Hilfe für junge Volljährige

1. Das Wichtigste in Kürze

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben junge Volljährige vom 18. bis zum 21. Geburtstag einen Rechtsanspruch auf geeignete und notwendige Hilfe vom Jugendamt entsprechend der Regelungen für Kinder und Jugendliche. Er besteht, wenn und solange ihre Persönlichkeit noch nicht so weit entwickelt ist, dass sie ihr Leben selbstbestimmt, eigenverantwortlich und selbstständig führen können. Die Hilfen sollen in begründeten Einzelfällen bis zum 27. Geburtstag weitergeführt werden. Das Jugendamt leistet diese Hilfen je nach Bedarf in verschiedener Form, von der Beratung über Unterhaltsleistungen bis hin zur Erziehung in Heimen.

2. Dauer

Die "Hilfe für junge Volljährige" dauert in der Regel bis zum 21. Geburtstag, ausnahmsweise bis zum 27. Geburtstag, wenn die Maßnahme bereits vor dem 21. Geburtstag begonnen worden ist.

2.1. Rechtsanspruch bis zum 21. Geburtstag

Bis zum 21. Geburtstag besteht auf die Hilfe ein Rechtsanspruch. Das bedeutet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, muss das Jugendamt die Hilfe bewilligen. Tut es das dennoch nicht, kann die Leistung notfalls vor Gericht eingeklagt werden. Näheres unter Widerspruch Klage Berufung.

Dieser Rechtsanspruch bleibt auch bestehen, wenn die Hilfe beendet wurde, später aber doch wieder erforderlich wird.

2.2. Weiterleistung nach dem 21. Geburtstag

Nach dem 21. Geburtstag sollen die Leistungen nur in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Leistung nur ausnahmsweise (begründeter Einzelfall) weitergeführt wird. Liegt ein begründeter Ausnahmefall aber vor, so darf das Jugendamt die Weitergewährung nur noch ausnahmsweise ablehnen:

  • Ob ein "begründeter Einzelfall" vorliegt oder nicht, steht nicht im Ermessen des Jugendamts, sondern es handelt sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Gerichte entscheiden im Zweifel darüber, wie dieser Begriff zu verstehen ist. Wer wissen möchte, in welchen Fällen ein "begründeter Einzelfall" vorliegt, muss sich also die Rechtsprechung der vergangenen Jahre ansehen. Weicht das Jugendamt davon in einer Entscheidung ab, lohnt es sich, gegen die Entscheidung mit Hilfe eines Widerspruchs und/oder einer Klage vorzugehen.
  • Auch wenn ein begründeter Einzelfall vorliegt, besteht allerdings auf diese Fortsetzung kein Rechtsanspruch. Stattdessen entscheidet das Jugendamt nach sog. gebundenen Ermessen, das heißt, sobald ein begründeter Einzelfall vorliegt, muss es die Leistung in der Regel bewilligen. Es darf sie nur noch ausnahmsweise ablehnen. Ob ausnahmsweise trotz Vorliegen eines begründeten Einzelfalls das Jugendamt die Leistung ablehnen durfte, dürfen die Gerichte nicht voll überprüfen: Sie prüfen nur, ob das Jugendamt das Ermessen richtig ausgeübt hat. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.

2.3. Weiterleistung trotz Unterbrechung

Sowohl vor, als auch nach dem 21. Geburtstag gilt, dass die Hilfe nach einer Unterbrechung erneut gewährt werden kann.

3. Nahtloser Übergang zu Hilfen für Erwachsene

Ab einem Jahr vor der geplanten Beendigung der Hilfe muss das Jugendamt prüfen, ob der junge Mensch ein Recht auf andere Sozialleistungen haben wird, für die dann andere Behörden zuständig sind. Es muss für einen nahtlosen Übergang sorgen:

Gemeinsam mit dem jungen Menschen muss es prüfen, ob er die Unterstützung anderer Sozialleistungsträger benötigt und einen Übergang zu Hilfen, beispielsweise nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), SGB III (Arbeitslosengeld) oder SGB IX (Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen), in die Wege leiten.

4. Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung

Nach Beendigung der Hilfe haben die jungen Volljährigen unter folgenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung:

  • Die Beratung und Unterstützung ist bei der Verselbständigung notwendig.
  • Sie sind höchstens 26 Jahre alt.
  • Die Beratung und Unterstützung findet innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Ende der Hilfe statt.

5. Umfang

Als konkrete Hilfen kommen in Betracht:

6. Kostenbeitrag

Junge Volljährige müssen sich an den Kosten stationärer Jugendhilfemaßnahmen teilweise beteiligen. So müssen sie einen Kostenbeitrag von bis zu 25 % ihres Einkommens einbringen. Seit Juni 2021 wird das Vermögen des jungen Volljährigen nicht mehr herangezogen.

7. Praxistipp

Vor Juni 2021 bestand für Leistungen des Jugendamts für junge Volljährige noch kein Rechtsanspruch. Auch war das Jugendamt nicht dazu verpflichtet, für einen nahtlosen Übergang zu anderen Sozialleistungen zu sorgen.

Wenn Sie in Kürze volljährig werden oder Ihr Kind in Kürze volljährig wird oder eine laufende Hilfe für junge Volljährige bald beendet werden soll, kann es sinnvoll sein, das Jugendamt auf die neuen Ansprüche selbst anzusprechen. Nicht immer sind die Gesetzesänderungen allen im Jugendamt bekannt bzw. werden nicht von allen sofort umgesetzt.

8. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt. Liegt eine Behinderung vor, so hilft auch die Unabhängige Teilhabeberatung weiter.

9. Verwandte Links

Kinder- und Jugendhilfe

Jugendamt

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 41, 41a SGB VIII

Letzte Bearbeitung: 08.07.2022

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