1. Das Wichtigste in Kürze
Pflegestützpunkte sind zentrale Anlaufstellen für gesetzlich versicherte Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei Fragen, Planung und Hilfestellungen rund um das Thema Pflege. Sie koordinieren und vermitteln Hilfeleistungen und örtliche Angebote. Die Stützpunkte sind regional unterschiedlich verfügbar. Die Pflegekasse muss in jedem Fall eine Beratung durch eine Pflegeberatung der Pflegekasse selbst oder einen Pflegestützpunkt zugänglich machen.
2. Rechtsanspruch auf Beratung
Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben einen Rechtsanspruch auf eine qualifizierte kostenlose Pflegeberatung. Die Pflegekasse weist Anspruchsberechtigten unverzüglich einen Pflegeberater zu, der fester Ansprechpartner ist und Hilfe bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten leistet.
Sobald ein erstmaliger Pflegeantrag bei einer Pflegekasse eingeht, muss diese
- einen konkreten Beratungstermin mit Angabe der Kontaktperson anbieten, der spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
- einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen der Gutschein zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann und
- über Leistungs- und Preisvergleichslisten, die z.B. Leistungen und Vergütungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen enthalten, informieren. Die Listen werden nur nach Anforderung durch den Pflegebedürftigen ausgehändigt.
Die Fristen für Beratungstermine gelten auch bei weiteren Anträgen, z.B. bei Anträgen auf Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie Änderungsanträgen.
Auf Wunsch des Pflegebedürftigen kann die Beratung im häuslichen Umfeld und außerhalb der 2-Wochen-Frist stattfinden. Die Pflegekasse muss den Pflegebedürftigen über diese Möglichkeit aufklären.
3. Inhalt der Beratung
Aufgabe der Pflegeberatung ist es nach § 7a SGB XI insbesondere
- den Hilfebedarf des Pflegebedürftigen zu ermitteln (bei Zustimmung auch unter Berücksichtigung der Begutachtungsergebnisse des Medizinischen Dienstes (MD).
- einen individuellen Versorgungsplan mit den erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen und rehabilitativen oder sonstigen medizinischen, pflegerischen oder sozialen Hilfen zu erstellen.
- auf die Durchführung der Maßnahmen des Versorgungsplans sowie deren Genehmigung durch den zuständigen Leistungsträger hinzuwirken.
- den Versorgungsplan zu überwachen und ggf. anzupassen.
- den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren, wenn es sich um besonders komplexe Fälle handelt.
- über Möglichkeiten zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren.
3.1. Praxistipp
Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) bietet für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen den Einblick "Beratung zur Pflege: Was man wissen sollte – und was man erwarten kann". Kostenloser Download oder Bestellung unter www.zqp.de > Wissensangebot > Ratgeber & Hilfe > Pflegeberatung > Einblick: Gute Pflegeberatung.
4. Pflegestützpunkte
Pflegestützpunkte sind zentrale Anlaufstellen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Sie koordinieren und vermitteln Hilfeleistungen und örtliche Angebote.
Zu den Aufgaben der Pflegestützpunkte zählen z.B.:
- Umfassende sowie unabhängige Auskunft und trägerneutrale Beratung zu sozialrechtlichen Fragen, zur Auswahl und Nutzung von Sozialleistungen und vielfältigster Hilfsangebote
- Vermittlung und Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung geeigneten Hilfen medizinischer, pflegerischer und sozialer Art
- Hilfestellung zum Nutzen der möglichen Leistungen, z.B. beim Ausfüllen von Anträgen
- Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote
- Beratung wegen einem Pflege- oder Betreuungsbedarf, z.B. bei beginnender Demenz
- Frühzeitige Begleitung und Hilfe, z.B. bei Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
- Aufklärung über Prävention und Rehabilitation
- Einzelinformationen, Basis- und Spezialberatung zu relevanten Themen sowie Fallkoordination
5. Verpflichtender Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld
(§ 37 Abs. 3 SGB XI)
Bei Bezug von Pflegegeld ist ab Pflegegrad 2 eine regelmäßige Pflegeberatung im häuslichen Umfeld (sog. Beratungseinsatz) Pflicht. Näheres unter Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 und bei Bezug von Pflegesachleistungen kann ein Beratungseinsatz vereinbart werden.
6. Weitere Beratungsmöglichkeiten
Neben den Pflegestützpunkten gibt es nach wie vor ähnliche regionale Konzepte, z.B.:
7. Wer hilft weiter?
8. Verwandte Links
Ratgeber Pflege
Pflegeleistungen
Pflegekurse
Pflegeantrag und Pflegebegutachtung
Rechtsgrundlagen: §§ 7, 7a, 7b, 7c SGB XI und § 37 Abs. 3 SGB XI