Kinderpflege-Krankengeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Kinderpflege-Krankengeld (auch Kinderkrankengeld oder Kinderpflegegeld genannt) zahlt die Krankenkasse bei Erkrankung des Kindes, wenn ein berufstätiger Elternteil die Betreuung oder Pflege übernehmen oder mit dem Kind ins Krankenhaus gehen muss. Zuständig ist die Krankenkasse des Elternteils, der diese Leistung in Anspruch nimmt. Den Anspruch haben ggf. auch Stief-, Pflege- und Großeltern.

2024 und 2025 gibt es 15 Tage (bei Alleinerziehenden 30 Tage) pro Jahr und Kind für die Betreuung und Pflege zu Hause, und so lange es notwendig ist für die Mitaufnahme im Krankenhaus. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen. Kinderpflege-Krankengeld gibt es allerdings grundsätzlich nicht, solange ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber besteht.

2. Voraussetzungen

  • Der Elternteil, der Kinderpflege-Krankengeld in Anspruch nimmt, muss einen Anspruch auf Krankengeld haben und gesetzlich krankenversichert sein.
  • Als Eltern gelten auch Stief-, Pflege- oder Großeltern des Kindes, wenn sie das Kind überwiegend unterhalten oder in ihren Haushalt aufgenommen haben. Als Stiefeltern gelten nur Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.
  • Kind ist gesetzlich krankenversichert, z.B. Familienversicherung.
  • Kind lebt im Haushalt des Versicherten.
  • Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder hat eine Behinderung (ohne Altersbegrenzung).
  • Wegen Krankheit des Kindes ist eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes und damit ein Fernbleiben von der Arbeit erforderlich und keine andere im Haushalt lebende Person kann zur Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung anwesend sein.
    Oder
    die Person muss aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung des Kindes mit aufgenommen werden werden. Bei Kindern vor dem 9. Geburtstag gilt die Mitaufnahme immer als notwendig. Es muss eine Bescheinigung der Klinik über die Dauer vorgelegt werden, bei Kindern ab dem 9. Geburtstag zusätzlich auch über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme.
  • Kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung.
  • Verdienstausfall.

Die Eltern können frei entscheiden, welcher berechtigte Elternteil das Kinderpflege-Krankengeld in Anspruch nimmt, und sich bei der Betreuung ihres Kindes abwechseln. Gleichzeitig kann es aber immer nur ein Elternteil bekommen.

2.1. Praxistipp

Zur Auszahlung des Kinderpflege-Krankengelds sind folgende Bescheinigungen notwendig:

  • Die Bescheinigung des Arbeitgebers, dass der betreuende Elternteil zwar von der Arbeit freigestellt wird, aber für diese Zeit kein Gehalt erhält. Diese Bescheinigung geht an die Krankenkasse. Die Krankenkassen halten auch Formulare für diese Bestätigung bereit.
  • Bei Pflege oder Betreuung zu Hause: ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, dass aufgrund Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes ein Erscheinen am Arbeitsplatz nicht möglich ist.
    Es ist geplant, dass diese Bescheinigung künftig erst ab dem 4. Tag notwendig sein soll, aber ob und wann das eingeführt wird, ist noch offen.
  • Bei Mitaufnahme im Krankenhaus: Bescheinigung der Klinik über die Dauer und ggf. die Notwendigkeit der Mitaufnahme.

Auf der ärztlichen Bescheinigung bzw. der Bescheinigung des Krankenhauses findet sich meist auch der Antrag, der vom Versicherten auszufüllen ist.

Aber einige Krankenkassen verlangen noch einen gesonderten Antrag auf Kinderkrankengeld. Die Bescheinigung geht an die Krankenkasse und den Arbeitgeber.

3. Höhe des normalen Kinderkrankengelds

Es werden 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (andere Berechnungsbasis als beim normalen Krankengeld) bezahlt, das während der Freistellung verdient worden wäre. Wenn der Elternteil in den 12 Monaten vor der Erkrankung Einmalzahlungen erhalten hat, z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, so wird dieses dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt zugerechnet. In beiden Fällen gilt jedoch ein Höchstbetrag von 120,75 € täglich (70 % der Beitragsbemessungsgrenze) als Bruttokrankengeld.

Die Krankenkasse zieht vom Bruttokrankengeld die Versichertenanteile der Beiträge zu Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Abzüge in Höhe von 10,6 % des Bruttokrankengelds
  • Pflegeversicherung: Abzüge zwischen 0,7 und 1,7% des Bruttokrankengelds, abhängig von Kinderzahl und Alter der Kinder, Näheres unter Pflegeversicherung.

Der Elternteil bekommt nur das Nettokrankengeld.

Beispiel:
Frau Maier hat Anspruch auf das höchstmögliche Krankengeld von 120,75 € pro Tag. Dabei handelt es sich um das Bruttokrankengeld. Die Krankenkasse überweist ihr aber nur das niedrigere Nettokrankengeld von 105,90 € pro Tag. Denn sie behält als Versichertenanteil 10,6 % vom Bruttokrankengeld für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (= 12,80 €) und 1,7 % für die Pflegeversicherung für Menschen mit nur 1 Kind (= 2,05 €) ein.

4. Dauer des normalen Kinderkrankengelds

Kinderpflege-Krankengeld gibt es im Jahr 2024 und 2025 für die Pflege und Betreuung des Kindes zu Hause

  • für erwerbstätige und versicherte Eltern
    pro Elternteil längstens 15 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 35 Arbeitstage pro Elternteil für alle Kinder
  • für alleinerziehende Versicherte
    längstens 30 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 70 Arbeitstage für alle Kinder

Ist die Anzahl an Kinderpflege-Krankengeld-Tagen aufgebraucht, müssen die Eltern eine andere Lösung finden, z.B. Urlaub nehmen (ggf. auch unbezahlt) oder eine Kinderbetreuung bezahlen. Diese kann z.B. durch einen Betreuungsdienst geleistet werden. Näheres unter Betreuung kranker Kinder.

Für die Mitaufnahme im Krankenhaus besteht der Anspruch zeitlich unbegrenzt so lange, wie die Mitaufnahme notwendig ist.

Kinderpflege-Krankengeld wird für Arbeitstage gewährt, d.h. für Tage, an denen der Versicherte ohne die Verhinderung durch die Krankheit seines Kindes gearbeitet hätte.

5. Besonderheit bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder

Die oben genannte maximale Dauer der Zahlung von Kinderpflege-Krankengeld wird bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder aufgehoben.

5.1. Voraussetzungen

  • Schwerste unheilbare Erkrankung des Kindes laut ärztlichem Zeugnis.
    Das heißt: Die Krankheit hat ein sich zunehmend verschlimmerndes weit fortgeschrittenes Stadium erreicht, eine palliativmedizinische Behandlung ist notwendig bzw. von einem Elternteil erwünscht und die Lebenserwartung ist auf Wochen bzw. wenige Monate begrenzt.
    und
  • das Kind ist gesetzlich krankenversichert
    und
  • das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
    oder
    hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
    (Der GKV-Spitzenverband (= Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen) empfiehlt, aufgrund der starken psychischen Belastung der Eltern die Leistung auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres weiter zu bezahlen.)

Unter diesen Voraussetzungen hat ein Elternteil

  • Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld für die gesamte Dauer der Pflege (auch wenn das Kind stationär in einem Krankenhaus oder einem Kinderhospiz gepflegt wird) sowie
  • Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Dieser Anspruch gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Die Höhe entspricht in diesem Fall dem normalen Krankengeld (siehe Krankengeld > Höhe). Es gilt dieselbe Obergrenze wie oben angegeben.

6. Beginn

Der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld beginnt mit dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Der Versicherte kann wählen, an welchen Tagen er zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleiben will.

7. Übertragung

Übertragung von Ansprüchen zwischen versicherten Ehegatten ist zulässig, wenn ein Ehegatte die Betreuung nicht übernehmen kann und der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch (nochmals) gegen sich gelten lässt.

Der Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung ist nicht durch Vertrag ausschließ- oder beschränkbar. Vorrang vor dem Kinderpflege-Krankengeld hat ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (begründet z.B. über § 616 BGB, vorübergehende Verhinderung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag). Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts nicht, so muss die Krankenkasse das Kinderpflege-Krankengeld gewähren. Der Lohnanspruch des Versicherten geht dann auf die Krankenkasse über.

8. Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld und Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) werden bei Pflege eines erkrankten Kindes weiter bezogen. Weil die pflegende Person dann der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, muss der Agentur für Arbeit die ärztliche Bestätigung vorgelegt werden, dass Pflege, Betreuung und Aufsicht des Kindes durch diese bestimmte Person erforderlich sind. Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie Berufstätigen zu. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verlängert sich dadurch nicht.

9. Praxistipps: Begleitung bei einem Krankenhausaufenthalt

  • Die Kosten des Aufenthalts bei einer Mitaufnahme im Krankenhaus (Unterbringung und Essen) trägt meist die Krankenkasse des Kindes. Näheres unter Kinder im Krankenhaus und Begleitperson. Bis Ende 2023 übernahm in der Regel die Krankenkasse des Kindes auch den Verdienstausfall der Begleitperson. Mit Einführung des Anspruchs auf Kinderpflege-Krankengeld für die Mitaufnahme zum 1.1.2024 endete diese Praxis.
  • Für die Begleitung eines Kindes mit Behinderung während eines Krankenhausaufenthalts können Sie auch als verwandte oder vertraute Begleitperson ohne Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld ein Recht auf Krankengeld haben. Alternativ kann dem Kind mit Behinderung ggf. Begleitung und Assistenz durch eine vertraute Person gewährt werden, die für das Kind im Alltag Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe erbringt. Näheres unter Begleitung und Assistenz im Krankenhaus.

10. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

11. Verwandte Links

Betreuung kranker Kinder

Pflegeleistungen

Krankengeld

Begleitung und Assistenz im Krankenhaus

Familienpflegezeit

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: § 45 SGB V

Letzte Bearbeitung: 30.01.2024

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