Die Beitragssätze legen fest, welcher Prozentsatz vom Einkommen als Beitrag an die Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung geht. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtig für die maximale Beitragshöhe: Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt nicht mehr als den Höchstbetrag.
Arbeitnehmer sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlt in der Regel zur Hälfte der Arbeitgeber.
Bei geringfügig Beschäftigten (450-€-Jobs, Minijobs) zahlen die Arbeitnehmer nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung (Befreiung möglich) und der Arbeitgeber eine Pauschale. Arbeitnehmer im sog. Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 € (Midijobs) zahlen niedrigere, mit dem Einkommen ansteigende Beitragssätze zur Sozialversicherung – bei vollem Sozialversicherungsschutz und Pflichtbeiträgen.
Bei Gutverdienern über der Beitragsbemessungsgrenze berechnen sich die Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenzen. Bei Gutverdienern über der Versicherungspflichtgrenze entfällt die Versicherungspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Eine freiwillige Versicherung ist in der Regel möglich oder alternativ die private Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden vom Bundesarbeitsministerium jährlich neu festgesetzt, in der sog. "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung". Sie sind abhängig vom Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Einkommen über diesen Grenzen wird nicht für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Folgende Grenzen gelten 2022:
Die monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung werden weitgehend je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Sie richten sich nach dem Arbeitseinkommen des Versicherten – mit 3 Ausnahmen:
In Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau gelten andere Regelungen für manche Angestellten, wenn diese in den speziellen landwirtschaftlichen Versicherungen versichert sind, der Alterskasse der Landwirte, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) und der Landwirtschaftlichen Pflegekasse.
Seit 2009 gibt es einen einheitlichen Beitragssatz für alle Versicherten. Seit 2011 beträgt dieser Beitragssatz 14,6 %. Davon übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 7,3 %. Bei Rentnern übernimmt der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitragssatzes.
Der ermäßigte Beitrag in Höhe von 14,0 % gilt für freiwillig Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Zusatzbeiträge
Die Krankenkassen können Zusatzbeiträge erheben. Einen Überblick bietet der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen unter www.gkv-spitzenverband.de > Service > Krankenkassenliste. Versicherte haben bei Erhebung und Veränderung des Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht.
Der Zusatzbeitrag wird seit 1.1.2019 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen bezahlt.
Beitragssätze:
Beitragssatz Deutsche Rentenversicherung: 18,6 %
Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 % (9,3 % Arbeitnehmer-, 15,4 % Arbeitgeberanteil)
Beitragssatz: 2,4 %
Informieren können in der Regel die Personalabteilungen des Arbeitgebers. Auskünfte erteilen zudem die jeweiligen Träger der Sozialversicherung: Krankenkassen oder die Rentenversicherungsträger.
Gesetzesquellen: § 223 SGB V - § 159 SGB VI