Das Wichtigste in Kürze
Den Gemeinsamen Jahresbetrag gibt es seit 1.7.2025 für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Damit können die Leistungen für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege (=Verhinderungspflege) flexibel genutzt werden. Die bisher unterschiedlichen Regelungen für Höchstdauer und Vorpflegezeit wurden vereinheitlicht. Der Gemeinsame Jahresbetrag kann vollständig für eine oder beide Leistungen eingesetzt werden und beträgt 3.539 € pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige können den Gemeinsamen Jahresbetrag für häuslichen Pflege, z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst, eine Ersatzpflegeperson oder auch vorübergehend stationäre Pflege nutzen.
Hinweis: Ab dem 1.1.2026 können die Kosten für Ersatzpflege voraussichtlich nur noch bis zum Ende des Folgejahres geltend gemacht werden, bisher war das bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Das bedeutet: Verhinderungspflege aus dem Jahr 2025 muss spätestens bis zum 31.12.2026 abgerechnet werden. Leistungen vor 2025 müssen bis spätestens 31.12.2025 abgerechnet sein, sonst verfällt der Anspruch. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft; das Gesetzgebungsverfahren läuft.
Voraussetzungen
Prinzipiell müssen für die Inanspruchnahme die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sein. Den Gemeinsamen Jahresbetrag erhalten Versicherte ab Pflegegrad 2 oder höher.
Wie lassen sich Kurzzeit- und Ersatzpflege kombinieren?
Kurzzeitpflege und Ersatzpflege sind jeweils für bis zu 8 Wochen im Jahr möglich.
Wer z.B. schon 8 Wochen Ersatzpflege in einem Kalenderjahr abgerechnet hat, kann das verbleibende Budget des gemeinsamen Jahresbetrags nur noch für Kurzzeitpflege nutzen und umgekehrt. Bei Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung werden nur die pflegebedingten Kosten bezuschusst. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen Pflegebedürftige komplett selbst tragen, Näheres unter Eigenanteil im Pflegeheim. Manche stationäre Einrichtungen bieten auch Ersatzpflege an.
Pflegegeld wird während der Ersatzpflege und während der Kurzzeitpflege hälftig weitergezahlt.
Wann besteht Anspruch?
Alle Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können den Gemeinsamen Jahresbetrag nutzen, wenn:
- die Pflegeperson, die normalerweise pflegt, wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder anderen Gründen verhindert ist
- nach einer stationären Behandlung eine Übergangszeit überbrückt werden muss
- eine teilstationäre oder häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreichend oder nicht möglich ist, z.B. in Krisensituationen
- eine stationäre Pflegeeinrichtung vorübergehend einspringt
- eine Sterbebegleitung in einem Hospiz erfolgt
- die Wohnung der pflegebedürftigen Person renoviert wird (ggf. mit Zuschüssen zur Wohnumfeldverbesserung)
- pflegende Angehörige z.B. in der Landwirtschaft eingebunden sind
Höhe
Der Gemeinsame Jahresbetrag beträgt 3.539 € (aus Kurzzeitpflege: 1.854 € und Ersatzpflege: 1.685 €).
Zum 1.1.2028 wird der Gemeinsame Jahresbetrag voraussichtlich erhöht, orientiert an der Kerninflation der vergangenen 3 Jahre.
Beispielrechnung
Frau Melnik hat Pflegegrad 3 und lebt zu Hause. Ihre Tochter pflegt sie normalerweise, fällt aber im August für drei Wochen wegen einer Reha für pflegende Angehörige aus. Frau Melnik kann dafür Ersatzpflege beantragen. Zusätzlich muss Frau Melnik im Oktober für zwei Wochen in eine stationäre Einrichtung zur Kurzzeitpflege, weil ihre Wohnung renoviert wird.
Ersatzpflege im August (3 Wochen): Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die Pflege zu Hause,
Kosten 1.200 €.
Kurzzeitpflege im Oktober (2 Wochen): Pflegebedingte Kosten in der Einrichtung 1.500 €. Kosten für Unterkunft und Verpflegung 600 €, müssen selbst gezahlt werden, Näheres unter Eigenanteil im Pflegeheim.
Gesamtkosten für beide Leistungen:
- Ersatzpflege: 1.200 €
- Kurzzeitpflege: 1.500 €
- Summe = 2.700 €
Es verbleibt ein Restbetrag vom Gemeinsamen Jahresbetrag von:
839 € (3.539 € - 2.700 €).
Diesen Restbetrag kann Frau Melnik für Ersatzpflege oder Kurzzeitpflege nutzen, solange die maximale Gesamtdauer von je 8 Wochen pro Jahr nicht überschritten wird.
Praxistipps
- Beträge, die für Ersatzpflege oder Kurzzeitpflege in der Zeit vom 1.1.2025 bis einschließlich 30.6.2025 schon verbraucht worden sind, werden auf den gesamten Jahresbetrag angerechnet.
- Pflegeeinrichtungen müssen der pflegebedürftigen Person eine schriftliche Übersicht der entstandenen Kosten ausstellen. Diese zeigt, wie viel Geld bereits ausgegeben wurde und wie viel noch übrig ist. Außerdem müssen die Pflegeeinrichtungen die erbrachten Leistungen der Pflegekasse melden.
- Die Pflegekasse muss Ihnen mitteilen, wie viel vom Budget des Gemeinsamen Jahresbetrags bereits genutzt wurde und wie viel noch verfügbar ist.
- Die Übersicht kann auch digital übermittelt werden oder, sofern Ihre Krankenkassen-App diese Funktion anbietet, dort abgerufen werden. Für die digitale Übermittlung ist Ihre vorherige Zustimmung erforderlich.
Antrag
Den Antrag für die Leistungen Ersatzpflege und Kurzzeitpflege stellt die versicherte Person oder eine vertretungsberechtigte Person bei der Pflegekasse.
Wer hilft weiter?
Pflegekassen und Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 0303406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Verwandte Links
Übergangspflege im Krankenhaus
Rechtsgrundlagen: § 42a SGB XI