Rente > Hinzuverdienst

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei allen Altersrenten darf seit 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdient werden. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung wurden deutlich erhöht.

2. Hinzuverdienst bei (vorgezogenen) Altersrenten

Bei Altersrenten gibt es seit 1.1.2023 keine Beschränkung des Hinzuverdienstes mehr. Das bezieht sich auf folgende Rentenarten:

2.1. Hinzuverdienstgrenzen bis 31.12.2022

Bei Altersrenten, die früher als die Regelaltersrente gezahlt wurden, waren bis 31.12.2022 beim Hinzuverdienst Grenzen zu beachten. Wer die Hinzuverdienstgrenze überschritt, bekam je nach Höhe weniger oder keine Rente.

Dies betraf folgende Altersrenten vor dem 65./67. Geburtstag:

Wer seine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze voll erhalten wollte, durfte pro Jahr nicht mehr als 6.300 € hinzuverdienen. Einkommen über dieser sog. "Hinzuverdienstgrenze" wurde zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Wegen der Corona-Pandemie war die Hinzuverdienstgrenze deutlich erhöht worden und betrug für die Jahre 2021 und 2022 46.060 €.

Für die 40-%-Anrechnung gab es bis einschließlich 2019 eine Obergrenze, den sog. "Hinzuverdienstdeckel". Die Obergrenze war so hoch wie das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre. War geminderte Rente plus Hinzuverdienst höher, wurde der darüber liegende Betrag zu 100 % auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

3. Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung

Bei der Erwerbsminderungsrente ist die Hinzuverdienstregelung bei voller und teilweiser Rente unterschiedlich:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung: 2023 gilt eine Hinzuverdienstgrenze von jährlich 17.823,75 €. Sie wird jährlich automatisch angepasst.
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird vom Rentenversicherungsträger individuell berechnet. Sie beträgt jedoch mindestens 35.647,50 €.

3.1. Einkommen, das als Hinzuverdienst angerechnet wird

Bei voller Erwerbsminderungsrente werden folgende Einkommen als Hinzuverdienst gewertet und ggf. zusammengezählt:

  • Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen
  • Verletztengeld und Übergangsgeld der Unfallversicherung
    Als Hinzuverdienst gilt hier nicht das gezahlte Geld, sondern das Einkommen, das der Sozialleistung zugrunde liegt.

 

Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente werden folgende Einkommen als Hinzuverdienst gewertet und ggf. zusammengezählt:

3.2. Einkommen, das nicht als Hinzuverdienst gilt

Nicht als Hinzuverdienst angerechnet werden z.B.:

  • Pflegegeld, das Pflegepersonen von Pflegebedürftigen erhalten.
  • Entgelte, die Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten und vergleichbaren Arbeitsplätzen erhalten.

4. Witwen/Witwer-Rente und Erziehungsrente

Bei der Witwen/Witwer-Rente oder Erziehungsrente wird nach dem Sterbevierteljahr Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 % auf die Rente angerechnet. Die einzelnen Freibeträge finden Sie bei Witwen/Witwer-Rente und Erziehungsrente.

5. Waisenrente

Bei Waisenrente darf uneingeschränkt hinzuverdient werden.

6. Praxistipps

  • Die Deutsche Rentenversicherung informiert ausführlich über die Hinzuverdienstgrenzen in ihrer Broschüre "Flexibel in den Ruhestand" unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Broschüren zum Thema Rente.
  • In der Regel wird der Hinzuverdienst jährlich bestimmt.
  • Änderungen werden ansonsten nur auf Antrag berücksichtigt, wenn sie Einfluss auf die Rentenhöhe haben und der Hinzuverdienst sich gleichzeitig um mindestens 10 % ändert.
  • Die Energiepreispauschale 2022 (300 €) muss als Einkommen bei der Steuererklärung angegeben werden.

7. Wer hilft weiter?

Die Berechnung des Hinzuverdienstes bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente ist äußerst komplex. Die individuelle Höhe kann deshalb nur vom zuständigen Rentenversicherungsträger berechnet werden.

8. Verwandte Links

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Rechtsgrundlagen: § 96a SGB IV - § 235 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 14.02.2023

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