Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag werden die Leistungen für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege (Verhinderungspflege) insofern zusammengefasst, als dass die Leistungsbeträge flexibel für beide Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung genutzt werden können. Ab 1.7.2025 wird dieser gemeinsame Betrag für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 verfügbar sein. Die bisherigen unterschiedlichen Regelungen entfallen, die Voraussetzungen wie Höchstdauer und Vorpflegezeit werden vereinheitlicht. Schwerstpflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre (mit Pflegegrad 4 und 5) können den gemeinsamen Jahresbetrag bereits seit dem 1.1.2024 nutzen.
Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag werden die Leistungsbeträge von Kurzzeitpflege und Ersatzpflege zusammengefasst und können flexibel für die eine oder andere Leistung eingesetzt werden. Pflegebedürftige können damit Leistungen der häuslichen Pflege, z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst, eine Ersatzpflegeperson oder auch vorübergehend stationäre Pflege, in Anspruch nehmen. Die Zusammenlegung der beiden Leistungen wurde übrigens in den Jahren vor der Reform durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) als sog. Entlastungsbudget diskutiert und dieser Begriff wird nach wie vor viel genutzt.
Alle Pflegebedürftigen, die bisher Ersatzpflege und/oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, können zum 1.7.2025 den gemeinsamen Jahresbetrag in Anspruch nehmen; schwerstpflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bereits seit 1.1.2024.
Prinzipiell müssen für die Inanspruchnahme die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sein.
Die folgenden Anpassungen gelten seit 1.1.2024 für schwerstpflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 und ab 1.7.2025 für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2:
Seit 1.1.2024 können pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 und ab 1.7.2025 alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 Leistungen für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege in Form des gemeinsamen Jahresbetrags in Anspruch nehmen,
Anspruch besteht außerdem, wenn
Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt
Zum 1.1.2028 wird der gemeinsame Jahresbetrag voraussichtlich erhöht, orientiert an der Kerninflation der vergangenen 3 Jahre.
Den Antrag stellt die versicherte Person oder eine vertretungsberechtigte Person bei der Pflegekasse.
Pflegekassen und Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 0303406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Übergangspflege im Krankenhaus
Rechtsgrundlagen: § 42a SGB XI (ab 1.7.2025)