Kinderpflege-Krankengeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Kinderpflege-Krankengeld (auch Kinderkrankengeld genannt) zahlt die Krankenkasse bei Erkrankung des Kindes, wenn ein berufstätiger Elternteil die Betreuung oder Pflege übernehmen muss. Zuständig ist die Krankenkasse des Elternteils, der diese Leistung in Anspruch nimmt. 2023 gibt es 30 Tage (bei Alleinerziehenden 60 Tage) pro Jahr und Kind. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen. Kinderpflege-Krankengeld gibt es allerdings grundsätzlich nicht, solange ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber besteht.

2. Voraussetzungen

  • Der Elternteil, der Kinderpflege-Krankengeld in Anspruch nimmt, muss einen Anspruch auf Krankengeld haben und gesetzlich krankenversichert sein.
  • Kind ist gesetzlich krankenversichert, z.B. Familienversicherung.
  • Kind lebt im Haushalt des Versicherten.
  • Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder hat eine Behinderung (ohne Altersbegrenzung).
  • Aufgrund ärztlichen Zeugnisses sind eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes und damit ein Fernbleiben von der Arbeit erforderlich.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann zur Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung anwesend sein.
  • Kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung.
  • Verdienstausfall.

2.1. Praxistipp

Zur Auszahlung des Kinderpflege-Krankengelds sind 2 Bescheinigungen notwendig:

  • Die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, dass aufgrund Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes ein Erscheinen am Arbeitsplatz nicht möglich ist. Diese Bescheinigung geht an die Krankenkasse und an den Arbeitgeber. Auf der ärztlichen Bescheinigung findet sich auch der Antrag, der vom Versicherten auszufüllen ist.
  • Die Bescheinigung des Arbeitgebers, dass der betreuende Elternteil zwar von der Arbeit freigestellt wird, aber für diese Zeit kein Gehalt erhält. Diese Bescheinigung geht an die Krankenkasse. Die Krankenkassen halten auch Formulare für diese Bestätigung bereit.
  • Einige Krankenkassen verlangen noch einen gesonderten Antrag auf Kinderkrankengeld.

3. Höhe des normalen Kinderkrankengelds

Es werden 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (andere Berechnungsbasis als beim normalen Krankengeld) bezahlt, das während der Freistellung verdient worden wäre. Wenn der Elternteil in den 12 Monaten vor der Erkrankung Einmalzahlungen erhalten hat, z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, so wird dieses dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt zugerechnet. In beiden Fällen gilt jedoch ein Höchstbetrag von 116,38 € täglich (70 % der Beitragsbemessungsgrenze).

Vom Krankengeld werden die (halben) Beiträge zu Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Das bedeutet einen Abzug von 12,025 %, der von der Krankenkasse direkt einbehalten wird. Eltern erhalten also maximal 102,38 €.

4. Dauer des normalen Kinderkrankengelds

Kinderpflege-Krankengeld gibt es im Jahr 2023

  • für erwerbstätige und versicherte Eltern
    pro Elternteil längstens 30 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 65 Arbeitstage je Elternteil für alle Kinder
  • für alleinerziehende Versicherte
    längstens 60 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 130 Arbeitstage für alle Kinder

Nach derzeitigem Stand darf das Kinderkrankengeld aber ab 8.4.2023 nur bei Krankheit des Kindes in Anspruch genommen werden.

Kinderpflege-Krankengeld wird für Arbeitstage gewährt, d.h. für Tage, an denen der Versicherte ohne die Verhinderung durch die Krankheit seines Kindes gearbeitet hätte.

Ist die Anzahl an Kinderpflege-Krankengeld-Tagen aufgebraucht, müssen die Eltern eine andere Lösung finden, z.B. Urlaub nehmen (ggf. auch unbezahlt) oder eine Kinderbetreuung bezahlen. Diese kann z.B. durch einen Betreuungsdienst geleistet werden. Näheres unter Betreuung kranker Kinder.

5. Besonderheit bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder

Die oben genannte maximale Dauer der Zahlung von Kinderpflege-Krankengeld wird bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder aufgehoben.

5.1. Voraussetzungen

  • Schwerste unheilbare Erkrankung des Kindes laut ärztlichem Zeugnis.
    Das heißt: Die Krankheit hat ein sich zunehmend verschlimmerndes weit fortgeschrittenes Stadium erreicht, eine palliativmedizinische Behandlung ist notwendig bzw. von einem Elternteil erwünscht und die Lebenserwartung ist auf Wochen bzw. wenige Monate begrenzt.
  • und
    das Kind ist gesetzlich krankenversichert
    und
  • das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
    oder
    hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
    (Der GKV-Spitzenverband (= Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen) empfiehlt, aufgrund der starken psychischen Belastung der Eltern die Leistung auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres weiter zu bezahlen.)

Unter diesen Voraussetzungen hat ein Elternteil

  • Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld für die gesamte Dauer der Pflege (auch wenn das Kind stationär in einem Krankenhaus oder einem Kinderhospiz gepflegt wird) sowie
  • Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Dieser Anspruch gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Die Höhe entspricht in diesem Fall dem normalen Krankengeld (siehe Krankengeld > Höhe). Es gilt dieselbe Obergrenze wie oben angegeben.

6. Beginn

Der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld beginnt mit dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Der Versicherte kann wählen, an welchen Tagen er zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleiben will.

7. Übertragung

Übertragung von Ansprüchen zwischen versicherten Ehegatten ist zulässig, wenn ein Ehegatte die Betreuung nicht übernehmen kann und der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch (nochmals) gegen sich gelten lässt.

Der Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung ist nicht durch Vertrag ausschließ- oder beschränkbar. Vorrang vor dem Kinderpflege-Krankengeld hat ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (begründet z.B. über § 616 BGB, vorübergehende Verhinderung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag). Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts nicht, so muss die Krankenkasse das Kinderpflege-Krankengeld gewähren. Der Lohnanspruch des Versicherten geht dann auf die Krankenkasse über.

8. Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld und Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) werden bei Pflege eines erkrankten Kindes weiter bezogen. Weil die pflegende Person dann der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, muss der Agentur für Arbeit die ärztliche Bestätigung vorgelegt werden, dass Pflege, Betreuung und Aufsicht des Kindes durch diese bestimmte Person erforderlich sind. Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie Berufstätigen zu. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verlängert sich dadurch nicht.

9. Praxistipps: Begleitung bei einem Krankenhausaufenthalt

  • Besonders bei kleinen Kindern kann es erforderlich sein, dass eine vertraute Person mit ins Krankenhaus aufgenommen wird. Die Kosten des Aufenthalts (Unterbringung und Essen) trägt meist die Krankenkasse des Kindes. Näheres unter Kinder im Krankenhaus und Begleitperson. In der Regel übernimmt die Krankenkasse des Kindes auch den Verdienstausfall der Begleitperson. Nur, wenn die Krankenkasse des Kindes den Verdienstausfall nicht übernimmt, kann dieser ggf. teilweise über das Kinderpflege-Krankengeld ersetzt werden.
  • Für die Begleitung Ihres Kindes mit Behinderung während eines Krankenhausaufenthalts können Sie (oder eine andere verwandte oder vertraute Begleitperson) seit 1.11.2022 ggf. auch dann Anspruch auf Krankengeld haben, wenn kein Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld (mehr) besteht. Alternativ kann Ihrem Kind mit Behinderung ggf. Begleitung und Assistenz durch eine vertraute Person gewährt werden, die für Ihr Kind im Alltag Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe erbringt. Näheres unter Begleitung und Assistenz im Krankenhaus.

10. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

11. Verwandte Links

Betreuung kranker Kinder

Pflegeleistungen

Krankengeld

Begleitung und Assistenz im Krankenhaus

Familienpflegezeit

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: § 45 SGB V

Letzte Bearbeitung: 05.06.2023

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