Pflegegeld erhält ein Pflegebedürftiger ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse, damit er die Person, die ihn zu Hause pflegt, bezahlen kann. Es gehört im Rahmen der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege und stellt die erforderlichen Pflegeleistungen durch eine Person in geeigneter Weise sicher. Das Pflegegeld beträgt je nach Pflegegrad zwischen 316 und 901 € monatlich.
Anspruchsberechtigt ist der Pflegebedürftige. Er bekommt Pflegegeld anstelle der Pflegesachleistung für die Pflege durch eine selbst beschaffte Pflegeperson (z.B. Angehörige, ehrenamtliche Pflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine vom Pflegebedürftigen angestellte Pflegeperson).
Pflegegeld zählt nicht als Einkommen des Pflegebedürftigen. Wenn der Pflegebedürftige das Pflegegeld an die Pflegeperson weiterleitet, gilt dies ebenfalls nicht als Einkommen, außer die Pflegeperson wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für den Pflegebedürftigen tätig.
Die Pflegekasse bezahlt für eine selbst beschaffte Pflegeperson monatliches Pflegegeld in folgender Höhe:
Pflegegrad |
Pflegegeld |
1 |
0 € |
2 |
316 € |
3 |
545 € |
4 |
728 € |
5 |
901 € |
Pflegegeld wird immer im Voraus am 1. eines Monats für diesen Monat geleistet.
Pflegegeld kann auch bei Wohnsitz oder längerem Aufenthalt in Ländern der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bezogen werden.
Handelt es sich bei dem Aufenthalt oder Wohnsitz um Länder, die nicht zur EU bzw. zum EWR zählen, wird Pflegegeld nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von 6 Wochen bezahlt.
Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Pflegebedürftige trotz des Auslandsaufenthalts bzw. -wohnsitzes weiterhin in Deutschland pflegeversichert ist.
Bei Bezug von Pflegegeld ist eine Pflegeberatung im häuslichen Umfeld Pflicht:
Termine für diese sog. Beratungseinsätze muss der Pflegebedürftige oder ein Angehöriger eigenständig vereinbaren. Bei Versäumnis oder Verweigerung der Beratung drohen Kürzungen oder Streichungen von Leistungen.
Bei Pflegegrad 1 können Beratungseinsätze vereinbart werden, sind aber nicht verpflichtend.
Für Nichtmitglieder der Pflegeversicherung tritt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt ein. Näheres unter Pflegegeld Sozialhilfe.
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Do 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Gesetzesquelle: § 37 SGB XI