Elterngeld steht jedem zu, der wegen der Erziehung eines Kindes nicht oder maximal 30 Stunden in der Woche arbeitet. Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt ca. 2/3 des Einkommens, maximal jedoch 1.800 €.
Für Geburten seit dem 1.7.2015 kann statt dem bisherigen Elterngeld (jetzt "Basiselterngeld") auch ElterngeldPlus beantragt werden. Eine Kombination beider Leistungen ist möglich. Ob Basiselterngeld oder ElterngeldPlus gewählt wird, muss im Antrag für jeden Bezugsmonat einzeln festgelegt werden. Vom ElterngeldPlus profitieren vor allem Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, denn mit den ElterngeldPlus-Monaten kann die Förderung durch das Elterngeld doppelt so lange genutzt werden: Aus einem Elterngeldmonat werden 2 ElterngeldPlus-Monate.
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie gelten besondere Regelungen zum Elterngeld. Weitere Informationen finden Sie unter Corona Covid-19 > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen.
Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt ca. 2/3 des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes (siehe unten), maximal jedoch 1.800 €.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit (EaE) |
Höhe des Elterngelds monatlich |
kein Einkommen oder Einkommen bis 300 € |
300 € |
300 € - 340 € |
100 % des EaE |
340 € - 1.000 € |
67 % des EaE + 0,1 % für je 2 €, um die das Einkommen unter 1.000 € liegt |
1.000 € - 1.200 € |
67 % des EaE |
1.200 € - 1.240 € |
67 % des EaE - 0,1 % für je 2 €, um die das Einkommen über 1.200 € liegt. |
1.240 € - 2.769 € |
65 % des EaE |
ab 2.770 € |
1.800 € |
Zur Ermittlung des Einkommens pro Monat werden die 12 Kalendermonate vor Geburt des Kindes herangezogen. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden nicht mitgezählt. Stattdessen können weiter zurückliegende Monate in die Berechnung einfließen.
Als Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das jeweilige Bruttoeinkommen abzüglich
Die Höhe der Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben richtet sich nach den Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung für den letzten Monat vor der Geburt. Wenn sich in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt ein Abzugsmerkmal (z.B. die Steuerklasse) geändert hat, wird die neuere Angabe nur dann als Grundlage genommen, wenn sie mindestens 7 Monate bestanden hat.
Für das zweite und jedes weitere Kind gibt es einen Mehrlingszuschlag von je 300 € (Basiselterngeld) oder 150 € (ElterngeldPlus).
Leben im Haushalt des Antragstellers neben dem Neugeborenen noch ein Kind unter 3 Jahren oder noch 2 oder mehr Geschwister unter 6 Jahren, dann gibt es den sog.enannten Geschwisterbonus. Dieser beträgt zusätzlich 10 % des zustehenden Elterngelds, mindestens jedoch 75 € (Basiselterngeld) oder 37,50 (ElterngeldPlus). Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das/die Geschwister die Altersgrenze von 3 bzw. 6 Jahren überschreiten, bzw. 14 Jahre, wenn es sich um ein Geschwisterkind mit Behinderungen handelt.
Wenn ein Elternteil während des Bezugs von Elterngeld arbeitet, errechnet sich die Höhe des Basiselterngelds aus der Differenz von Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzieltem Einkommen nach der Geburt.
ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Elterngeldanspruchs, der einem Elternteil ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
Elterngeld ohne Einkommen nach der Geburt
Einkommen vor der Geburt |
davon 65 % |
= Elterngeld monatlich |
1.400 € |
*65 % |
= 910 € |
Elterngeld mit Teilzeitbeschäftigung
Einkommen vor der Geburt |
abzüglich dem Teilzeit-Verdienst nach der Geburt |
= Einkommenswegfall durch die Teilzeitarbeit |
davon 65 % |
= Elterngeld in Teilzeit |
1.400 € |
- 400 € |
= 1.000 € |
*65 % |
= 650 € monatlich |
ElterngeldPlus mit Teilzeitbeschäftigung
Elterngeld in Teilzeit |
höchstens halb so hoch wie das normale Elterngeld ohne Erwerbstätigkeit |
= ElterngeldPlus |
650 € |
910 €/2 = 455 € |
= 455 € für 2 Monate (Anspruchsdauer doppelt so lange) = 910 € insgesamt |
Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes maximal 28 Lebensmonate (nicht Kalendermonate!) bezogen werden. Die individuelle Bezugsdauer ist davon abhängig, ob Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beantragt wird bzw. ob beide Leistungen miteinander kombiniert werden. Die Mindestbezugsdauer beträgt 2 Monate.
Für adoptierte Kinder kann Elterngeld vom Tag der Aufnahme bezogen werden. Der Anspruch endet mit dem 8. Geburtstag des Kindes.
Für ein Kind gibt es maximal 14 Monatsbeträge: Maximal 12 Monate für den einen und 2 weitere Monate für den anderen Elternteil (= Partnermonate), wenn der Partner in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist bzw. nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Die Eltern können die beantragten Monatsbeträge auch abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
Beantragt nur ein Elternteil Basiselterngeld, dann wird maximal für 12 Monate bezahlt. Ausnahme: Alleinerziehende (siehe unten).
Beispiele:
ElterngeldPlus kann doppelt so lange bezogen werden wie Basiselterngeld.
Arbeiten beide Eltern 4 aufeinanderfolgende Monate gleichzeitig zwischen 25 und 30 Stunden, erhalten sie jeweils 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus (Partnerschaftsbonus). Diese Regelung gilt analog auch für Alleinerziehende (siehe unten).
Ein Elternteil allein kann 14 Monate (statt 12 Monate) Basiselterngeld beziehen bzw. auch ohne Partner 4 weitere Monate ElterngeldPlus erhalten, wenn er in mindestens 4 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Stunden arbeitet.
Voraussetzung ist, dass
Bei Sozialleistungen, deren Höhe einkommensabhängig ist (z.B. Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe, Kinderzuschlag), wird das Elterngeld als Einkommen vollständig angerechnet.
Ausnahme: Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe oder Kinderzuschlag erhalten und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser beträgt höchstens 300 € (Basiselterngeld) oder 150 € (ElterngeldPlus) und wird bis zu dieser Höhe nicht auf die Sozialleistungen angerechnet.
Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss, worauf die berufstätige Mutter in der Mutterschutzfrist nach Geburt Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet. Dies bedeutet, dass die ersten beiden Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, für das Elterngeld immer als Bezugsmonate der Mutter gelten. Auch Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind, das während des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wird, wird angerechnet.
Mutterschaftsgeld, das vom Bundesamt für Soziale Sicherung als einmalige Leistung ausgezahlt wird, bleibt unberücksichtigt.
Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung des Bundeslandes Sachsen. Es kann erst im Anschluss an das Basiselterngeld, jedoch parallel zum ElterngeldPlus, in Anspruch genommen werden.
Das Bayerische Familiengeld bündelt seit dem 1.8.2018 das Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld zu einer einzigen Leistung und ermöglicht, das Eltern frei entscheiden können, welche Erziehungs- und Bildungsmöglichkeiten sie für ihre Kinder in Anspruch nehmen wollen. Das Familiengeld ist unabhängig vom Besuch einer Kindertagesstätte und dem Elterngeld.
Elterngeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt.
Elterngeld sollte möglichst bald nach der Geburt des Kindes schriftlich beantragt werden. Bei der Antragstellung muss zwischen dem Bezug von Basiselterngeld und ElterngeldPlus gewählt und für jeden Bezugsmonat einzeln festgelegt werden. Eine nachträgliche Änderung ist möglich. Rückwirkend wird es nur für die letzten 3 Monate vor Antragstellung gezahlt. Jeder Elternteil beantragt Elterngeld für sich. Zur Antragstellung ist die Geburtsurkunde des Kindes notwendig.
Die Antragsformulare sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und der Antrag ist jeweils bei einer anderen Stelle zu stellen. Beim Familienministerium kann eine Liste dieser Elterngeldstellen unter www.bmfsfj.de > Themen > Familie > Familienleistungen > Elterngeld > Elterngeldstellen und Aufsichtsbehörden abgerufen werden.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beantwortet über das Servicetelefon 030 20179130 (Mo–Do 9–18 Uhr) Fragen zum Elterngeld und ElterngeldPlus und bietet unter www.familienportal.de > Rechner & Anträge > Elterngeldrechner einen Elterngeldrechner sowie unter www.elterngeld-digital.de die Möglichkeit, den Antrag auf Elterngeld online zu stellen.
Gesetzesquelle: BEEG