Arbeitnehmer, die zwischen 450,01 und 1.300 € verdienen, befinden sich im sog. Übergangsbereich (früher Gleitzone) und zahlen weniger Beiträge zur Sozialversicherung. Diese Reduzierung ist auch bei mehreren Beschäftigungen möglich, es zählt stets das gesamte Arbeitsentgelt.
In den sog. Übergangsbereich fallen alle Arbeitnehmer, die zwischen 450,01 und 1.300 € verdienen. Es besteht Versicherungspflicht für alle Sozialversicherungen und der Arbeitgeber leistet regulär die Hälfte der Beiträge. Der Arbeitnehmeranteil hingegen ist reduziert, steigt aber mit zunehmendem Einkommen an, bis schließlich bei 1.300 € die üblichen hälftigen Beitragssätze erreicht werden. Der Arbeitnehmeranteil errechnet sich anhand folgender Formel in Abhängigkeit vom jeweiligen Bruttoeinkommen:
Die vereinfachte Berechnungsformel lautet:
1,1298647 * Arbeitsentgelt – 168,8241176
Die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten werden nach dem tatsächlichen vollen Arbeitsentgelt berechnet. Dadurch haben Arbeitnehmer im Übergangsbereich keine Nachteile aufgrund der reduzierten Rentenversicherungsbeiträge und erwerben automatisch die ihrem Verdienst entsprechenden Rentenansprüche.
Arbeitnehmer ohne Kind in Midijob-Arbeitsverhältnis |
Allgemeine Beiträge zur Sozialversicherung 2021: |
Monatliches Arbeitsentgelt |
900 € |
Gleitzonenentgelt laut Formel | 848,05 € |
Krankenversicherung inkl. 1,3 % Zusatzbeitrag | |
Gesamtbeitrag (848,05 € x 15,9 %) |
134,84 € 71,55 € 63,29 € |
Rentenversicherung |
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Gesamtbeitrag (848,05 € x 18,6 %) |
157,74 € 83,70 € 74,04 € |
Pflegeversicherung |
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Gesamtbeitrag (848,05 € x 3,05 %) |
25,87 € 13,73 € 12,14 € 14,26 € |
Arbeitslosenversicherung |
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Gesamtbeitrag (848,05 € x 2,4 %) |
20,35 € |
Im Midijob gelten generell folgende Regelungen:
Um auszurechnen, wie hoch Ihr monatlicher Sozialversicherungsbeitrag ist, können Sie von der Rechner-Manufaktur Smart-Rechner.de den Gleitzonenrechner unter www.smart-rechner.de/midijob/rechner.php nutzen.
Die Rentenversicherung berät kostenlos und unverbindlich unter der Telefonnummer 0800 10004800.
Minijobs Geringfügige Beschäftigung
Leistungen der Rentenversicherung
Gesetzesquelle: § 163 Abs. 10 SGB VI