Das Wichtigste in Kürze
Ein Erziehungsbeistand ist in der Regel ein Sozialpädagoge, der Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbezug des sozialen Umfelds unterstützt. Dabei soll die Selbstständigkeit gefördert und die emotionalen und sozialen Fähigkeiten gestärkt werden.
Das Sorgerecht der Eltern wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Erziehungsbeistandschaft darf nicht mit Sozialpädagogischer Familienhilfe verwechselt werden, bei der die Eltern und die Gesamtfamilie im Mittelpunkt stehen.
Aufgaben
Erziehungsbeistände sind sozialpädagogisch ausgebildete Fachkräfte, die über eine längere Zeit Kinder (bis 13 Jahre) oder Jugendliche (14 bis 17 Jahre) begleiten, die ohne diese individuelle persönliche Unterstützung mit ihrer familiären oder sozialen Lebenssituation nicht mehr zurechtkommen würden.
Vorrangige Aufgaben sind:
- Hilfe zur Bewältigung von Entwicklungsproblemen
- Förderung der Verselbstständigung des Kindes oder des Jugendlichen unter Erhalt des Lebensbezugs zur Familie
Antrag
Eltern können einen Erziehungsbeistand beim Jugendamt beantragen. Beispielsweise bei schwierigen Entwicklungsphasen oder einer problematischen Bewältigung des Familienalltags kann ein Erziehungsbeistand vermitteln und Unterstützung bieten.
Freiwillige, kostenlose Leistung
Die Bestellung eines Erziehungsbeistands ist eine freiwillige, in der Regel kostenlose Form der Erziehungshilfe der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Maßnahme basiert auf dem Vertrauen zwischen Eltern, Kind und Erziehungsbeistand. Rechtlich hat der Erziehungsbeistand keinerlei Befugnisse, das Sorgerecht der Eltern wird nicht beeinträchtigt.
Praxistipp
Als zusätzliche Unterstützung für junge Volljährige kommt ggf. auch eine Nachbetreuung in Frage (siehe Hilfe für junge Volljährige).
Wer hilft weiter?
Ausführende Einrichtungen sind Jugendämter, freie Träger und entsprechend ausgebildete Fachkräfte.
Verwandte Links
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Sozialpädagogische Familienhilfe
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 30 SGB VIII