Die bekannteste Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld, der Lohnersatz während der Arbeitslosigkeit. Daneben umfasst die Arbeitslosenversicherung auch Leistungen zur Beruflichen Rehabilitation und Unterstützung bei der Aufnahme von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Für die meisten Arbeiter und Angestellten ist sie eine Pflichtversicherung (Ausnahme z.B. Minijobber), nicht aber z.B. für Beamte. Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Arbeitslosenversicherung auf Antrag, z.B. für Selbstständige. Der Beitrag für Arbeitnehmer beträgt 1,3 % des Bruttogehalts.
Rechtsgrundlage der Arbeitslosenversicherung ist das SGB III "Arbeitsförderung". Pflichtversichert sind vor allem Personen, die gegen Arbeitsentgelt mehr als geringfügig (Minijobs Geringfügige Beschäftigung) beschäftigt oder in Berufsausbildung sind (§ 25 SGB III).
In § 26 SGB III sind eine ganze Reihe weiterer Versicherungspflichtiger detailliert aufgeführt, z.B.:
Davon ausgenommen sind z.B. Beamte, Soldaten oder Personen, die die Altersgrenze der Regelaltersrente erreicht haben (§§ 27, 28 SGB III). Sie sind versicherungsfrei.
Bei Pflichtversicherung ist kein Antrag nötig.
Auf Antrag können sich Personen versichern, die eine der folgenden Beschäftigungsarten ausüben (§ 28a SGB III):
Der Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme dieser Beschäftigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen.
(§§ 341 ff. SGB III)
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 % des Arbeitsentgelts, allerdings wird das Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angesetzt. Diese liegt 2023 bei 7.300/7.100 € (West/Ost) monatlich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen diesen Beitrag je zur Hälfte.
Bei Versicherungspflichtigen ohne übliches Arbeitsentgelt gelten andere Berechnungsgrundlagen für den Beitrag, z.B.:
Der Beitrag im Jahr 2023 für freiwillig Versicherte (Menschen mit einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) ist folgendermaßen festgelegt:
Freiwillig Versicherte tragen den Beitrag allein.
Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit
Berufliche Reha > Leistungen (Teilhabe am Arbeitsleben)
Kosten für Weiterbildung und Berufliche Reha
Zuständig für die Arbeitslosenversicherung ist die Agentur für Arbeit.
Rechtsgrundlagen: SGB III