Entlastungsbetrag

1. Das Wichtigste in Kürze

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich. Dieser soll Pflegepersonen entlasten und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen fördern. Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten den Entlastungsbetrag als Zuschuss für die Pflege im vollstationären Bereich.

2. Voraussetzungen

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden. Er ist unabhängig davon, ob die Pflegekasse oder das Sozialamt (Hilfe zur Pflege) für die Pflegeleistungen zuständig sind.

3. Verwendungszweck

Der Entlastungsbetrag ist zweckmäßig für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Person bei der Gestaltung des Alltags einzusetzen.

Der Entlastungsbetrag kann flexibel eingesetzt werden, z.B. für:

Durch den Entlastungsbetrag ist es möglich, die Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege etwas länger in Anspruch zu nehmen. Auch die dabei entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Fahrtkosten können vom Entlastungsbetrag bezahlt werden.

Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich auch für nach Landesrecht geförderte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Dazu gehören z.B.

  • Entlastung für Pflegebedürftige, z.B. praktische Hilfen wie Einkaufen oder Vorlesen
  • Entlastung für Pflegende und Angehörige, z.B. emotionale Unterstützung durch Gespräche und Zuhören
  • Angebote zur Betreuung, z.B. Übernahme stundenweiser Betreuung, wenn pflegende Angehörige kurze Auszeiten benötigen

Die Entlastungsangebote können von ambulanten Betreuungsdiensten oder ambulanten Pflegediensten in Anspruch genommen werden. Es ist auch möglich, dass der Entlastungsbetrag an Nachbarn, Freunde und Bekannte für Unterstützungen weitergegeben werden kann. Je nach Bundesland gibt es hierfür verschiedene Voraussetzungen, in der Regel muss ein Pflegekurs besucht werden. Die Pflegekassen geben hierzu Auskunft. Eine weitere Möglichkeit bieten Angebote, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bzw. anderer organisierter Helferkreise zur Verfügung stehen.

3.1. Praxistipps

4. Höhe und Kostenerstattung

Es besteht ein monatlicher Anspruch von 125 €. Pflegebedürftige müssen die Leistungen erstmal selbst bezahlen und reichen dann die Belege für die in Anspruch genommenen Leistungen bei der Pflegekasse ein. Die Kosten werden bis zur Höhe des Entlastungsbetrags von der Pflegekasse nur für zugelassene Leistungserbringer erstattet.

Die Abrechnung mit der Pflegekasse kann auch vom Pflegedienst oder Betreuungsdienst direkt geleistet werden. Dafür muss die pflegebedürftige Person eine Abtretungserklärung unterschreiben. Pflegebedürftige müssen dann nicht mehr in Vorkasse gehen.

Pflegebedürftige die Pflegesachleistung beziehen, können zusätzlich bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages umwandeln und für Entlastungsleistungen nutzen. Näheres unter Pflegesachleistung.

4.1. Praxistipps

  • Ein kostenloses Musteranschreiben zur Abrechnung von Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse bietet die Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.de > Suchbegriff: "Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können".
  • Wird der monatliche Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann der nicht beanspruchte Teil in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.
  • Nicht in Anspruch genommene Beträge können auch auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Das heißt, dass der Anspruch spätestens am 30.6. des Folgejahres verfällt. Die Übertragung eines nicht beanspruchten Leistungsbetrages muss nicht beantragt werden.

5. Wer hilft weiter?

Pflegekassen und Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit, Telefon 030 3406066-02, Mo–Do 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr.

6. Verwandte Links

Pflegende Angehörige > Entlastung

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Ratgeber Pflege

 

Rechtsgrundlagen: § 45b SGB XI - §§ 64i, 66 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 25.07.2023

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