Rente > Hinzuverdienst

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei allen Altersrenten darf seit 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdient werden, die Rentenversicherung muss nicht mehr über die Aufnahme einer Tätigkeit informiert werden. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung wurden deutlich erhöht, hier gilt nach wie vor die Informationspflicht. Bei Hinterbliebenenrenten wird Einkommen teilweise angerechnet. Hinzuverdienst ist, wie auch die Rente, steuerpflichtig.

2. Hinzuverdienst bei (vorgezogenen) Altersrenten

Bei Altersrenten gibt es seit 1.1.2023 keine Beschränkung des Hinzuverdienstes mehr. Das bezieht sich auf folgende Rentenarten:

2.1. Hinzuverdienst bei Teilrente

Für alle Altersrenten kann eine Auszahlung als Teilrente (10–99 %) beantragt werden. Auch neben einer Teilrente kann unbegrenzt hinzuverdient werden. Der Hinzuverdienst neben einer Teilrente ist immer rentenversicherungspflichtig und erhöht damit später die Rente.

Bei einer Teilrente der Regelaltersrente gilt eine Besonderheit: Nicht nur der Hinzuverdienst erhöht die Rente, sondern es gibt zusätzlichen einen Zuschlag von monatlich 0,5 % auf die Rente, die noch nicht in Anspruch genommen wird.

3. Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung

Bei der Erwerbsminderungsrente ist die Hinzuverdienstregelung bei voller und teilweiser Rente unterschiedlich:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung: 2024 gilt eine Hinzuverdienstgrenze von jährlich 18.558,75 €. Sie wird jährlich automatisch angepasst.
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird vom Rentenversicherungsträger individuell berechnet. Sie beträgt jedoch mindestens 37.117,50 €.

3.1. Einkommen, das als Hinzuverdienst angerechnet wird

Bei voller Erwerbsminderungsrente werden folgende Einkommen als Hinzuverdienst gewertet und ggf. zusammengezählt:

 

Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente werden folgende Einkommen als Hinzuverdienst gewertet und ggf. zusammengezählt:

3.2. Einkommen, das nicht als Hinzuverdienst gilt

Nicht als Hinzuverdienst angerechnet werden z.B.:

  • Pflegegeld, das Pflegepersonen von Pflegebedürftigen erhalten.
  • Entgelte, die Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten und vergleichbaren Arbeitsplätzen erhalten.

3.3. Praxistipps

  • Die Berechnung des Hinzuverdienstes bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente ist äußerst komplex. Die individuelle Höhe kann deshalb nur vom zuständigen Rentenversicherungsträger berechnet werden.
  • In der Regel wird der Hinzuverdienst jährlich bestimmt.
  • Änderungen werden ansonsten nur auf Antrag berücksichtigt, wenn sie Einfluss auf die Rentenhöhe haben und der Hinzuverdienst sich gleichzeitig um mindestens 10 % ändert.
  • Seit 1.1.2024 können Personen, die Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen beziehen, ihre Leistungsfähigkeit auf dem allgemeine Arbeitsmarkt erproben, ohne den Rentenanspruch zu gefährden. Näheres unter Erwerbsminderungsrente, Punkt 5.3.

4. Hinzuverdienst bei Witwen/Witwer-Rente und Erziehungsrente

Bei der Witwen/Witwer-Rente oder Erziehungsrente darf im Sterbevierteljahr unbegrenzt hinzuverdient werden. Danach wird Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 % auf die Rente angerechnet. Die einzelnen Freibeträge finden Sie bei Witwen/Witwer-Rente und Erziehungsrente.

5. Hinzuverdienst bei Waisenrente

Bei Waisenrente darf uneingeschränkt hinzuverdient werden.

6. Besteuerung von Hinzuverdienst und Renten

Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig, es gibt aber einen individuell errechneten Rentenfreibetrag. Auch was in der Rente hinzuverdient wird oder sonstige Einkünfte, z.B. Miete, sind steuerpflichtig.

Weitere Infos zur Besteuerung von Altersrenten unter Altersrenten > Regelaltersrente und in der Broschüre "Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht", kostenloser Download unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff "Steuerrecht" > Medien: Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht.

7. Sozialversicherungsbeiträge bei Hinzuverdienst

7.1. Krankenversicherung bei Hinzuverdienst

Die meisten Menschen in Rente, auch bei vorgezogenen Altersrenten oder Erwerbsminderungsrente, sind in der Rentnerkrankenversicherung versichert. Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen. Bei Hinzuverdienst erhöht sich das Einkommen und also erhöht sich auch der Beitrag zur Krankenversicherung. Versicherte und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge auf den Hinzuverdienst.

Ausnahmen gibt es bei Minijobs neben der Rente, Näheres unter Minijobs.

Näheres unter Rentnerkrankenversicherung.

7.2. Pflegeversicherung bei Hinzuverdienst

Pflegeversicherungsbeiträge müssen Menschen in Altersrente voll selbst bezahlen. Wenn Sie allerdings Geld dazuverdienen, übernimmt der Arbeitgeber wie bei allen anderen Beschäftigten etwa die Hälfte des Beitrags.

Näheres zur gestaffelten Beitragshöhe unter Pflegeversicherung.

7.3. Rentenversicherung

Hinzuverdienst ist bis zur Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig, bei Teilrente auch über die Regelaltersgrenze hinaus. Wer nach der Regelaltersgrenze eigentlich rentenversicherungsfrei ist, kann freiwillig Beiträge zahlen.

Arbeitgeber zahlen immer ihren Anteil zur Rentenversicherung (in der Regel die Hälfte), auch wenn Beschäftigte rentenversicherungsfrei sind.

7.4. Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen bei Hinzuverdienst bis zur Regelaltersgrenze an, der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte. Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Menschen, die hinzuverdienen, beitragsfrei. Arbeitgeber müssen aber ihren Anteil weiterhin zahlen.

8. Praxistipps

9. Wer hilft weiter?

Fragen zur Rente beantwortet der Rentenversicherungsträger. Bei Fragen zur Steuer helfen das Finanzamt, Lohnsteuerhilfevereine und Steuerkanzleien.

10. Verwandte Links

Minijobs Geringfügige Beschäftigung

Midijob

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Altersrente für langjährig Versicherte

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Erwerbsminderungsrente

Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

Erziehungsrente

Waisenrente

 

Rechtsgrundlagen: § 96a SGB VI - § 235 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 15.10.2024

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