Die Beitragssätze legen fest, welcher Prozentsatz vom Einkommen als Beitrag an die Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung geht. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtig für die maximale Beitragshöhe: Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt nicht mehr als den Höchstbetrag.
Arbeitnehmende sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlt meist zur Hälfte der Betrieb.
Bei geringfügig Beschäftigten (520-€-Jobs, Minijobs) zahlen die Arbeitnehmenden nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung (Befreiung möglich) und der Betrieb eine Pauschale.
Arbeitnehmende im sog. Übergangsbereich von 520,01 bis 2.000 € (Midijobs) zahlen niedrigere, mit dem Einkommen ansteigende Beitragssätze zur Sozialversicherung – bei vollem Sozialversicherungsschutz und Pflichtbeiträgen.
Bei Gutverdienenden über der Beitragsbemessungsgrenze berechnen sich die Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenzen. Bei Gutverdienenden über der Versicherungspflichtgrenze entfällt die Versicherungspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Eine freiwillige Versicherung ist in der Regel möglich oder alternativ eine private Kranken- und Pflegeversicherung.
Das Bundesarbeitsministerium setzt die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich neu fest, in der sog. "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung". Sie sind abhängig vom Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Einkommen über diesen Grenzen wird nicht für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Folgende Grenzen gelten 2023:
Die monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung werden meist je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Sie richten sich nach dem Arbeitseinkommen des Arbeitnehmenden – mit 3 Ausnahmen:
In Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau gelten andere Regelungen für manche Angestellten, wenn diese in den speziellen landwirtschaftlichen Versicherungen versichert sind, der Alterskasse der Landwirte, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) und der Landwirtschaftlichen Pflegekasse.
Seit 2009 gibt es einen einheitlichen Beitragssatz für alle Versicherten. Seit 2011 beträgt dieser Beitragssatz 14,6 %. Davon übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 7,3 %.
Bei Rentnern zahlt der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitragssatzes.
Freiwillig Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, zahlen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 14,0 %.
Zusatzbeiträge
Die Krankenkassen können Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2023 beträgt 1,6 %. Einen Überblick der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen bietet der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen unter www.gkv-spitzenverband.de > Service > Krankenkassenliste. Versicherte haben bei Erhebung und Veränderung des Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht.
Zum 1.7.2023 haben sich die Beitragssätze zur Pflegeversicherung grundsätzlich verändert. Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG im April 2022), dass die Beitragssätze so angepasst werden müssen, dass die Anzahl der Kinder berücksichtigt wird. Details zur Entscheidung unter www.bundesverfassungsgericht.de/e/ls20220407_1bvl000318.html.
Grundsätzlich beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung seit 1.7.2023 3,4 %. Aber Kinderlose ab dem 23. Geburtstag zahlen 0,6 % Aufschlag. Dafür zahlen Menschen mit mehreren Kindern unter 25 Jahren weniger: je 0,25 % Abschlag für das zweite bis fünfte Kind.
Arbeitgeber zahlen immer einen Pflegeversicherungsbeitragssatz von 1,7 %.
Die Beitragssätze der Versicherten:
In Sachsen ist die Aufteilung anders. Die Versicherten zahlen je 1 % mehr, die Arbeitgeber 1 % weniger.
Beitragssatz Deutsche Rentenversicherung: 18,6 %
Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 % (9,3 % Arbeitnehmer-, 15,4 % Arbeitgeberanteil)
Beitragssatz: 2,6 %
Informieren können in der Regel die Personalabteilungen des Arbeitgebers. Auskünfte erteilen zudem die jeweiligen Träger der Sozialversicherung: Krankenkassen oder die Rentenversicherungsträger.
Rechtsgrundlagen: § 223 SGB V - § 159 SGB VI