Taschengeld wird umgangssprachlich der Barbetrag genannt, den Sozialhilfeempfänger erhalten, die in sog. stationären Einrichtungen wie z.B. Alten- oder Pflegeheimen leben, damit sie nicht ganz ohne frei verfügbares Geld dastehen, weil alles die Einrichtung erhält. Er beträgt für Erwachsene mindestens 135,54 €.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten seit den Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz in der Sozialhilfe nicht mehr als stationäre Einrichtungen. Volljährige Menschen mit Behinderungen, in solchen Einrichtungen bekommen deshalb zwar auch Taschengeld, aber in der Regel auf anderer Rechtsgrundlage.
Das Taschengeld, im Sozialhilfegesetz "Barbetrag" genannt, ist eine Leistung der Sozialhilfe, die bei der Hilfe zum Lebensunterhalt in § 27b Abs. 2f SGB XII geregelt ist. Sie wird aber nicht nur Sozialhilfeempfängern gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, sondern auch manchen Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Taschengeld des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Details dazu unter Unterhaltsleistungen Jugendamt.
Der Bewohner hat das Recht, sich den Barbetrag persönlich auszahlen zu lassen. Er kann eigenständig entscheiden, wie er ihn verwendet.
Im Falle einer gesetzlichen Betreuung, welche die Vermögenssorge einschließt, verwaltet der Betreuer das Taschengeld nach den (mutmaßlichen) Wünschen des Betreuten. Wenn der Bewohner das Taschengeld nicht mehr selbst verwalten kann, aber weder einen gesetzlichen Betreuer noch eine dafür bevollmächtigte Person hat, übernimmt das die Einrichtung im Rahmen der Fürsorgepflicht. Die Verwaltung des Taschengelds darf dem Bewohner von der Einrichtung nicht in Rechnung gestellt werden.
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende selbst ist kein Taschengeld im Sinne eines Barbetrags enthalten.
Wer aber im Pflegeheim lebt, Grundsicherung sowie ggf. auch Pflegegeld von der Pflegekasse erhält, kann damit im Normalfall die Kosten für das Pflegeheim nicht vollständig abdecken und erhält aufstockend Hilfe zur Pflege. In diesem Fall erhält der Pflegeheimbewohner auch den Barbetrag aus § 27b Abs. 2f SGB XII als Taschengeld. Hilfe zur Pflege wird ggf. auch allein für den Barbetrag gewährt, wenn der Pflegeheimbewohner zwar die Heimkosten vollständig finanzieren kann, ihm aber dann kein Barbetrag mehr als Taschengeld verbliebe.
Auch wer Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder der Hilfe in anderen Lebenslagen in einer stationären Einrichtung erhält, bekommt den Barbetrag aus § 27b Abs. 2f SGB XII als Taschengeld. Das gilt insbesondere für Menschen, die Grundsicherung erhalten und davon die Kosten einer stationären Obdachloseneinrichtung nicht vollständig finanzieren können und daher aufstockend vom Sozialamt Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder Hilfe in anderen Lebenslagen bekommen.
Auch wer mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Unterbringung im Obdachlosenheim vollständig finanzieren kann, muss nicht den ganzen Regelsatz an die Einrichtung abgeben, sondern darf davon den Barbetrag als Taschengeld behalten.
Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen der Eingliederungshilfe erhalten bei entsprechendem Hilfebedarf den in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder in der Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlenden Regelsatz, wie ihn auch Sozialhilfeempfänger in einer eigenen Wohnung erhalten.
Soweit die Einrichtung der Eingliederungshilfe neben der Eingliederungshilfe auch den Lebensunterhalt dieser Menschen deckt, müssen diese Menschen vom Regelsatz den Anteil für ihren Lebensunterhalt an die Einrichtung bezahlen und können nur über einen Teilbetrag dieses Regelsatzes als Bargeldleistung frei verfügen, der in der Gesamtplanung der Hilfe festgelegt wird.
Doch als Barbetrag nach § 27b Abs. 2f SGB XII wird das Taschengeld Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe unter folgenden Voraussetzungen bezahlt:
Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen, müssen nicht mehr Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung leisten, bis sie die 1-%- bzw. 2-%-Grenze erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung erhalten, sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag der individuellen Belastungsgrenze (120,48 € bzw. bei chronisch Kranken 60,24 €) an die Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird dann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des Heimbewohners verrechnet (§ 37 Abs. 2 SGB XII). Der Heimbewohner erhält dann bereits zu Jahresbeginn die Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse.
Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
Individuelle Auskünfte erteilt der überörtliche Sozialhilfeträger. Näheres unter Sozialamt.
Auch Stellen, die Pflegeberatung oder unabhängige Teilhabeberatung anbieten, können oft helfen.
Unterhaltsleistungen Jugendamt
Rechtsgrundlagen: § 119 Abs. 2 Satz 2 SGB IX - § 27b Abs. 2f. SGB XII