Kinderpflege-Krankengeld (auch Kinderkrankengeld genannt) zahlt die Krankenkasse bei Erkrankung des Kindes, wenn ein berufstätiger Elternteil die Betreuung oder Pflege übernehmen muss. Zuständig ist die Krankenkasse des Elternteils, der diese Leistung in Anspruch nimmt. 2023 gibt es 30 Tage (bei Alleinerziehenden 60 Tage) pro Jahr und Kind. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen. Kinderpflege-Krankengeld gibt es allerdings grundsätzlich nicht, solange ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber besteht.
Bis 7.4.2023 kann Kinderpflege-Krankengeld auch in Anspruch genommen werden, wenn das Kind nicht krank ist, sondern z.B. aufgrund einer pandemiebedingten Schulschließung zu Hause betreut werden muss. Ausführliche Informationen zu den Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de > Themen > Corona-Pandemie > Kinderbetreuung > Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld.
Zur Auszahlung des Kinderpflege-Krankengelds sind 2 Bescheinigungen notwendig:
Es werden 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (andere Berechnungsbasis als beim normalen Krankengeld) bezahlt, das während der Freistellung verdient worden wäre. Wenn der Elternteil in den 12 Monaten vor der Erkrankung Einmalzahlungen erhalten hat, z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, so wird dieses dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt zugerechnet. In beiden Fällen gilt jedoch ein Höchstbetrag von 116,38 € täglich (70 % der Beitragsbemessungsgrenze).
Vom Krankengeld werden die (halben) Beiträge zu Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Das bedeutet einen Abzug von 12,025 %, der von der Krankenkasse direkt einbehalten wird. Eltern erhalten also maximal 102,38 €.
Kinderpflege-Krankengeld gibt es im Jahr 2023
Nach derzeitigem Stand darf das Kinderkrankengeld aber ab 8.4.2023 nur bei Krankheit des Kindes in Anspruch genommen werden.
Kinderpflege-Krankengeld wird für Arbeitstage gewährt, d.h. für Tage, an denen der Versicherte ohne die Verhinderung durch die Krankheit seines Kindes gearbeitet hätte.
Ist die Anzahl an Kinderpflege-Krankengeld-Tagen aufgebraucht, müssen die Eltern eine andere Lösung finden, z.B. Urlaub nehmen (ggf. auch unbezahlt) oder eine Kinderbetreuung bezahlen. Diese kann z.B. durch einen Betreuungsdienst geleistet werden. Näheres unter Betreuung kranker Kinder.
Die oben genannte maximale Dauer der Zahlung von Kinderpflege-Krankengeld wird bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder aufgehoben.
Unter diesen Voraussetzungen hat ein Elternteil
Die Höhe entspricht in diesem Fall dem normalen Krankengeld (siehe Krankengeld > Höhe). Es gilt dieselbe Obergrenze wie oben angegeben.
Der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld beginnt mit dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Der Versicherte kann wählen, an welchen Tagen er zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleiben will.
Übertragung von Ansprüchen zwischen versicherten Ehegatten ist zulässig, wenn ein Ehegatte die Betreuung nicht übernehmen kann und der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch (nochmals) gegen sich gelten lässt.
Der Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung ist nicht durch Vertrag ausschließ- oder beschränkbar. Vorrang vor dem Kinderpflege-Krankengeld hat ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (begründet z.B. über § 616 BGB, vorübergehende Verhinderung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag). Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts nicht, so muss die Krankenkasse das Kinderpflege-Krankengeld gewähren. Der Lohnanspruch des Versicherten geht dann auf die Krankenkasse über.
Arbeitslosengeld und Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) werden bei Pflege eines erkrankten Kindes weiter bezogen. Weil die pflegende Person dann der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, muss der Agentur für Arbeit die ärztliche Bestätigung vorgelegt werden, dass Pflege, Betreuung und Aufsicht des Kindes durch diese bestimmte Person erforderlich sind. Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie Berufstätigen zu. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verlängert sich dadurch nicht.
Begleitung und Assistenz im Krankenhaus
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 45 SGB V