Das Wichtigste in Kürze
Erziehungshilfe umfasst verschiedene Leistungen vom Jugendamt, wenn das Kindeswohl oder das Wohl eines Jugendlichen gefährdet ist (z.B. Erziehungsberatung, Familienhilfe, Tagesgruppen, Wohngruppen, Heimunterbringung). Sie ist von der Eingliederungshilfe vom Jugendamt bei (drohender) seelischer Behinderung zu unterscheiden. Wollen Sorgeberechtigte notwendige Erziehungshilfe nicht annehmen, kann das Familiengericht das Sorgerecht einschränken. Junge Volljährige können die Leistungen bis zum 27. Geburtstag als Nachbetreuung erhalten.
Was ist Erziehungshilfe?
Erziehungshilfe heißen verschiedene Hilfen des Jugendamts für Eltern oder andere Sorgeberechtigte. Hauptsächlich handelt es sich um pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen. Die Sorgeberechtigten haben Anspruch auf Erziehungshilfe, wenn eine dem Kindeswohl oder dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des jungen Menschen geeignet und notwendig ist.
Junge Volljährige bis zum 27. Geburtstag können selbst Anspruch auf die Leistungen der Erziehungshilfe im Rahmen der sog. Hilfe für junge Volljährige haben.
Abgrenzung zur Eingliederungshilfe vom Jugendamt
Die Jugendämter sind nicht nur für die Erziehungshilfe zuständig, sondern auch für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen. Die vom Jugendamt über die Erziehungshilfe konkret gewährten Hilfen unterscheiden sich zum Teil nicht von den über die Eingliederungshilfe gewährten Hilfen, aber es gibt wichtige Unterschiede. Diese zeigt die folgende Tabelle:
| Erziehungshilfe | Eingliederungshilfe vom Jugendamt | |
| Wer hat Anspruch auf die Leistung? |
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Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zum 27. Geburtstag mit seelischen Behinderungen |
| Was sind die Voraussetzungen? |
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| Wozu dient die Leistung? |
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Gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen, z.B. in der Schule und in der Freizeit |
Welche Leistungen umfasst die Erziehungshilfe?
Die Erziehungshilfe umfasst z.B. folgende Leistungen:
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Sozialpädagogische Familienhilfe
Ausgewählt werden die Maßnahmen der Erziehungshilfe nach den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen, dessen Entwicklungsstand und der Notwendigkeit.
Sind die Leistungen der Erziehungshilfe freiwillig?
Die Leistungen der Erziehungshilfe können von den Sorgeberechtigten selbst beantragt werden, oder sie können freiwillig angenommen oder abgelehnt werden, wenn das Jugendamt sie bei einer bekannt gewordenen Kindeswohlgefährdung oder Gefährdung des Wohls eines Jugendlichen vorschlägt.
Nehmen die Sorgeberechtigten die Hilfen jedoch nicht an und können und/oder wollen sie nicht oder nicht ausreichend für das Wohl des Kindes sorgen, muss das Jugendamt einen Antrag beim Familiengericht stellen, damit dieses die notwendigen Maßnahmen ergreift.
Das Familiengericht kann dann das Sorgerecht einschränken und kann anordnen, dass die Sorgeberechtigten notwendige Leistungen der Erziehungshilfe annehmen müssen. Die Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen aus der Familie kommt dabei nur als letztes Mittel in Betracht, wenn mildere Mittel das Wohl nicht gewährleisten können.
Kinder und Jugendliche haben kein Recht auf eine möglichst gute Erziehung, so dass Sorgeberechtigte nur im Notfall dazu gezwungen werden können, Leistungen der Erziehungshilfe anzunehmen, auch wenn die Bedingungen für die Kinder dadurch deutlich verbessert werden könnten. Umgekehrt haben Sorgeberechtigte kein Recht auf Erziehungshilfe, wenn sie sich zwar Unterstützung wünschen, aber das Wohl (noch) ausreichend selbst gewährleisten können.
Kosten der Erziehungshilfe
Die Kosten für ambulante Erziehungshilfe trägt das Jugendamt vollständig.
Bei teilstationärer und stationärer Erziehungshilfe kann ein Kostenbeitrag anfallen, der vom Einkommen der Eltern abhängt. Teilstationäre Erziehungshilfe ist z.B. die Unterbringung in einer Tagesgruppe, vollstationär ist z.B. die Unterbringung in einem Heim oder in einer Pflegefamilie.
Wenn ein junger Mensch stationäre Leistungen vom Jugendamt und zugleich andere Leistungen für den Lebensunterhalt oder die Wohnkosten wie z.B. Waisenrente, BAföG oder Wohngeld bekommt, muss er die anderen Leistungen für die stationäre Leistung vom Jugendamt einsetzen. Bei stationärer Jugendhilfe muss außerdem das Kindergeld ans Jugendamt abgegeben werden, egal, ob die Eltern es erhalten oder der junge Mensch selbst.
Verwandte Links
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 27–35 SGB VIII