Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben junge Volljährige vom 18. bis zum 21. Geburtstag einen Rechtsanspruch auf geeignete und notwendige Hilfe vom Jugendamt entsprechend der Regelungen für Kinder und Jugendliche. Er besteht, wenn und solange ihre Persönlichkeit noch nicht so weit entwickelt ist, dass sie ihr Leben selbstbestimmt, eigenverantwortlich und selbstständig führen können. Die Hilfen sollen in begründeten Einzelfällen bis zum 27. Geburtstag weitergeführt werden. Das Jugendamt leistet diese Hilfen je nach Bedarf in verschiedener Form, von der Beratung über Unterhaltsleistungen bis hin zur Erziehung in Heimen.
Die "Hilfe für junge Volljährige" dauert in der Regel bis zum 21. Geburtstag, ausnahmsweise bis zum 27. Geburtstag, wenn die Maßnahme bereits vor dem 21. Geburtstag begonnen worden ist.
Bis zum 21. Geburtstag besteht auf die Hilfe ein Rechtsanspruch. Das bedeutet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, muss das Jugendamt die Hilfe bewilligen. Tut es das dennoch nicht, kann die Leistung notfalls vor Gericht eingeklagt werden. Näheres unter Widerspruch Klage Berufung.
Dieser Rechtsanspruch bleibt auch bestehen, wenn die Hilfe beendet wurde, später aber doch wieder erforderlich wird.
Nach dem 21. Geburtstag sollen die Leistungen nur in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Leistung nur ausnahmsweise (begründeter Einzelfall) weitergeführt wird. Liegt ein begründeter Ausnahmefall aber vor, so darf das Jugendamt die Weitergewährung nur noch ausnahmsweise ablehnen:
Sowohl vor, als auch nach dem 21. Geburtstag gilt, dass die Hilfe nach einer Unterbrechung erneut gewährt werden kann.
Ab einem Jahr vor der geplanten Beendigung der Hilfe muss das Jugendamt prüfen, ob der junge Mensch ein Recht auf andere Sozialleistungen haben wird, für die dann andere Behörden zuständig sind. Es muss für einen nahtlosen Übergang sorgen:
Gemeinsam mit dem jungen Menschen muss es prüfen, ob er die Unterstützung anderer Sozialleistungsträger benötigt und einen Übergang zu Hilfen, beispielsweise nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), SGB III (Arbeitslosengeld) oder SGB IX (Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen), in die Wege leiten.
Nach Beendigung der Hilfe haben die jungen Volljährigen unter folgenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung:
Als konkrete Hilfen kommen in Betracht:
Junge Volljährige müssen sich an den Kosten stationärer Jugendhilfemaßnahmen teilweise beteiligen. So müssen sie einen Kostenbeitrag von bis zu 25 % ihres Einkommens einbringen. Seit Juni 2021 wird das Vermögen des jungen Volljährigen nicht mehr herangezogen.
Vor Juni 2021 bestand für Leistungen des Jugendamts für junge Volljährige noch kein Rechtsanspruch. Auch war das Jugendamt nicht dazu verpflichtet, für einen nahtlosen Übergang zu anderen Sozialleistungen zu sorgen.
Wenn Sie in Kürze volljährig werden oder Ihr Kind in Kürze volljährig wird oder eine laufende Hilfe für junge Volljährige bald beendet werden soll, kann es sinnvoll sein, das Jugendamt auf die neuen Ansprüche selbst anzusprechen. Nicht immer sind die Gesetzesänderungen allen im Jugendamt bekannt bzw. werden nicht von allen sofort umgesetzt.
Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt. Liegt eine Behinderung vor, so hilft auch die Unabhängige Teilhabeberatung weiter.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 41, 41a SGB VIII