Mutterschaftsgeld erhalten krankenversicherte Mütter in einem Angestelltenverhältnis, angestellte Privatversicherte und Arbeitslosengeld-Empfängerinnen während der Zeit des Mutterschutzes (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt). Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Selbstständige. Mutterschaftsgeld muss in jedem Fall beantragt werden.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse hat nur die leibliche Mutter unter folgenden Voraussetzungen:
Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gilt nur als zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde, z.B. das Gewerbeaufsichtsamt in Bayern oder das Landesamt für Verbraucherschutz in Thüringen, dieser Auflösung schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt in der Regel nur unter außergewöhnlichen Umständen, z.B. wenn die Schwangere ihren Arbeitgeber bestiehlt oder bedroht, bei drohender Insolvenz oder Betriebsstilllegung (§ 17 Abs. 2 MuSchG).
Das Mutterschaftsgeld müssen gesetzlich Versicherte bei der Krankenkasse beantragen und ein ärztliches Attest über den voraussichtlichen Geburtstermin mitschicken (§ 24i Abs. 3 SGB V).
Das Mutterschaftsgeld orientiert sich am Bemessungszeitraum der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (= 6 Wochen vor Entbindung). Bei wöchentlicher Lohnabrechnung orientiert es sich an den letzten 13 abgerechneten Wochen. Es entspricht dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt, beträgt jedoch höchstens 13 € täglich.
Die Differenz zwischen der Höchstsumme von 13 € und dem Nettoarbeitsentgelt zahlt bei gesetzlich Versicherten der Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Es steht also in der Regel das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate zur Verfügung.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag einmalig Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Beträgt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt mehr als 13 €, zahlt auch hier der Arbeitgeber einen Zuschuss. Wie dieser Zuschuss berechnet wird und weitere Informationen bietet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. unter www.derprivatpatient.de > Suchbegriff: "PKV-versichert und schwanger".
Familienversicherte Arbeitnehmerinnen mit Minijob (geringfügige Beschäftigung) erhalten auf Antrag einmalig Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Höhe von 210 €. Ist die Minijobberin selbst krankenversichert, erhält sie Mutterschaftsgeld (höchstens 13 € täglich) von ihrer Krankenkasse. In beiden Fällen bezuschusst der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts.
Privatversicherte Selbstständige bekommen kein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Beamtinnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sondern erhalten ihre Dienstbezüge während der Schutzfristen weiter.
Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Mutterschutzfrist, erhält die (werdende) Mutter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss. Nach Beendigung erhält sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist.
Erhalten Arbeitnehmerinnen einen Stundenlohn, wird das Mutterschaftsgeld seit 1.1.2021 anders berechnet. Weitere Informationen und die neue Berechnungsformel bietet die Haufe Online Redaktion unter www.haufe.de/sozialwesen/ > Suchbegriff: "Mutterschaftsgeld neue Berechnung".
Mutterschaftsgeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Mutterschaftsgeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.
Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sofern bereits vorher eine Versicherungspflicht bestanden hat und keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden.
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, wenn die (werdende) Mutter beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung erhält. Bei nur stundenweiser Arbeit ruht der Anspruch nur in dieser Höhe. Ausgenommen davon ist ein einmalig bezahltes Arbeitsentgelt, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung wird das Mutterschaftsgeld in Höhe der jeweiligen Zahlung von der Krankenkasse gezahlt.
Bei Bezug von Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) wird dieses weitergezahlt. Hier erhält die Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarfszuschlag. Bis 30.6.2023 wird das Mutterschaftsgeld als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet, danach nicht mehr.
Mutterschaftsgeld wird 14 Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten oder Kindern mit Behinderungen 18 Wochen gezahlt:
Bekommt eine Frau während der Elternzeit ein weiteres Kind, erhält sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 € täglich. Der Arbeitgeber bzw. das Bundesamt für Soziale Sicherung müssen keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, es sei denn, die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.
Bundesamt für Soziale Sicherung
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 24i SGB V, MuSchG