Arbeitslosengeld (auch "Arbeitslosengeld 1" genannt) gibt es normalerweise 12 Monate lang. Wer bei Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 50 Jahre alt ist, hat einen längeren Anspruch: je nach Alter bis zu 24 Monate. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 (ohne Kinder) bzw. 67 % vom letzten Nettogehalt. Arbeitslosengeldempfänger sind über die Agentur für Arbeit gesetzlich kranken-, pflege- und unfallversichert und meist auch rentenversichert. Wichtig ist eine persönliche und frühzeitige Arbeitssuchendmeldung bzw. Arbeitslosenmeldung.
Verbindliche Auskünfte geben die Agenturen für Arbeit.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
(§ 142 Abs. 2 SGB III)
Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nicht erfüllen, gilt bis zum 31. Dezember 2022 eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten, wenn
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist oder stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht seinen Arbeitslosengeld-Anspruch für die Dauer von bis zu 6 Wochen (§ 146 SGB III).
Dies gilt auch bei der notwendigen Betreuung eines kranken Kindes bis zu 10 Tage (Alleinerziehende 20 Tage) je Kind in einem Kalenderjahr. Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig.
Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten |
Nach Vollendung des ... Lebensjahres |
... Monate Arbeitslosengeld |
12 |
° |
6 |
16 |
° |
8 |
20 |
° |
10 |
24 |
° |
12 |
30 |
50. |
15 |
36 |
55. |
18 |
48 |
58. |
24 |
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, dann erhält der Arbeitssuchende unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, z.B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld bei der Sonderregelung bei verkürzter Anwartschaftszeit (siehe oben) ist die Dauer unabhängig vom Lebensalter.
Es gilt eine Dauer von:
Nach versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit einer Gesamtdauer von insgesamt mindestens ... Monaten |
... Monate Arbeitslosengeld |
6 | 3 |
8 | 4 |
10 | 5 |
Sperrzeit heißt, dass das Arbeitslosengeld in der Regel 12 Wochen nicht gezahlt wird, bei besonderen Tatbeständen 3 oder 6 Wochen. Gleichzeitig vermindert sich die Anspruchsdauer um diese Zeit.
Eine Sperrzeit wird verhängt,
Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt 2 Wochen, bei Meldeversäumnissen jeweils eine Woche.
Bei Arbeitsablehnung oder Ablehnung bzw. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt die Sperrzeit
Bei Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Bestandsschutz sichert die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit, wenn zwischenzeitlich ein schlechter bezahlter Job angenommen wurde. Dadurch kann die Arbeitslosigkeit auch durch eine schlechter bezahlte Beschäftigung beendet werden, ohne dass die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit verringert wird.
Der Bestandsschutz gilt 2 Jahre lang von dem Tag an, an dem zum letzten Mal Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen wurde.
Ändert sich die Steuerklasse, wird die Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengelds angepasst. Auch wenn zwischenzeitlich eine Stelle mit anderer Wochenarbeitszeit angetreten wird, können sich Änderungen ergeben.
Die Höhe hängt ab von
Das Selbstberechnungsprogramm zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengelds der Bundesagentur für Arbeit bietet unter www.pub.arbeitsagentur.de/start.html Orientierungswerte.
Arbeitslose dürfen dazuverdienen, das Nebeneinkommen muss aber in jedem Fall der Agentur für Arbeit gemeldet werden: Die Arbeitszeit muss unter 15 Stunden wöchentlich liegen.
Es gibt einen Freibetrag von monatlich 165 €, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird. Was darüber hinaus geht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Ausnahme: Wurde die Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt (mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate), kann ein individuell höherer Freibetrag gelten.
Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt.
Beim Bezug folgender Sozialleistungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder teilweise (§ 156 SGB III):
Bezieher von Arbeitslosengeld sind über die Agentur für Arbeit gesetzlich kranken-, pflege- und unfallversichert. Sie sind auch rentenversichert, wenn im Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs Rentenversicherungspflicht bestand.
Arbeitnehmer müssen sich unmittelbar nach Kenntnis der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder eines sonstigen Versicherungspflichtverhältnisses (z.B. Krankengeldbezug) persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Die Meldung muss 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen, außer der Arbeitnehmer erfährt erst später von der eintretenden Arbeitslosigkeit. Bei Nichtbeachtung dieser Meldepflicht kommt es zu einer einwöchigen Sperrzeit.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden.
Ist die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen gemindert, gibt es als Sonderform das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, die sog. Regelung im Sinne der Nahtlosigkeit.
Die kostenlose Broschüre "Merkblatt für Arbeitslose" der Bundesagentur für Arbeit kann unter www.arbeitsagentur.de > Merkblätter und Formulare (unten) > Merkblatt 1 – Arbeitslosigkeit heruntergeladen werden.
Die örtliche Agentur für Arbeit. Nur dort bekommt man Auskunft, ob und in welcher Höhe Leistungen zustehen.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Gesetzesquellen: §§ 117 ff. SGB III, § 151 SGB III