Pflegebedürftige in Häuslicher Pflege haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich. Dieser soll Pflegepersonen entlasten und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen fördern. Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung.
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden. Er ist unabhängig davon, ob die Pflegekasse oder das Sozialamt (Hilfe zur Pflege) für die Pflegeleistungen zuständig sind.
Der Entlastungsbetrag ist zweckmäßig für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags einzusetzen.
Er dient zur Erstattung von Leistungen im Zusammenhang mit
Durch den Entlastungsbetrag ist es möglich, die Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege länger in Anspruch zu nehmen. Auch die dabei entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Fahrtkosten können vom Entlastungsbetrag bezahlt werden.
Es besteht ein monatlicher Anspruch von 125 €. Die Pflegebedürftigen reichen Belege für die in Anspruch genommenen Leistungen bei der Pflegekasse ein und erhalten Kosten bis zur Höhe des Entlastungsbetrags erstattet.
Pflegekassen und Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit, Telefon 030 3406066-02, Mo-Do 8-18 Uhr und Fr 8-12 Uhr.
Pflegende Angehörige > Entlastung
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Gesetzesquellen: § 45b SGB XI - §§ 64i, 66 SGB XII