Wenn bei einer langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld endet, der Patient aber weiterhin arbeitsunfähig ist, kann das sog. Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld beantragt werden. Es ist eine Sonderform des Arbeitslosengelds und überbrückt die Lücke zwischen Krankengeld und anderen Leistungen, z.B. der Erwerbsminderungsrente. Dieses Arbeitslosengeld kann es auch geben, wenn das Arbeitsverhältnis noch formal fortbesteht.
Wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld krank wird, besteht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu 6 Wochen lang fort. In der Regel wird von der 7. Woche bis max. 78. Woche für gesetzlich versicherte Krankengeld bezahlt. Danach ist, bei Fortbestehen der Erkrankung, der Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit möglich.
Informationen zum Ende des Krankengeldanspruchs, der sog. Aussteuerung, unter Krankengeld > Keine Zahlung.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
(§ 142 Abs. 2 SGB III)
Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nicht erfüllen, gilt bis zum 31. Dezember 2022 eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten, wenn
Das Arbeitslosengeld im Wege der sog. Nahtlosigkeit wird gezahlt, bis über die Frage der verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. der Rehabilitation entschieden wird, längstens bis der Arbeitslosengeldanspruch endet. Damit überbrückt es z.B. die Übergangszeit, in der der Rentenversicherungsträger über die Erwerbsminderungsrente entscheidet.
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit wird unter bestimmten Voraussetzungen auch gezahlt, wenn ein Betroffener eine Stufenweise Wiedereingliederung an seinem früheren Arbeitsplatz versucht und das Krankengeld bereits ausgelaufen ist. Hierzu hat das Bundessozialgericht entschieden, dass diese unentgeltliche Tätigkeit für den Arbeitgeber der „Beschäftigungslosigkeit“ (die eigentlich Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist) nicht entgegensteht (BSG-Urteil vom 17.12.2013, Az.: B 11 AL 20/12 R).
Relevant ist, was der Arbeitslose zuletzt im Bemessungszeitraum (in der Regel die letzten 52 Wochen vor Arbeitslosigkeit) als Voll-Erwerbstätiger tatsächlich verdient hat. Es kommt nicht darauf an, was der Arbeitslose aufgrund der Minderung seiner Leistungsfähigkeit verdienen könnte.
Wird für die Zeit des Nahtlosigkeits-Arbeitslosengelds rückwirkend Übergangsgeld gezahlt oder Rente gewährt, erhält der Arbeitslose nur den evtl. überschießenden Betrag. War das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld höher, muss er den überschießenden Betrag jedoch nicht zurückzahlen.
Wird dem Arbeitslosen vom Rentenversicherungsträger bzw. der Agentur für Arbeit Leistungsfähigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich bescheinigt, fällt er aus dem Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld heraus. Um weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen, muss er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen – auch wenn er mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers/der Agentur für Arbeit nicht einverstanden ist und gegen diese gerichtlich vorgeht. Kann er einen Bewerbungsprozess aus gesundheitlichen Gründen nicht aktiv gestalten, braucht er gegenüber der Agentur für Arbeit eine Bescheinigung seines Arztes.
Obwohl das Verhalten des Arbeitslosen gegenüber dem Rentenversicherungsträger (Geltendmachung von Leistungsunfähigkeit) im Widerspruch zum Verhalten gegenüber der Agentur für Arbeit (Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme) steht, muss der Arbeitslose im Verfahren mit dem Rentenversicherungsträger keine Nachteile befürchten, da die Beurteilung über die Leistungsfähigkeit ausschließlich nach objektiven Maßstäben erfolgt. Auf subjektive Erklärungen des Arbeitslosen ("sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen") kommt es nicht an.
Die örtliche Agentur für Arbeit.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Gesetzesquellen: § 145 f. SGB III