Das Krankengeld beträgt
Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) in den 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt.
Das Krankengeld wird pro Tag berechnet. Wenn Krankengeld einen ganzen Monat lang gezahlt wird, wird es für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt, egal, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat.
Die Höhe wird bei Arbeitnehmenden wie folgt berechnet:
Bei Selbstständigen gibt es kein Nettoentgelt, weshalb das Krankengeld 70 % der täglichen Berechnungsgrundlage beträgt.
Das Krankengeld für die Betreuung eines kranken Kindes wird anders berechnet. Es beträgt meist 90 % des ausgefallenen Nettolohns. Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld.
Das Krankengeld errechnet sich bei Arbeitnehmenden aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrechnungszeitraums von mindestens 4 Wochen. Dieser Zeitraum heißt Bemessungszeitraum.
War der letzte Lohnabrechnungszeitraum kürzer als 4 Wochen, werden so viele Abrechnungszeiträume herangezogen, bis mindestens das Arbeitsentgelt aus 4 Wochen berücksichtigt werden kann.
Wurden insgesamt nicht mindestens 4 Wochen abgerechnet, z.B. bei einer Arbeit für weniger als 4 Wochen, gibt es keine gesetzliche Regelung dafür, wie die Höhe des Krankengelds ausgerechnet wird. Dann muss individuell hochgerechnet werden. Nur, wenn das nicht geht, wird das Entgelt für eine vergleichbare Beschäftigung als Berechnungsgrundlage verwendet.
Das Arbeitsentgelt, das als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld pro Tag dient, wird wie folgt errechnet:
Bei Selbstständigen ist die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld der tägliche Anteil des Gewinns, der zuletzt für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags berücksichtigt wurde.
Aus welchem Lohn das Krankengeld in besonderen Fällen berechnet wird, z.B. bei Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, Elternzeit oder Heimarbeit, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in dem "Rundschreiben zum Krankengeld und zum Verletztengeld vom 07.09.2022" festgelegt. Download beim Verband der Ersatzkassen (vdek) unter www.vdek.com > Themen > Leistungen > Krankengeld.
Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2023 ein Betrag von 166,25 € (= Beitragsbemessungsgrenze 59.850 € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 116,38 € täglich betragen.
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können vorsehen, dass Arbeitnehmende für eine gewisse Dauer, in der Regel abhängig von Betriebszugehörigkeit und Lebensalter, einen Zuschuss zum Krankengeld vom Betrieb erhalten.
Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,125 % bei Versicherten, die unter 23 Jahre alt sind oder Kinder haben, bzw. von 12,30 % bei kinderlosen Versicherten ab dem 23. Geburtstag.
Hinweis: Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ändert sich voraussichtlich zum 1.7.2023 aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022.
Krankengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen.
Herr Maier hat ein Kind und verdiente vor seiner Arbeitsunfähigkeit monatlich brutto 3.000 € und netto 1800 €. Die Abrechnung erfolgte monatlich.
Herr Maier erhält also 47,45 € Krankengeld täglich. Falls er das Krankengeld einen ganzen Monat lang bekommt sind es 47,45 € x 30, also 1.423,50 €, unabhängig wie viele Tage der Monat hat.
Das Krankengeld wird 1 Jahr nach dem Bemessungszeitraum für die Leistungsberechnung (siehe oben, in der Regel ist es der Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit) an die allgemeine Lohnsteigerung angepasst (Dynamisierung). Seit 1.7.2022 wird das Krankengeld um 3,48 % erhöht (§ 70 Abs. 1 SGB IX). Durch die Anpassung darf der Höchstbetrag (siehe oben) nicht überschritten werden.
Beispiel:
Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 25.8.2021
Relevanter Bemessungszeitraum für das Krankengeld: 1.7. – 31.7.2021
Die versicherte Person erhält ein tägliches Bruttokrankengeld von 50 €.
Das Krankengeld wird ab 1.8.2022 um 3,48 % erhöht.
Die versicherte Person erhält ab 1.8.2022 täglich ein um 3,48 % erhöhtes Bruttokrankengeld in Höhe von 51,74 €.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld wird Krankengeld in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld gezahlt.
Wer vor der Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeitergeld bekommen hat, bekommt Krankengeld, das nach dem Verdienst vor der Kurzarbeit berechnet wird.
Rechtsgrundlagen: § 47 SGB V