3 Monaten und die Regeln zur Sozialversicherung und Steuer gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.
Der Arbeitgeber leistet die Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschaft (1,19 %) und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,6 %).
In einem Minijob darf in der Regel nicht mehr als 43,33 Stunden pro Monat gearbeitet werden, was etwa 10 Stunden pro Woche entspricht. Die Stunden ergeben sich aus dem gesetzlichen Mindestlohn. Er beträgt seit 1.10.2022 12 € brutto pro Zeitstunde. Wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze, so dass auch bei höherem Mindestlohn die monatliche Arbeitszeit gleich bleibt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird seit 1.10.2022 aus dem Mindestlohn mit folgender Formel berechnet:
Mindestlohn x 130 : 3
Am Ende wird auf volle Euro aufgerundet.
Tarifverträge können einen höheren als den gesetzlichen Mindestlohn vereinbaren, dann sinkt die monatliche Arbeitszeit entsprechend.
Die folgenden Regelungen gelten für Minijobs im gewerblichen Bereich und in Privathaushalten.
Es ist möglich, mehrere geringfügig entlohnten Beschäftigungen nebeneinander auszuüben. Beim selben Arbeitgeber werden diese, was die Sozialversicherung angeht, als eine einzige Beschäftigung betrachtet.
Die Verdienste aller mit weniger als 520 € entlohnten Beschäftigungen werden zusammengezählt.
Für Minijobber mit einem Hauptjob (= versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung) gilt:
Neben dem Hauptjob darf nur ein einziger geringfügig entlohnter Minijob ausgeübt werden. Weitere geringfügig entlohnte Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind normal versicherungspflichtig, auch wenn die 520 € insgesamt nicht überschritten werden.
Mehrere kurzfristige Minijobs dürfen zusammengerechnet die Zeitgrenzen von 70 Tagen oder 3 Monaten im Jahr nicht überschreiten.
Auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestehen die normalen arbeitsrechtlicher Ansprüche, z.B.:
Hier gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung, d.h.: Geringfügig Beschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld besteht nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist.
Rechtsgrundlagen: § 8 SGB IV - §§ 249b SGB V