Gemeinsamer Jahresbetrag

1. Das Wichtigste in Kürze

Den Gemeinsamen Jahresbetrag gibt es seit 1.7.2025 für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Er ermöglicht eine flexible Nutzung der Leistungen für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege (=Verhinderungspflege). Künftig kann somit der gesamte, für beide Leistungen verfügbare Jahresbetrag in Höhe von 3.539 € ohne Einschränkungen und vollständig für eine oder beide Leistungen genutzt werden. Um das zu ermöglichen, wurden die bisher unterschiedlichen Regelungen für Höchstdauer und Vorpflegezeit vereinheitlicht.

Der Gemeinsame Jahresbetrag fasst die Leistungen Kurzzeitpflege und Ersatzpflege zusammen. Pflegebedürftige können diesen flexibel für häuslichen Pflege, z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst, eine Ersatzpflegeperson oder auch vorübergehend stationäre Pflege nutzen.

2. Voraussetzungen

Prinzipiell müssen für die Inanspruchnahme die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sein. Den Gemeinsamen Jahresbetrag erhalten Versicherte ab Pflegegrad 2 oder höher.

3. Wie lassen sich Kurzzeit- und Ersatzpflege kombinieren?

Kurzzeitpflege und Ersatzpflege sind jeweils für bis zu 8 Wochen im Jahr möglich. Diese zeitliche Begrenzung ist begrenzt.

Wer z.B. schon 8 Wochen Ersatzpflege in einem Kalenderjahr abgerechnet hat, kann das verbleibende Budget des gemeinsamen Jahresbetrags nur noch für Kurzzeitpflege nutzen und umgekehrt. Bei Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung werden nur die pflegebedingten Kosten bezuschusst. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen Pflegebedürftige komplett selbst tragen, Näheres unter Eigenanteil im Pflegeheim. Manche stationäre Einrichtungen bieten auch Ersatzpflege an.

Pflegegeld wird während der Ersatzpflege und während der Kurzzeitpflege hälftig weitergezahlt.

4. Wann besteht Anspruch?

Seit 1.7.2025 können alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 Leistungen für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege in Form des Gemeinsamen Jahresbetrags in Anspruch nehmen,

  • wenn die Pflegeperson, die normalerweise pflegt, wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder anderen Gründen zur häuslichen Pflege verhindert ist,
  • für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung oder
  • wenn eine teilstationäre oder häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreichend oder nicht möglich ist, z.B. in Krisensituationen, und
  • die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Anspruch besteht außerdem, wenn

  • die Wohnung der pflegebedürftigen Person renoviert werden muss, ggf. sind Zuschüsse durch die Wohnumfeldverbesserung möglich.
  • alle Personen aus der Familie, die pflegen könnten, bei der Ernte in der Landwirtschaft eingebunden sind.
  • die Zeit überbrückt werden muss, bis eine vollstationäre Pflege (Pflegeheim) gefunden ist.
  • Sterbebegleitung in einem Hospiz stattfindet.

5. Höhe

Der Gemeinsame Jahresbetrag beträgt seit 1.7.2025 3.539 € (aus Kurzzeitpflege: 1.854 € und Ersatzpflege: 1.685 €).

Zum 1.1.2028 wird der Gemeinsame Jahresbetrag voraussichtlich erhöht, orientiert an der Kerninflation der vergangenen 3 Jahre.

5.1. Praxistipps

  • Beträge, die für Ersatzpflege oder Kurzzeitpflege in der Zeit vom 1.1.2025 bis einschließlich 30.6.2025 schon verbraucht worden sind, werden auf den gesamten Jahresbetrag angerechnet.
  • Wenn Kurzzeitpflege oder Ersatzpflege genutzt wurde, müssen die Pflegeeinrichtungen der pflegebedürftigen Person eine schriftliche Übersicht der entstandenen Kosten geben. Diese Übersicht zeigt, wie viel Geld bereits ausgegeben wurde und wie viel noch übrig ist. Außerdem müssen die Pflegeeinrichtungen die erbrachten Leistungen der Pflegekasse melden.
  • Die Pflegekasse muss Ihnen mitteilen, wie viel vom Budget des Gemeinsamen Jahresbetrags bereits genutzt wurde und wie viel noch verfügbar ist.

6. Antrag

Den Antrag für die Leistungen Ersatzpflege und Kurzzeitpflege stellt die versicherte Person oder eine vertretungsberechtigte Person bei der Pflegekasse.

7. Wer hilft weiter?

Pflegekassen und Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 0303406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

8. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Ersatzpflege

Kurzzeitpflege

Übergangspflege im Krankenhaus

Pflegeleistungen

 

Rechtsgrundlagen: § 42a SGB XI (seit 1.7.2025)

Letzte Bearbeitung: 01.07.2025

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