Den Gemeinsamen Jahresbetrag gibt es seit 1.7.2025 für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Er ermöglicht eine flexible Nutzung der Leistungen für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege (=Verhinderungspflege). Künftig kann somit der gesamte, für beide Leistungen verfügbare Jahresbetrag in Höhe von 3.539 € ohne Einschränkungen und vollständig für eine oder beide Leistungen genutzt werden. Um das zu ermöglichen, wurden die bisher unterschiedlichen Regelungen für Höchstdauer und Vorpflegezeit vereinheitlicht.
Der Gemeinsame Jahresbetrag fasst die Leistungen Kurzzeitpflege und Ersatzpflege zusammen. Pflegebedürftige können diesen flexibel für häuslichen Pflege, z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst, eine Ersatzpflegeperson oder auch vorübergehend stationäre Pflege nutzen.
Prinzipiell müssen für die Inanspruchnahme die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sein. Den Gemeinsamen Jahresbetrag erhalten Versicherte ab Pflegegrad 2 oder höher.
Kurzzeitpflege und Ersatzpflege sind jeweils für bis zu 8 Wochen im Jahr möglich. Diese zeitliche Begrenzung ist begrenzt.
Wer z.B. schon 8 Wochen Ersatzpflege in einem Kalenderjahr abgerechnet hat, kann das verbleibende Budget des gemeinsamen Jahresbetrags nur noch für Kurzzeitpflege nutzen und umgekehrt. Bei Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung werden nur die pflegebedingten Kosten bezuschusst. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen Pflegebedürftige komplett selbst tragen, Näheres unter Eigenanteil im Pflegeheim. Manche stationäre Einrichtungen bieten auch Ersatzpflege an.
Pflegegeld wird während der Ersatzpflege und während der Kurzzeitpflege hälftig weitergezahlt.
Seit 1.7.2025 können alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 Leistungen für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege in Form des Gemeinsamen Jahresbetrags in Anspruch nehmen,
Anspruch besteht außerdem, wenn
Der Gemeinsame Jahresbetrag beträgt seit 1.7.2025 3.539 € (aus Kurzzeitpflege: 1.854 € und Ersatzpflege: 1.685 €).
Zum 1.1.2028 wird der Gemeinsame Jahresbetrag voraussichtlich erhöht, orientiert an der Kerninflation der vergangenen 3 Jahre.
Den Antrag für die Leistungen Ersatzpflege und Kurzzeitpflege stellt die versicherte Person oder eine vertretungsberechtigte Person bei der Pflegekasse.
Pflegekassen und Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 0303406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Übergangspflege im Krankenhaus
Rechtsgrundlagen: § 42a SGB XI (seit 1.7.2025)