Das Wichtigste in Kürze
Tagespflege oder Nachtpflege können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 zusätzlich zur häuslichen Pflege in einer Einrichtung nutzen (sog. teilstationäre Pflege). Dafür erhalten Pflegebedürftige von der Pflegekasse je nach Pflegegrad monatlich einen Zuschuss von bis zu 2.085 €. Die Leistung rechnen die Einrichtungen direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können nur den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € dafür verwenden. Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und ggf. Fahrtkosten zahlen alle Pflegebedürftigen selbst.
Voraussetzung
Teilstationäre Pflege kommt immer dann in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Tages- oder Nachtpflege bei der Pflegekasse beantragt werden (Pflegeantrag).
Anspruch
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Dies gilt z.B. wenn
- die Pflegeperson berufstätig ist.
- die Pflegesituation sich kurzfristig verschlechtert.
- die Pflegeperson entlastet werden soll.
- Pflegebedürftige nur stundenweise beaufsichtigt werden müssen.
Umfang
Pflegebedürftige werden in einer Tages- oder Nachtpflege nur stundenweise betreut. Die Tagespflege richtet sich an Pflegebedürftige, die z.B. tagsüber alleine in Ihrer Wohnung sind und stundenweise Beaufsichtigung in einer Einrichtung benötigen. Viele Tagespflegeeinrichtungen sind täglich geöffnet, einschließlich Sonn- und Feiertagen. Die Nachtpflege ist besonders hilfreich für Menschen mit Demenz oder Parkinson, die einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus haben. Die Betroffenen werden tagsüber zu Hause von Pflegepersonen oder Angehörigen gepflegt und schlafen in einer Nachtpflegeeinrichtung. Dadurch werden pflegende Angehörige entlastet. Das Angebot einer Nachtpflege ist jedoch nur selten verfügbar.
Zu den Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, die die Pflegekasse übernimmt, zählen z.B.
- pflegebedingte Aufwendungen
- Aufwendungen der sozialen Betreuung
- notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
- die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück
Manche Pflegeeinrichtungen bieten auch Wochenendpflege an. Dieses Angebot ist aber kaum verfügbar.
Höhe und Kosten
Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad monatlich bis zu:
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Pflegegrad |
Leistungsbetrag 2026 |
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1 |
(131 € als Entlastungsbetrag)
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2 |
721 € |
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3 |
1.357 € |
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4 |
1.685 € |
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5 |
2.085 € |
Ab 1.1.28 wird es dann voraussichtlich die nächste Erhöhung geben. Ab dann sollen die Leistungen automatisch entsprechend der Inflationsrate der jeweils letzten 3 Jahre angepasst werden.
Grundsätzlich rechnen Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 müssen die Leistungen allerdings zunächst selbst bezahlen. Die entstandenen Kosten können dann bei der Pflegekasse bis zur Höhe von 131 € geltend gemacht werden.
Die Einrichtungen berechnen in der Regel einen Tagessatz. Je nach Pflegegrad und Region fällt der Tagessatz bei den Anbietern bzw. Trägern solcher Einrichtungen unterschiedlich hoch aus. Im Tagessatz sind immer Kosten enthalten, die von allen Pflegebedürftigen selbst zu tragen sind (eigene Kosten). Diese sind:
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten),
- Investitionskosten und
- ggf. Fahrtkosten (für den Hin- und Rücktransport zwischen der Wohnung und der Einrichtung).
Diese eigenen Kosten können auch teilweise durch den Entlastungsbetrag ausgeglichen werden.
Ausnahme (gilt nur für Fahrtkosten): Wenn der Leistungsbetrag der Pflegekasse nicht vollständig genutzt wird, kann der verbleibende Restbetrag zur Erstattung anfallender Fahrtkosten verwendet werden.
Beispiel:
Herr Vogel hat Pflegegrad 3. Er besucht an drei Tagen pro Woche eine Tagespflege. Der Tagessatz beträgt 80 €.
Monatliche Pflegekosten:
80 € × 3 Tage pro Woche = 240 € pro Woche
240 € × 4 Wochen = 960 € pro Monat
Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.357 €. Nach Abzug der Pflegekosten bleiben 397 € übrig (1.357 € – 960 €). Diesen Restbetrag kann Herr Vogel z.B. für den Fahrdienst nutzen. Zusätzlich zahlt Herr Vogel den Eigenanteil selbst. Beträgt dieser 20 € pro Tag, entstehen für 12 Tage 240 € Eigenanteil. Die Pflegekasse übernimmt diesen Betrag nicht.
Einrichtungen
Einrichtungen, die Tages- oder Nachtpflege im Sinne der Pflegeversicherung anbieten, müssen eine Zulassung nach § 71 Abs. 2 SGB XI haben. Nacht- und Wochenendpflege sind selten verfügbar. Die Pflegekassen haben Verzeichnisse der regionalen Pflegeeinrichtungen einschließlich Leistungs- und Preislisten.
Welche Pflegeleistungen gibt es zusätzlich?
Teilstationäre Pflege kann mit Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung kombiniert werden.
Tages- und Nachtpflege können neben Pflegesachleistung/Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende. Sie können nicht auf einen anderen Zeitraum übertragen werden oder mit anderen Leistungen verrechnet werden.
Praxistipp
Mit Klick auf Tabelle Pflegeleistungen erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung für 2026.
Wer hilft weiter?
Adressen von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen erhalten Sie bei Pflegekassen und Pflegestützpunkten.
Verwandte Links
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Rechtsgrundlagen: §§ 14, 30, 33, 41, 71, 87 SGB XI