Unterhaltsleistungen Jugendamt

Das Wichtigste in Kürze

Das Jugendamt übernimmt bei bestimmten Hilfen zur Erziehung und vollstationärer Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Die Leistungen umfassen den regelmäßigen Lebensbedarf (z.B. Unterkunft, Ernährung, Kleidung) sowie Pflege und Erziehung. Zusätzlich können einmalige Beihilfen und Zuschüsse bewilligt werden. Bei vollstationären Hilfen besteht in der Regel Anspruch auf einen altersabhängigen Barbetrag (Taschengeld).

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen des Jugendamts?

Anspruch auf Unterhaltsleistungen vom Jugendamt haben Kinder und Jugendliche, die eine der folgenden Hilfen erhalten:

Der Anspruch hängt nicht vom Einkommen der Eltern ab. Er gehört zur bewilligten Jugendhilfe. Eltern können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten beteiligt werden. Ob und wie viel sie zahlen müssen, wird im Einzelfall geprüft.

Kein Unterhalt vom Jugendamt bei ambulant betreutem Wohnen

Junge Menschen in ambulant betreutem Wohnen bekommen keinen Unterhalt vom Jugendamt. Sie leben z.B. von Elternunterhalt, eigenem Einkommen und/oder BAföG. Mussten sie z.B. für eine Ausbildung oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen aus dem Elternhaus ausziehen, kann auch Grundsicherungsgeld die Wohnung finanzieren, Näheres unter Grundsicherungsgeld > Kosten der Unterkunft.

Bei ambulant betreutem Wohnen werden die jungen Menschen zwar vom Jugendamt unterstützt, z.B. von einem Erziehungsbeistand oder mit Assistenzleistungen (bei seelischer Behinderung). Aber sie leben nicht in einer Einrichtung, sondern z.B. in einer eigenen Wohnung, in einem normalen WG-Zimmer oder in einem normalen Wohnheim für Studierende oder Auszubildende.

Ambulant betreutes Wohnen gibt es vor allem im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige vom Jugendamt. Aber auch Minderjährige können diese Unterstützung bekommen, wenn sie vor ihrem 18. Geburtstag aus dem Elternhaus ausziehen.

Welche Kosten übernimmt das Jugendamt?

Der notwendige Unterhalt umfasst den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes oder Jugendlichen. Dazu zählen z.B.:

  • Unterkunft und Wohnkosten
  • Essen und Getränke
  • Kleidung und Schuhe
  • Schul- und Alltagsbedarf
  • Kosten für Pflege und Erziehung, z.B. pädagogische Betreuung und Förderung
  • Persönliche Bedarfe im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme, z.B. Freizeitaktivitäten, Beiträge für den Sportverein

Die Leistungen werden meist als laufende monatliche Zahlungen oder pauschalierte Beträge erbracht.

Wird ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht, umfassen die Leistungen zum Unterhalt auch Zahlungen an die Pflegeperson. Diese kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zur Unfallversicherung und Alterssicherung bekommen, Näheres unter Vollzeitpflege.

Taschengeld bei vollstationärer Unterbringung

Kinder und Jugendliche, die außerhalb des Elternhauses betreut werden (z.B. Wohngruppe, Heim) bekommen Taschengeld (sog. Barbetrag zur persönlichen Verfügung). Dieses Taschengeld soll ihnen ermöglichen, kleinere persönliche Ausgaben selbst zu bezahlen. Die Höhe des Barbetrags wird von den jeweils zuständigen Landesbehörden festgelegt und ist in der Regel nach Altersgruppen gestaffelt. Deshalb unterscheiden sich die Beträge je nach Bundesland.

Einmalige Beihilfen und Zuschüsse

Neben den laufenden Leistungen kann das Jugendamt in besonderen Situationen zusätzliche finanzielle Hilfen gewähren. Dazu gehören z.B. Beihilfen bei wichtigen persönlichen Anlässen (z. B. Einschulung, Konfirmation) oder Zuschüsse für Urlaubsreisen. Ob und in welcher Höhe eine Beihilfe bewilligt wird, entscheidet das zuständige Jugendamt je nach Einzelfall.

Wie werden Unterhaltsleistungen beantragt?

Unterhaltsleistungen müssen in der Regel nicht extra beantragt werden. Sie sind Teil der bewilligten Jugendhilfeleistung und werden vom Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung berücksichtigt. Die Hilfeplanung ist ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Kind oder Jugendlichen, den Eltern und ggf. weiteren Beteiligten sowie dem Jugendamt, bei dem entschieden wird, welche Hilfen nötig sind und wie sie konkret aussehen sollen. Die Planung wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.

Sozialhilfe > Taschengeld

Unterhalt > Überblick

Unterhaltsvorschuss für Kinder

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 39, 91 ff. SGB VIII

Letzte Bearbeitung: 03.08.2026

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