Kurzzeitige Arbeitsverhinderung > Pflegeunterstützungsgeld

Das Wichtigste in Kürze

Die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ ist eine Sonderform der Pflegezeit. Berufstätige können sich einmal jährlich pro pflegebedürftige Person für bis zu 10 Arbeitstage unbezahlt vom Arbeitgeber freistellen lassen, um eine plötzlich aufgetretene Pflegesituation zu organisieren. Für den Verdienstausfall kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden.

Anspruch auf Freistellung

Unabhängig von der Größe des Betriebs haben alle Beschäftigten Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen für die Organisation der Pflege naher Angehöriger, die umgangssprachlich auch als „kurze Pflegezeit” bezeichnet wird. Bei der Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten jeweils andere Regelungen.

Voraussetzung für die Freistellung

  • Akut aufgetretene Pflegesituation einer nahen angehörigen pflegebedürftigen Person, z.B. akute Erkrankung wie Schlaganfall oder Pflegebedürftigkeit aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands.
  • Pflegerische Versorgung muss von Angehörigen sichergestellt oder neu organisiert werden, z.B. Suche einer Anschlussversorgung im häuslichen Bereich durch einen ambulanten Pflegedienst oder Suche eines Pflegeheimplatzes für eine vollstationäre Pflege.
  • Pflegepersonen sind nahe Angehörige.
    • Nahe Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
  • Voraussichtlich wird bei pflegebedürftigen Angehörigen ein Pflegegrad festgestellt, oder es wurde schon ein Pflegegrad festgestellt.

Nicht ausreichend sind beispielsweise Routinebesuche beim Arzt, Erkrankung der Pflegeperson oder Umzüge zwischen Pflegeeinrichtungen.

Mitteilung und Nachweis für Freistellung

Beschäftigte müssen dem Betrieb die voraussichtliche Dauer der Freistellung für die Pflegezeit unverzüglich mitteilen, eine Frist für die Ankündigung gibt es nicht. Eine formlose Mitteilung in Textform genügt, z.B. per E-Mail. Arbeitgeber können eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung verlangen. Diese kann von einem Arzt oder einer Pflegefachperson ausgestellt werden. Betriebsbedingte Lohnfortzahlungen können möglich sein, ggf. sind entsprechende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag enthalten.

Wo wird Pflegeunterstützungsgeld beantragt?

Pflegepersonen erhalten während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in der Regel vom Arbeitgeber kein Gehalt. Sie können deshalb Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragen. Für den Antrag benötigen sie eine Bescheinigung, die ein Arzt oder eine Pflegefachperson ausstellt.

Dieser Anspruch gilt auch für Beschäftigte in Minijobs, Heimarbeit und Auszubildende.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird als Einnahme zum Lebensunterhalt betrachtet und wird bei der Berechnung einkommensabhängiger Sozialleistungen berücksichtigt.

Praxistipp

Sie erhalten die Anträge für das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Viele Pflegekassen bzw. Krankenkassen stellen die Formulare kostenlos als Download zum Ausdrucken bereit. Sie können die Anträge meist auch über die Online-Portale der Pflegekassen digital einreichen.

Keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben:

Wie lange wird Pflegunterstützungsgeld gezahlt?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird für höchstens 10 Tage pro Kalenderjahr gezahlt. Auch mehrere Pflegepersonen können es anteilig nutzen. Die Gesamtzahl bleibt jedoch auf 10 Arbeitstage (also 2 Kalenderwochen) begrenzt.

Praxistipp: Pflegeunterstützungsgeld mit Unterbrechungen

Sie können die 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld auf mehrere Freistellungszeiträume aufgeteilt nehmen, solange jeweils die oben genannten Voraussetzung für eine Freistellung vorliegen. Sollte Ihre Krankenkasse bei einer Aufteilung das Pflegeunterstützungsgeld ablehnen, können Sie dagegen Widerspruch einlegen oder klagen.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Es werden 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bezahlt, maximal jedoch 70 % der Beitragsbemessungsgrenze, das entspricht 2026 maximal 135,63 € pro Tag. Einmalzahlungen werden bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nicht berücksichtigt.

Sozialversicherung der Pflegeperson für die Zeit des Pflegeunterstützungsgelds

  • Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
  • Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person erbracht.
  • In der Pflegeversicherung besteht Beitragsbefreiung.
  • In die Unfallversicherung wird nicht eingezahlt, aber die Pflegeperson steht während der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Bei Minijobs zahlen die gesetzlichen und privaten Pflegekassen die Sozialversicherungsbeiträge zu Renten- und Krankenversicherung.

Kündigungsschutz

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (sowie Pflegezeit und Familienpflegezeit) dürfen Pflegepersonen in der Regel nicht gekündigt werden.

Wer hilft weiter

  • Pflegestützpunkte und Pflegeberatung, Pflegekassen, Sozialdienste in Krankenhäusern und Rehakliniken.
  • Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit Schwerpunkt Pflegeversicherung: Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr, 030 3406066-02.
  • Das Pflegetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Mo–Do 9–18 Uhr, 030 20179131.

Pflegeleistungen

Pflegezeit

Familienpflegezeit

 

Rechtsgrundlagen: § 2 PflegeZG, § 44a SGB XI

Letzte Bearbeitung: 07.01.2026

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