1. Das Wichtigste in Kürze
Zur häuslichen Pflege im Sinne der Pflegeversicherung zählen alle Leistungen, die eine pflegebedürftige Person zu Hause erhält. Sie ist abzugrenzen von der vollstationären Pflege im Heim. Menschen mit Behinderungen können Leistungen der häuslichen Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen.
2. Überblick über die Leistungen
Zu den Leistungen und Möglichkeiten der häuslichen Pflege zählen:
- Pflegegeld Pflegeversicherung
Die Pflege wird nur von einer oder mehreren Personen (meist Angehörigen) übernommen.
- Pflegesachleistung
Die Pflege wird nur von einem ambulanten Pflege- und/oder Betreuungsdienst übernommen.
- Kombinationsleistung
Die Pflege wird sowohl von einer oder mehreren Personen (meist Angehörigen) als auch von einem ambulanten Pflege- und/oder Betreuungsdienst übernommen.
- Pflegehilfsmittel
Dazu zählen auch technische Hilfen wie Hausnotrufsysteme und Wohnumfeldverbesserungen.
- Ersatzpflege
Zu Hause übernimmt vorübergehend eine andere als die übliche Person die Pflege.
- Entlastungsbetrag
Zur Entlastung der Pflegepersonen und Förderung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen.
- DiPA - Digitale Pflegeanwendungen
Programme, die auf digitalem Weg helfen sollen, die Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Menschen zu fördern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.
- Pflegezeit
Berufstätige lassen sich für die Pflege naher angehöriger Personen für maximal 6 Monate von der Arbeit freistellen und erhalten dafür Leistungen der Pflegekasse oder ein zinsloses Darlehen.
- Familienpflegezeit
Berufstätige reduzieren für die Pflege einer nahen angehörigen Person ihre Arbeitszeit, erhalten ein reduziertes Gehalt und auf Antrag ein zinsloses Darlehen.
- Sozialversicherungsbeiträge für die Pflegeperson
Näheres unter Pflegende Angehörige > Sozialversicherung
- Hilfe zur Pflege
Kann beim Sozialamt beantragt werden, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung oder Einkommen und Vermögen für die Pflege nicht ausreichen.
Bei häuslicher Pflege können zeitweise auch folgende teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden:
- Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)
Die pflegebedürftige Person wird stundenweise in einer Pflegeeinrichtung betreut.
- Kurzzeitpflege
Vorübergehende Pflege (max. 8 Wochen) in einem Heim, weil die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
- Ersatzpflege
Vorübergehende Pflege (max. 6 Wochen), notfalls in einem Heim, wenn die Pflegeperson verhindert ist.
3. Praxistipps
- Die Pflegekassen sind bei einem erstmaligen Pflegeantrag verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen konkrete Pflegeberatungstermine anzubieten.
- Pflegekurse können Angehörigen helfen, dass sie sich bei der Pflege nicht überlasten.
- Zum 1.1.2024 werden mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um 5 % erhöht und zum 1.1.2025 gibt es eine weitere Erhöhung um 4,5 %. Die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege steigen zum 1.1.2025 um 4,5 %.
4. Häusliche Pflege und Eingliederungshilfe
Wenn Menschen mit Behinderungen zu Hause gepflegt werden und Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, ergeben sich häufig Abgrenzungsprobleme zu den Pflegeleistungen der Pflegeversicherung. Die Leistungen der Pflegeversicherung und die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sind gleichrangig und können nebeneinander gewährt werden, Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege.
5. Wer hilft weiter?
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit, Telefon 030 3406066-02, Mo–Do 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr.
6. Verwandte Links
Häusliche Pflege Sozialhilfe
Vollstationäre Pflege
Pflegeleistungen
Pflegende Angehörige > Entlastung
Landespflegegeld
Ratgeber Pflege
Rechtsgrundlagen: §§ 36-40, 45 SGB XI, §103 SGB IX