Bei allen Altersrenten darf seit 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdient werden. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung wurden deutlich erhöht.
Bei Altersrenten gibt es seit 1.1.2023 keine Beschränkung des Hinzuverdienstes mehr. Das bezieht sich auf folgende Rentenarten:
Bei Altersrenten, die früher als die Regelaltersrente gezahlt wurden, waren bis 31.12.2022 beim Hinzuverdienst Grenzen zu beachten. Wer die Hinzuverdienstgrenze überschritt, bekam je nach Höhe weniger oder keine Rente.
Dies betraf folgende Altersrenten vor dem 65./67. Geburtstag:
Wer seine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze voll erhalten wollte, durfte pro Jahr nicht mehr als 6.300 € hinzuverdienen. Einkommen über dieser sog. "Hinzuverdienstgrenze" wurde zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Wegen der Corona-Pandemie war die Hinzuverdienstgrenze deutlich erhöht worden und betrug für die Jahre 2021 und 2022 46.060 €.
Für die 40-%-Anrechnung gab es bis einschließlich 2019 eine Obergrenze, den sog. "Hinzuverdienstdeckel". Die Obergrenze war so hoch wie das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre. War geminderte Rente plus Hinzuverdienst höher, wurde der darüber liegende Betrag zu 100 % auf die verbliebene Teilrente angerechnet.
Bei der Erwerbsminderungsrente ist die Hinzuverdienstregelung bei voller und teilweiser Rente unterschiedlich:
Bei voller Erwerbsminderungsrente werden folgende Einkommen als Hinzuverdienst gewertet und ggf. zusammengezählt:
Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente werden folgende Einkommen als Hinzuverdienst gewertet und ggf. zusammengezählt:
Nicht als Hinzuverdienst angerechnet werden z.B.:
Bei der Witwen/Witwer-Rente oder Erziehungsrente wird nach dem Sterbevierteljahr Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 % auf die Rente angerechnet. Die einzelnen Freibeträge finden Sie bei Witwen/Witwer-Rente und Erziehungsrente.
Bei Waisenrente darf uneingeschränkt hinzuverdient werden.
Die Berechnung des Hinzuverdienstes bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente ist äußerst komplex. Die individuelle Höhe kann deshalb nur vom zuständigen Rentenversicherungsträger berechnet werden.
Minijobs Geringfügige Beschäftigung
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung
Rechtsgrundlagen: § 96a SGB IV - § 235 SGB VI