Heimerziehung

Das Wichtigste in Kürze

Heimerziehung heißt, dass ein Kind oder Jugendlicher vorübergehend oder längerfristig in einer pädagogisch betreuten Einrichtung, z.B. in einem Heim oder einer Wohngruppe lebt. Sie kommt infrage, wenn das Kindeswohl sonst gefährdet wäre und sie für das Kind oder den Jugendlichen geeignet und notwendig ist. Ziel kann die Rückkehr in die eigene Familie, der Wechsel in eine Pflegefamilie oder die Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben sein. Das Jugendamt trägt die Kosten. Je nach Einkommen müssen sich die Eltern daran beteiligen. Das Einkommen und Vermögen des jungen Menschen wird nicht angerechnet.

Was bedeutet Heimerziehung?

Die Heimerziehung gehört zu den stationären Erziehungshilfen der Kinder- und Jugendhilfe. Das Kind oder der Jugendliche wird über Tag und Nacht in einem Kinderheim und/oder Jugendheim betreut.

Andere stationäre betreute Wohnformen

Daneben gibt es auch andere stationäre betreute Wohnformen der Erziehungshilfe.

Beispiele:

  • Familienähnliche Wohnformen, bei denen meist feste Bezugspersonen mit den Kindern und Jugendlichen in einem kleinen, familienähnlichen Rahmen zusammenleben.
  • Pädagogisch betreute Wohngruppen, in denen mehrere Kinder und Jugendliche zusammenleben. Pädagogische Fachkräfte betreuen die Kinder und helfen z.B. bei Schulschwierigkeiten, Konflikten und alltäglichen Problemen.
  • Jugendwohngemeinschaften für ältere Jugendliche oder junge Volljährige, die schon relativ selbstständig sind und nur noch wenig Unterstützung, z.B. bei der Alltagsorganisation, Ausbildung und Finanzen benötigen.
  • Stationär betreutes Einzelwohnen, bei dem ein Jugendlicher oder junger Erwachsener allein in einer Wohnung lebt und von einer pädagogischen Fachkraft bei regelmäßigen Terminen unterstützt wird. Die Wohnung gehört dabei der Einrichtung oder wird von der Einrichtung angemietet.
  • Intensivpädagogische Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit hohem Unterstützungsbedarf, z.B. bei starken Verhaltensauffälligkeiten oder schweren Krisen. Die Betreuung ist eng strukturiert und bietet meist auch therapeutische Angebote.
  • Spezialisierte Wohnangebote für bestimmte Zielgruppen, z.B. minderjährige Geflüchtete oder junge Menschen mit Behinderungen, Suchterfahrungen oder Essstörungen.

Heimerziehung liegt nicht schon dann vor, wenn einem jungen Menschen Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Entscheidend ist, dass das Wohnen Teil einer erzieherischen Hilfe ist und mit pädagogischer Betreuung, Förderung und Unterstützung im Alltag verbunden wird.

Die Hilfe können auch junge Menschen bis zum 21. Geburtstag bekommen, wenn und solange ihre Persönlichkeit noch nicht so weit entwickelt ist, dass sie ihr Leben selbstbestimmt, eigenverantwortlich und selbstständig führen können. In begründeten Einzelfällen wird die Hilfe bis zum 27. Geburtstag weitergeführt. Näheres unter Hilfe für junge Volljährige.

Wann kommt Heimerziehung oder stationäre Betreuung infrage?

Heimerziehung oder eine andere stationäre betreute Wohnform kommt nur in Frage, wenn das Wohl des Kindes ohne die Leistung gefährdet wäre, z.B. wenn

  • eine Familie trotz Beratung oder ambulanter Hilfen dauerhaft überfordert ist.
  • Konflikte das Zusammenleben dauerhaft stark belasten.
  • es Vernachlässigung oder Gewalt gibt.
  • die Schulpflicht verletzt wird und die Eltern den Besuch der Schule nicht sicherstellen können oder wollen.
  • eine geeignete Betreuung im bisherigen Lebensumfeld vorübergehend oder längerfristig nicht sichergestellt werden kann, z.B. weil eine alleinerziehende Mutter schwer krank ist.
  • Jugendliche Unterstützung beim Übergang in ein eigenständiges Leben benötigen.

Die Hilfe muss geeignet und notwendig sein. Welche Hilfe es gibt und wie viel Unterstützung nötig ist, hängt vom einzelnen Kind oder Jugendlichen ab.

Abgrenzung zu anderen stationären Hilfen

Ob Heimerziehung oder eine andere stationäre betreute Wohnform die passende Unterstützung ist, hängt davon ab, was der junge Mensch gerade braucht.

Alternativ können Kinder und Jugendliche auch in einer Pflegefamilie (Vollzeitpflege) untergebracht werden. Diese kommt eher infrage, wenn ein familiärer Rahmen Sicherheit und Unterstützung bieten kann. Besteht eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, steht zunächst der Schutz im Vordergrund. In solchen Fällen kann vorübergehend eine Aufnahme in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie oder eine andere geeignete Klinik notwendig sein.

Welche Ziele hat die Heimerziehung?

Welches Ziel die Heimerziehung oder die andere stationäre Wohnform hat, hängt z.B. von den Möglichkeiten der Herkunftsfamilie und den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen ab. Wenn möglich, soll sie dabei unterstützen, dass das Kind oder der Jugendliche wieder in die Herkunftsfamilie zurückkehren kann. Ist das nicht möglich, kann die Hilfe auf das Leben in einer Pflegefamilie oder einer anderen geeigneten Familie vorbereiten. Wenn auch das nicht geht, kann die Einrichtung eine längerfristige Lebensform bieten und den jungen Menschen Schritt für Schritt auf ein selbstständiges Leben vorbereiten.

Die Kinder und Jugendlichen sollen z.B. darin unterstützt werden, dass sie

  • einen sicheren Alltag und verlässliche Beziehungen haben,
  • in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung gefördert werden,
  • in der Schule oder Ausbildung gut zurecht kommen,
  • belastende Erfahrungen verarbeiten können,
  • gute Kontakte zu ihrer Herkunftsfamilie haben und
  • auf ein selbstständiges Leben vorbereitet werden.

Was ist das Hilfeplanverfahren?

Bevor über eine Hilfe entschieden wird, müssen die Sorgeberechtigten und der junge Mensch gut beraten werden. Das gilt auch, wenn die Hilfe später geändert werden soll. Die Beratung muss so stattfinden, dass alle Beteiligten sie verstehen und ihre Meinung und Wünsche einbringen können.

Wenn die Hilfe voraussichtlich länger dauert, wird ein Hilfeplan erstellt. Näheres unter Jugendamt.

Zusammenarbeit mit den Eltern

Auch wenn ein Kind oder Jugendlicher außerhalb der Familie lebt, bleiben die Eltern bzw. Sorgeberechtigten wichtig. Sie haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Die Beziehung zwischen Eltern und Kind soll gefördert werden, wenn dies dem Wohl des jungen Menschen entspricht. Das Jugendamt unterstützt dabei auch die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Fachkräften der Einrichtung.

Wie der Kontakt gestaltet wird, hängt vom Einzelfall ab. Möglich sind z.B. Besuche, Telefonate, begleitete Treffen, gemeinsame Gespräche mit Fachkräften, Elternberatung oder Aufenthalte am Wochenende und in den Ferien. Entscheidend sind immer der Hilfeplan, die Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen und mögliche Vorgaben des Familiengerichts.

Kosten der Heimerziehung

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel das Jugendamt, trägt die Kosten der Heimerziehung unabhängig davon, ob später ein Kostenbeitrag erhoben wird. Die Kosten umfassen auch den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

Eltern können aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden. Die Höhe wird für jeden Elternteil gesondert geprüft. Dabei werden unter anderem das anrechenbare Einkommen und weitere Unterhaltsberechtigte berücksichtigt. Ein Kostenbeitrag muss durch einen Bescheid festgesetzt werden. Bei einer besonderen Härte oder wenn der Zweck der Hilfe gefährdet würde, soll von der Heranziehung ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gilt auch, wenn eine Jugendliche oder junge Volljährige schwanger ist oder ein Kinder unter 6 Jahren betreut.

Bei vollstationären Hilfen gelten außerdem besondere Vorschriften zum Kindergeld. Wer Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, wird in der Regel zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes verpflichtet.

Keine Kostenheranziehung junger Menschen

Junge Menschen in stationären oder teilstationären Hilfen werden meist nicht aus ihrem eigenen Vermögen, Arbeits- oder Ausbildungseinkommen zu den Jugendhilfekosten herangezogen. Auch Ehe- und Lebenspartner von jungen Volljährigen werden nicht herangezogen. Wenn der junge Mensch jedoch das Kindergeld selbst bezieht, wird in der Regel ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes verlangt.

Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt. Bei Konflikten mit dem Jugendamt oder einer Einrichtung können sich junge Menschen und ihre Familien an eine unabhängige Ombudsstelle der Kinder- und Jugendhilfe wenden. Über Adressen informiert das Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe unter www.ombudschaft-jugendhilfe.de > Über uns > Ombudsstellen.

Vollzeitpflege

Erziehungshilfe

Jugendamt

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 34, 37, 92 ff. SGB VIII

Letzte Bearbeitung: 13.08.2026

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