Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Beschränkungen bezüglich des Hinzuverdienens zur Altersrente. Für Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten jedoch Hinzuverdienstgrenzen.
Bei Altersrenten ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht keine Beschränkung des Hinzuverdienstes. Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Näheres unter Altersgrenze der Regelaltersrente.
Bei Altersrenten, die früher als die Regelaltersrente gezahlt werden, sind beim Hinzuverdienst Grenzen zu beachten. Diese Grenzen wurden zum 1.7.2017 geändert (Flexirente). Wer die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, bekommt je nach Höhe weniger oder keine Rente.
Dies betrifft folgende Altersrenten vor dem 65./67. Geburtstag:
Wer seine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze voll erhalten möchte, darf pro Jahr nicht mehr als 6.300 € hinzuverdienen. Was über diese sog. "Hinzuverdienstgrenze" hinaus verdient wird, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze deutlich erhöht. Für die Jahre 2021 und 2022 beträgt sie 46.060 €. Näheres unter Corona Covid-19 > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen.
Für die 40-%-Anrechnung gibt es eine Obergrenze, den sog. "Hinzuverdienstdeckel". Die Obergrenze ist so hoch wie das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre. Sind geminderte Rente plus Hinzuverdienst höher, wird der darüber liegende Betrag zu 100 % auf die verbliebene Teilrente angerechnet.
Achtung: Für 2020, 2021 und 2022 wird der Hinzuverdienstdeckel nicht angewendet.
Eine Änderung des Einkommens sollte so schnell wie möglich dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden, um Rückforderungen zu vermeiden.
Als Einkommen, die zum Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führen können, gelten z.B.:
Nicht als Hinzuverdienst angerechnet werden, z.B.:
Bei der Erwerbsminderungsrente ist die Hinzuverdienstregelung zweigeteilt:
Sozialleistungen und Erwerbsminderungsrente schließen sich in vielen Fällen aus.
In diesen Fällen wird die Sozialleistung/Rente jeweils als Einkommen angerechnet.
Bei der Witwen/Witwer-Rente oder Erziehungsrente wird nach dem Sterbevierteljahr Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 % auf die Rente angerechnet. Die einzelnen Freibeträge finden Sie bei Witwen/Witwer-Rente und Waisenrente.
Bezieher einer Waisenrente dürfen uneingeschränkt hinzuverdienen.
Die Berechnung des Hinzuverdienstes ist äußerst komplex. Die individuelle Höhe kann deshalb nur vom zuständigen Rentenversicherungsträger berechnet werden.
Minijobs Geringfügige Beschäftigung
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung
Gesetzesquellen: § 34 Abs. 2 SGB VI; § 235 SGB VI