Adoption bedeutet: Nach der Adoption gehört das Kind ganz zur neuen Familie, mit allen Rechten und Pflichten eines leiblichen Kindes. Das Verwandtschaftsverhältnis zur Ursprungsfamilie ist vollkommen gelöst.
Erste Anlaufstelle ist das Jugendamt: sowohl für Eltern, die ein Kind adoptieren wollen, als auch für Eltern, die ein Kind zur Adoption freigeben wollen.
Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen bei den Jugendämtern und der zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter.
Die Adressen der Zentralen Adoptionsstellen sind beim Bundesamt für Justiz unter www.bundesjustizamt.de > Themen > Bürgerdienste > Auslandsadoption > Anschriften > Zentrale Adoptionsstellen der Landesjugendämter zu finden.
Es gibt auch die Möglichkeit, Kinder aus dem Ausland zu adoptieren. Dazu informiert das Bundesamt für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn, Telefon 0228 99410-5415, auslandsadoption@bfj.bund.de, www.bundesjustizamt.de > Themen > Bürgerdienste > Auslandsadoption
Detaillierte Informationen zur Rechtslage enthält die Broschüre "Internationale Adoption" der Bundeszentrale für Auslandsadoption, Download unter www.bundesjustizamt.de > Themen > Bürgerdienste > Auslandsadoption > Infomaterial.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Adoptiveltern die Zeiten der Kindererziehung als Beitragszeiten für ihre Rente anrechnen lassen (§§ 56 Abs. 2 Satz 6, 307d Abs. 5 SGB VI). Eine Kontenklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger sollte möglichst zeitnah erfolgen. Näheres zu anrechenbaren Kindererziehungszeiten unter Rente > Kindererziehungszeiten. Informationen zur Mütterrente im Zusammenhang mit Adoption bietet das Deutsche Institut für Altersvorsorge unter www.dia-vorsorge.de/gesetzliche-rente/adoptivmuetter-gehen-leer-aus.
Gesetzesquellen: §§ 1741 ff. BGB