Midijobs liegen vom Einkommen zwischen Minijobs und normalen Arbeitsverhältnissen. Wer seit 1.1.2023 zwischen 520,01 und 2.000 € verdient, befindet sich im sog. Übergangsbereich (früher Gleitzone) und zahlt weniger Beiträge zur Sozialversicherung. Beitragsreduzierte Midijobs gibt es auch bei mehreren Beschäftigungen, es zählt stets das gesamte Arbeitsentgelt.
In den sog. Übergangsbereich fallen alle Arbeitnehmenden, die zwischen 520,01 und 2.000 € verdienen. Auch im Midijob besteht Versicherungspflicht für alle Sozialversicherungen, aber:
Mit zunehmendem Einkommen steigt der Anteil der im Midijob beschäftigten Person an, bis schließlich bei 2.000 € die üblichen hälftigen Beitragssätze erreicht werden und das gesamte Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig wird. Dies wird rechnerisch in mehreren Schritten erreicht.
Die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten werden nach dem tatsächlichen vollen Arbeitsentgelt des Midijobs berechnet. Dadurch haben Beschäftigte mit Midijob keine Nachteile aufgrund der reduzierten Rentenversicherungsbeiträge und erwerben automatisch die ihrem Verdienst entsprechenden Rentenansprüche.
Dieses Berechnungsbeispiel gilt für einen Midijob von Oktober bis Dezember 2022.
Berechnungsbeispiel Elternteil mit Kind, beschäftigt in Midijob |
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Monatliches Arbeitsentgelt |
1.000 € |
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Beitragspflichtiges Entgelt nach Formel 1 |
913,59 € |
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Beitragspflichtiges Entgelt nach Formel 2 |
711,11 € |
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Krankenversicherung: Beitragssatz 14,6 % plus 1,3 % Zusatzbeitrag |
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Schritt 1 |
Gesamtbeitrag (913,59 € x 15,9 %) |
145,26 € |
Schritt 2 |
- Arbeitnehmeranteil (711,11 € x 7,95 %) |
- 56,53 € |
Schritt 3 |
= Arbeitgeberanteil |
88,73 € |
Rentenversicherung: Beitragssatz 18,6 % |
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Schritt 1 |
Gesamtbeitrag (913,59 € x 18,6 %) |
169,93 € |
Schritt 2 |
- Arbeitnehmeranteil (711,11 € x 9,3 %) |
- 66,13 € |
Schritt 3 |
= Arbeitgeberanteil |
103,80 € |
Pflegeversicherung: Beitragssatz mit Kind 3,05 % |
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Schritt 1 |
Gesamtbeitrag (913,59 € x 3,05%) |
27,86 € |
Schritt 2 |
- Arbeitnehmeranteil (711,11 € x 1,525 %) |
- 10,84 € |
Schritt 3 |
= Arbeitgeberanteil |
17,02 € |
Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz 2,4 % |
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Schritt 1 |
Gesamtbeitrag (913,59 € x 2,4 %) |
21,93 € |
Schritt 2 |
- Arbeitnehmeranteil (711,11 € x 1,2 %) |
- 8,53 € |
Schritt 3 |
= Arbeitgeberanteil |
13,40 € |
Summe der Sozialversicherungsbeiträge: 39,95 % |
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Schritt 1 |
Gesamtbeitrag (913,59 € x 39,95 %) |
364,98 € |
Schritt 2 |
- Arbeitnehmeranteil (711,11 € x 19,975 %) |
- 142,04 € |
Schritt 3 |
= Arbeitgeberanteil |
222,94 € |
Zum 1.10.2022 hat sich der Übergangsbereich (früher Gleitzone) in einen höheren Einkommensbereich verschoben. Dadurch fallen Menschen mit einem Einkommen von 450,01 bis 520 € nicht mehr in den Übergangsbereich, sondern unter die Regelung für Minijobs. Näheres unter Minijobs Geringfügige Beschäftigung. Damit die davon Betroffenen ihren Sozialversicherungsschutz nicht sofort verlieren, gilt eine Bestandsschutzregelung. Die Versicherungspflicht bleibt längstens bis Ende 2023 unter folgenden Voraussetzungen bestehen:
Wer unter diese Regelung fällt, aber lieber nicht versicherungspflichtig sein möchte, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.
Die Bestandsschutzregelung gilt für folgende Versicherungen:
Im Midijob gelten generell folgende Regelungen:
Um auszurechnen, wie hoch Ihr monatlicher Sozialversicherungsbeitrag ist, können Sie von der Rechner-Manufaktur Smart-Rechner.de den Gleitzonenrechner unter www.smart-rechner.de/midijob/rechner.php nutzen.
Die Rentenversicherung berät kostenlos und unverbindlich unter der Telefonnummer 0800 10004800.
Minijobs Geringfügige Beschäftigung
Leistungen der Rentenversicherung
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs. 10 SGB VI