Pflegezeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Berufstätige haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um nahe Angehörige zu pflegen. Die Pflegezeit kann für maximal 6 Monate beantragt werden. In dieser Zeit ist die Pflegeperson, in der Regel ohne Gehalt, von der Arbeit freigestellt. Auch eine teilweise Freistellung in Form von Reduzierung bzw. Verteilung der Arbeitszeit ist möglich. Für die Pflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Bei plötzlich eintretender Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger haben Berufstätige Anspruch auf kurzzeitige Freistellung von der Arbeit von bis zu 10 Arbeitstagen und auf Pflegeunterstützungsgeld.

2. Voraussetzungen

Um Pflegezeit beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Häusliche Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen. Nahe Angehörige sind:
    • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
    • Ehe- und Lebenspartner, Partner ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaften, Geschwister, Schwägerinnen/Schwäger
    • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch des Ehe- oder Lebenspartners), Schwiegersohn oder -tochter, Enkelkinder
  • Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen durch die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst (MD).
  • Schriftliche Anmeldung der Pflegezeit beim Betrieb.
    Die Freistellung muss 10 Tage vor Pflegebeginn beim Betrieb angekündigt werden. Es muss der Zeitraum der Pflegezeit oder der Umfang der teilweisen Freistellung (Teilzeitarbeit) festgelegt sein.

Die Pflegezeit können nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in Anspruch nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht erst ab einer Betriebsgröße von mehr als 15 Beschäftigten. Bei einer teilweisen Freistellung muss der Betrieb den Wünschen der beschäftigten Person entsprechen, es sei denn betriebliche Gründe stehen dem entgegen.

3. Dauer

Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen maximal 6 Monate. Eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Abschnitte ist nicht möglich. Die Pflegezeit kann nur einmal zusammenhängend in Anspruch genommen werden. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Pflegezeit ist ein weiterer Anspruch hierauf erloschen (Gerichtsentscheidung des BAG vom 15.11.2011 – Az.: 9 AZR 348/10); eine Verlängerung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (siehe unten).

Soll im Anschluss an die Pflegezeit Familienpflegezeit genommen werden, muss dies dem Betrieb innerhalb von 3 Monaten, spätestens 8 Wochen vor Ende der Pflegezeit, mitgeteilt werden. Die Familienpflegezeit muss unmittelbar an die Pflegezeit anschließen.

Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zusammen längstens 24 Monate dauern.

3.1. Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit

Ist die angehörige Person nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Betrieb ist darüber unverzüglich zu informieren. Solche Umstände können z.B. Tod der pflegebedürftigen Person, stationäre Unterbringung oder finanzielle Engpässe der Pflegeperson sein.

Liegen keine entsprechenden schweren Umstände vor und die Pflegezeit soll trotzdem vorzeitig beendet werden, so ist dies von der Zustimmung des Betriebs abhängig.

3.2. Verlängerung der beantragten Pflegezeit

Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer von 6 Monaten verlängert werden, wenn der Betrieb zustimmt und die Verlängerung sich unmittelbar an den ersten Zeitabschnitt anschließt. Eine Verlängerung kann z.B. dann notwendig sein, wenn die Pflege von der zukünftigen Pflegeperson zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angetreten werden kann.

Zur Sterbebegleitung kann die Pflegezeit um bis zu 3 Monate verlängert werden. Das ist auch dann möglich, wenn Sterbende in einem Hospiz leben.

4. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Eine Sonderform der Pflegezeit ist die kurzzeitige Freistellung einer beschäftigten Person für bis zu 10 Arbeitstage, worauf alle Beschäftigen unabhängig von der Betriebsgröße Anspruch haben.

Diese sog. "kurzzeitige Arbeitsverhinderung" kann bei einer unerwartet eingetretenen Pflegesituation in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit kann z.B. die Pflege der angehörigen Person organisiert oder die pflegerische Versorgung sichergestellt werden. Die Dauer der Arbeitsverhinderung muss dem Betrieb unverzüglich mitgeteilt werden. Er kann auch eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung verlangen. Lohnfortzahlungen können gegeben sein, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthalten ist.

4.1. Corona-Pandemie: 20 Tage Freistellung

Pflegepersonen können bis zum 30.4.2023 20 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt werden und für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld (s.u.) erhalten, wenn

  • die Pflegeperson glaubhaft darlegt, dass sie die Pflege und die Organisation der Pflege auf Grund der Corona-Pandemie übernimmt,
  • die Pflegeperson keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Kinderpflege-Krankengeld oder Kinderpflege-Verletztengeld hat und
  • die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann.

4.2. Pflegeunterstützungsgeld

Wenn die Pflegeperson während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kein Gehalt mehr bekommt, kann sie Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragen. Sie benötigt dazu eine ärztliche Bescheinigung.

Das Pflegeunterstützungsgeld gilt als Einnahme zum Lebensunterhalt und wird beim Bezug einkommensabhängiger Sozialleistungen berücksichtigt.

4.2.1. Höhe

Es werden 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bezahlt, maximal jedoch 70 % der Beitragsbemessungsgrenze, das entspricht 2023 maximal 116,38 € pro Tag. Einmalzahlungen werden bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nicht berücksichtigt.

4.2.2. Voraussetzungen

Die Pflegeperson erhält weder Entgeltfortzahlung noch Kinderpflege-Krankengeld noch Kinderpflege-Verletztengeld.

4.2.3. Sozialversicherung der Pflegeperson für die Zeit des Pflegeunterstützungsgelds

  • Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
  • Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person erbracht.
  • In der Pflegeversicherung besteht Beitragsbefreiung.
  • In die Unfallversicherung wird nicht eingezahlt, aber die Pflegeperson steht während der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Bei Minijobs zahlen die gesetzlichen und privaten Pflegekassen die Sozialversicherungsbeiträge zu Renten- und Krankenversicherung.

4.3. Kündigungsschutz

Pflegepersonen dürfen während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit in der Regel nicht gekündigt werden.

5. Sozialversicherung

Während der Pflegezeit ist die Pflegeperson über die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person sozial abgesichert. Die Pflegekasse führt an folgende gesetzliche Sozialversicherungen Beiträge ab:

  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
    Die Höhe der Beiträge orientiert sich am Pflegegrad der pflegebedürftigen Person, weitere Details unter Pflegende Angehörige > Sozialversicherung.
  • Kranken- und Pflegeversicherung
    Besteht die Möglichkeit der Familienversicherung, so ist diese zu wählen. Ist dies nicht möglich, muss sich die Pflegeperson während der Pflegezeit freiwillig oder privat kranken- und pflegeversichern. Auf Antrag bezuschusst die Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags der Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Arbeitslosenversicherung
    Pflegepersonen können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern. Näheres unter Arbeitslosenversicherung. Auch hier kann die Pflegeperson beantragen, dass die Pflegekasse die Beiträge übernimmt.

6. Zinsloses Darlehen

Während der Pflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Das Darlehen beträgt die Hälfte des ausgefallenen, durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelts. Zur Berechnung des Darlehens wird auch bei einer vollständigen Freistellung maximal eine fiktive Arbeitszeit von 15 Wochenstunden angesetzt.

Es muss ab Ende der Darlehenszahlungen oder auf Antrag ab dem Ende der Freistellungsphase zurückgezahlt werden. Eine Stundung ist in Härtefällen möglich, Näheres unter Familienpflegezeit.

7. Praxistipp

Ist die Pflegeperson privat krankenversichert, weil ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann es passieren, dass sie infolge des Gehaltsausfalls oder des reduzierten Einkommens aufgrund der Pflegezeit diese Grenze unterschreitet. In diesem Fall ist die Pflegeperson eigentlich verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Auf Antrag kann sie jedoch für die Pflegezeit von dieser Versicherungspflicht befreit werden und Mitglied ihrer privaten Krankenversicherung bleiben. Für diese Zeit wird in der Regel eine individuelle, befristete Vertragsänderung ausgehandelt.

8. Wer hilft weiter?

9. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Familienpflegezeit

Pflege > Leistungen

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Pflegebedürftigkeit

Pflegende Angehörige > Entlastung

Pflegende Angehörige > Sozialversicherung

Grundrente

Palliativphase > Finanzielle Hilfen

 

Rechtsgrundlagen: §§ 44, 44 a SGB XI - PflegeZG

Letzte Bearbeitung: 19.01.2023

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