Das Wichtigste in Kürze
Ein Betreuungshelfer ist eine Leistung der Jugendhilfe. Jugendliche und Heranwachsende bekommen ihn oft als Weisung des Jugendgerichts in Strafsachen. Meist übernimmt das Jugendamt die Kosten. Der Betreuungshelfer hilft sowohl bei Entwicklungsproblemen als auch bei der Verselbstständigung.
Was ist ein Betreuungshelfer?
Ein Betreuungshelfer ist eine Leistung der Erziehungshilfe der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Dabei arbeitet eine sozialpädagogische Fachkraft direkt mit dem jungen Menschen.
Im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens sind Betreuungshelfer eine häufige Weisung. Die Jugendlichen (vom 14. bis zum 18. Geburtstag) und Heranwachsenden (vom 18. bis zum 21. Geburtstag) müssen sich selbst um den Kontakt bemühen, wenn das Gericht sie dazu angewiesen hat.
Wenn das Gericht einen Betreuungshelfer anordnet, dann in der Regel als einzige Sanktion, nicht als Ergänzung zu einer anderen Weisung oder Auflage wie z.B. Arbeitsstunden.
Betreuungshelfer können aber auch für junge Menschen tätig werden, die keine Straftat begangen haben.
Sie unterscheiden sich von einem Erziehungsbeistand nur dadurch, dass sie eher in höherem Alter eingesetzt werden und häufiger als Weisung eines Strafgerichts.
Wer übernimmt die Kosten?
Das Jugendamt muss die Kosten nur übernehmen, wenn es im Rahmen eines Hilfeplans (Näheres unter Jugendamt) entschieden hat, dass es den Betreuungshelfer gewährt. In der Regel arbeitet das Jugendamt mit dem Strafgericht zusammen, so dass für den Jugendlichen oder Heranwachsenden und dessen Familie der Betreuungshelfer meist kostenlos ist.
Bei Volljährigen müssen für eine Kostenübernahme durch das Jugendamt zusätzlich die Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige gegeben sein. Das Jugendamt kann die Leistung längstens bis zum 27. Geburtstag erbringen.
Welche Aufgaben hat ein Betreuungshelfer?
Betreuungshelfer haben dieselben Aufgaben wie ein Erziehungsbeistand:
- Hilfe beim Bewältigen von Entwicklungsproblemen
- Verselbstständigung des jungen Menschen fördern und dabei den Lebensbezug zur Familie erhalten
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.
Verwandte Links
Rechtsgrundlagen: § 30 SGB VIII, § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG