Pflegegeld Pflegeversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zur eigenen Verfügung von der Pflegekasse, um deren häusliche Pflege selbst sicherzustellen. Diese erfolgt oftmals durch Angehörige, Freunde oder auch Nachbarn. Das Pflegegeld kann als Anerkennung für pflegerische Tätigkeiten und Unterstützung im Haushalt an die jeweilige Pflegeperson weitergereicht werden. Die Höhe des Pflegegelds beträgt je nach Pflegegrad zwischen 316 und 901 € monatlich (siehe Tabelle), es muss beantragt werden und ist steuerfrei.

2. Leistungsempfänger

Bevor Versicherte sich für die häusliche Pflege und Bezug von Pflegegeld entscheiden, sollten im Vorab folgende Fragestellungen geklärt sein:

  • Kann die Pflege zu Hause von einer Pflegeperson (Angehörige oder Nachbarn) sichergestellt werden?
  • Kann die Pflegeperson alle anfallenden Pflegetätigkeiten übernehmen?
  • Ist die Pflege zu Hause aufgrund des Gesundheitszustandes überhaupt möglich?

Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person. Sie bekommt Pflegegeld anstelle der Pflegesachleistung für die Pflege durch eine selbst beschaffte Pflegeperson (z.B. Angehörige, Nachbarn, ehrenamtliche Pflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine von der pflegebedürftigen Person angestellte Pflegekraft).

Pflegegeld zählt nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person. Wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an die Pflegeperson weiterleitet, gilt dies ebenfalls nicht als Einkommen, außer die Pflegeperson wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für die pflegebedürftige Person tätig.

3. Voraussetzungen

  • Die pflegebedürftige Person erhält keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Pflegegeld Unfallversicherung).
  • Pflege im häuslichen Bereich, d.h. im eigenen Haushalt, in einem anderen Haushalt, in welchem die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde, oder in einem Altenwohnheim oder Altenheim, auf jeden Fall nicht in einem Pflegeheim.
  • Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

4. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung

  • Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung schließen sich in der Regel aus; möglich ist allerdings eine Kombinationsleistung.
  • Neben dem Pflegegeld können zudem Pflegehilfsmittel beansprucht werden.
  • Zudem kann der Entlastungsbetrag genutzt werden. Das geht bereits bei Pflegegrad1.
  • Es ist trotz Bezug von Pflegegeld möglich, dass die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege betreut wird.
  • Bei Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds bis zu 8 Wochen fortbezahlt, bei Ersatzpflege bis zu 6 Wochen.

5. Höhe

Die Pflegekasse bezahlt für eine selbst beschaffte Pflegeperson monatliches Pflegegeld in folgender Höhe:

Pflegegrad

Pflegegeld

1

0 €

2

316 €

3

545 €

4

728 €

5

901 €

Das Pflegegeld wird zum 1.1.2024 um 5 % erhöht und zum 1.1.2025 um weitere 4,5 %.

 

Pflegegeld wird immer im Voraus am 1. eines Monats für diesen Monat geleistet.

5.1. Besonderheiten

  • Tritt die Pflegebedürftigkeit erst im Laufe eines Monats ein, wird das Pflegegeld anteilig nach Tagen gezahlt.
  • Das Pflegegeld ist steuerfrei.
  • Bei vollstationärer Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme oder Häuslicher Krankenpflege wird das Pflegegeld bis zu 4 Wochen weiterbezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
  • Wird die pflegebedürftige Person dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht (§ 71 Abs. 2 SGB XI), erhält sie kein Pflegegeld.
  • Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld für den Restmonat nicht zurückgefordert.

6. Auslandsaufenthalt

Pflegegeld kann auch bei Wohnsitz oder längerem Aufenthalt in Ländern der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bezogen werden.

Handelt es sich bei dem Aufenthalt oder Wohnsitz um Länder, die nicht zur EU bzw. zum EWR zählen, wird Pflegegeld nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von 6 Wochen bezahlt.

Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die pflegebedürftige Person trotz des Auslandsaufenthalts bzw. -wohnsitzes weiterhin in Deutschland pflegeversichert ist.

7. Verpflichtender Beratungseinsatz

Bei Bezug von Pflegegeld ist eine Pflegeberatung im häuslichen Umfeld (in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst) Pflicht:

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.

Die Beratung soll Pflegepersonen in der praktischen Pflege unterstützen. Dies können Tipps zu Pflegehilfsmitteln, Wohnumfeldverbesserung oder Entlastungsangebote für Pflegepersonen sein.

Termine für diese sog. Beratungseinsätze muss die pflegebedürftige- oder angehörige Person eigenständig vereinbaren. Bei Versäumnis oder Verweigerung der Beratung drohen Kürzungen oder Streichungen des Pflegegelds.

Bei Pflegegrad 1 können Beratungseinsätze vereinbart werden, sind aber nicht verpflichtend.

Aufgrund der Corona-Pandemie kann bis zum 30.6.2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erste Beratung muss im häuslichen Umfeld stattfinden.

8. Praxistipp

Für Nichtmitglieder der Pflegeversicherung tritt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt ein. Näheres unter Pflegegeld Sozialhilfe.

9. Wer hilft weiter?

Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Do 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr.

10. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Entlastungsbetrag

Pflegeversicherung

Pflegegrade

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Pflegegeld Sozialhilfe

Pflegegeld Unfallversicherung

Pflegesachleistung

Landespflegegeld

 

Rechtsgrundlagen: § 37 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 23.06.2023

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