Kurzzeitige Arbeitsverhinderung > Pflegeunterstützungsgeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“, eine Sonderform der Pflegezeit, können Berufstätige für bis zu 10 Arbeitstage beim Arbeitgeber beantragen. Für den Ausfall des Gehalts können Pflegepersonen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragen. Seit 1.1.2024 besteht dieser Anspruch für Beschäftigte einmal pro Kalenderjahr und nicht wie bisher einmalig pro pflegebedürftiger Person. Die Freistellung kann bei einer unerwartet eingetretenen Pflegesituation von Angehörigen in Anspruch genommen werden.

2. Anspruch auf Freistellung

Unabhängig von der Größe des Betriebs haben alle Beschäftigten Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen für die Organisation der Pflege naher Angehöriger, die umgangssprachlich auch als "kurze Pflegezeit" bezeichnet wird. Bei der Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten jeweils andere Regelungen.

2.1. Voraussetzung für die Freistellung

  • Akut aufgetretene Pflegesituation einer nahen angehörigen pflegebedürftigen Person, z.B. akute Erkrankung wie Schlaganfall oder Pflegebedürftigkeit aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands.
  • Pflegerische Versorgung muss von Angehörigen sichergestellt oder neu organisiert werden, z.B. Suche einer Anschlussversorgung im häuslichen Bereich durch einen ambulanten Pflegedienst oder Suche eines Pflegeheimplatzes für eine vollstationäre Pflege.
  • Pflegepersonen sind nahe Angehörige.
    • Nahe Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
  • Voraussichtlich wird bei pflegebedürftigen Angehörigen ein Pflegegrad festgestellt, oder es wurde schon ein Pflegegrad festgestellt.

3. Anmeldung bei Arbeitgebenden

Beschäftigte müssen dem Betrieb die voraussichtliche Dauer der Freistellung für die Pflegezeit unverzüglich mitteilen, eine Frist für die Ankündigung gibt es nicht. Arbeitgebende können eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung verlangen. Betriebsbedingte Lohnfortzahlungen können möglich sein, ggf. sind entsprechende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag enthalten.

4. Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung

Vom Arbeitgeber erhalten Pflegepersonen während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in der Regel kein Gehalt. Daher besteht die Möglichkeit, Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu beantragen. Für den Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.

Dieser Anspruch gilt auch für Beschäftigte in Minijobs, Heimarbeit und Auszubildende.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird als Einnahme zum Lebensunterhalt betrachtet und wird bei der Berechnung einkommensabhängiger Sozialleistungen berücksichtigt.

4.1. Praxistipp

Anträge für das Pflegeunterstützungsgeld erhalten Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Viele Pflegekassen bzw. Krankenkassen bieten diese Anträge als kostenlose Downloads zum Ausdrucken an.

Keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben:

4.2. Wie lange wird Pflegunterstützungsgeld gezahlt?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird für höchstens 10 Tage pro Kalenderjahr gezahlt. Auch mehrere Pflegepersonen können es anteilig nutzen. Die Gesamtzahl bleibt jedoch auf 10  Arbeitstage (also 2 Kalenderwochen) begrenzt.

4.3. Praxistipp: Pflegeunterstützungsgeld mit Unterbrechungen

Sie können die 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld auf mehrere Freistellungszeiträume aufgeteilt nehmen, solange jeweils die oben genannten Voraussetzung für eine Freistellung vorliegen. Sollte Ihre Krankenkasse bei einer Aufteilung das Pflegeunterstützungsgeld ablehnen, können Sie dagegen Widerspruch einlegen oder klagen.

4.4. Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Es werden 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bezahlt, maximal jedoch 70 % der Beitragsbemessungsgrenze, das entspricht 2024 maximal 120,75 € pro Tag. Einmalzahlungen werden bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nicht berücksichtigt.

5. Sozialversicherung der Pflegeperson für die Zeit des Pflegeunterstützungsgelds

  • Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
  • Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person erbracht.
  • In der Pflegeversicherung besteht Beitragsbefreiung.
  • In die Unfallversicherung wird nicht eingezahlt, aber die Pflegeperson steht während der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Bei Minijobs zahlen die gesetzlichen und privaten Pflegekassen die Sozialversicherungsbeiträge zu Renten- und Krankenversicherung.

6. Kündigungsschutz

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit dürfen Pflegepersonen in der Regel nicht gekündigt werden.

7. Wer hilft weiter

  • Pflegestützpunkte und Pflegeberatung, Pflegekassen, Sozialdienste in Krankenhäusern und Rehakliniken.
  • Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit Schwerpunkt Pflegeversicherung: Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr, 030 3406066-02.

8. Verwandte Links

Pflegeleistungen

Pflegezeit

Familienpflegezeit

 

Rechtsgrundlagen: § 2 PflegeZG, § 44a SGB XI

Letzte Bearbeitung: 09.04.2024

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