Das Wichtigste in Kürze
Die Pflegekasse kann unter bestimmten Voraussetzungen Umbauten und Ergänzungen in der Wohnung bezuschussen. Die Maßnahmen sollen die Pflege erleichtern, eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen oder den Umzug in ein Pflegeheim verhindern oder hinauszögern. Häufige Maßnahmen sind z.B. der Umbau des Bades, Einbau eines Treppenlifts und das Anbringen von Handläufen oder Haltegriffen. Der Zuschuss beträgt maximal 4.180 € für Einzelpersonen und bis zu 16.720 € für Wohngemeinschaften bzw. für ambulant betreute Wohnformen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder dass eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegeperson verringert wird.
Die Wohnumfeldverbesserung zählt zu den Leistungen der Pflegeversicherung, die eine Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Erfüllung der Vorversicherungszeit voraussetzen und bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden müssen.
Die Maßnahmen (Umbauten) müssen in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in dem Haushalt stattfinden, in dem sie gepflegt wird. Alle baulichen Veränderungen gelten zusammen als eine Maßnahme. Ändert sich die Pflegesituation, können in Ausnahmefällen weitere Maßnahmen beantragt werden.
Begutachtung
Manchmal schaltet die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) zur Begutachtung der häuslichen Pflegesituation ein. Der MD prüft vor Ort ob die gewünschten Anpassungen gerechtfertigt sind und die Leistungsvoraussetzungen erfüllen. Er bewertet auch, ob die Wohnraumanpassung einen Umzug in ein Pflegeheim verhindern kann.
Praxistipp: Begründung
Eine gute und schlüssige Begründung kann die Genehmigung ggf. beschleunigen und eine Begutachtung überflüssig machen. Wichtig:
- Beschreiben Sie alle Hindernisse im Wohnbereich und deren Einfluss auf die Pflege.
- Erläutern Sie, wie die Maßnahmen die Pflege erleichtern und die Selbstständigkeit fördern und erhalten.
- Legen Sie ärztliche Unterlagen oder Reha-Berichte bei, die die Notwendigkeit belegen.
Beispiele bezuschussungsfähiger Maßnahmen
Einbau einer Dusche, Einbau und Anbringung von Treppenliften, Türverbreiterungen, Installation von Wasseranschlüssen, Ein- und Umbau von Mobiliar entsprechend den individuellen Bedürfnissen des pflegebedürftigen Menschen.
Zu den Kosten zählen auch statische Gutachten, Antragsgebühren, Kosten der Bauüberwachung, nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall von Angehörigen und Bekannten, die beim Umbau mithelfen.
Höhe
Die Pflegekasse leistet maximal 4.180 € Zuschuss je Maßnahme.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds 4.180 € je pflegebedürftiger Person nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt. Bei mehr als 4 pflegebedürftigen Personen werden die 16.720 € anteilig auf die Versicherungsträger der pflegebedürftigen Personen aufgeteilt.
Antrag
Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Umbaumaßnahme beginnt oder der Kauf erfolgt. Der Antrag kann formlos bei der Pflegekasse gestellt werden. Viele Pflegekassen bieten passende Formulare zum kostenlosen Download. Diese können vollständig ausgefüllt an die Pflegekasse versandt werden.
Der Antrag kann bei vielen Krankenkassen direkt online über die Serviceportale oder die Krankenkassen-App gestellt werden. Auch Kostenvoranschläge lassen sich dort hochladen.
Es kann sein, dass die Pflegekasse mehrere Kostenvoranschläge verlangt, bis sie die Maßnahme genehmigt. Wenn eine Wohnumfeldverbesserung durchgeführt wird, und Versicherte erst danach mit der Rechnung zur Pflegekasse gehen, wird kein Zuschuss gewährt.
Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds gewährt wird, liegt im Ermessen der Pflegekasse und muss in der Regel 3 Wochen nach Antragseingang vorliegen. Wird der medizinische Dienst oder eine Pflegefachkraft wegen einer Begutachtung der Situation tätig, beträgt die Frist zur Entscheidung 5 Wochen. Die Pflegekasse hat eine Informationspflicht bei Verzögerungen. Erhalten Versicherte bis Fristablauf keine Mitteilung, gilt die beantragte Leistung als genehmigt.
Praxistipps
- Eingliederungshilfe: Reichen die Zuschüsse nicht aus, können Leistungen auch im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen über den zuständigen Eingliederungshilfe-Träger beantragt werden. Für Leistungen der Eingliederungshilfe ist ab einem bestimmten Einkommen ein Eigenanteil zu leisten. Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen.
- Die KfW-Bankengruppe fördert mit dem Programm Nummer 159 „Altersgerecht Umbauen“ alle Baumaßnahmen, die Barrieren reduzieren und eine angenehme Wohnqualität gewährleisten, sowie den Kauf soeben umgebauter Immobilien. Eigentümer, Vermieter oder, mit Zustimmung des Vermieters, auch Mieter erhalten auf Antrag einen zinsgünstigen Kredit von maximal 50.000 € pro Wohneinheit. Eine förderfähige Maßnahme kann zu 100 % kreditfinanziert sein. Näheres unter www.kfw.de mit dem Suchbegriff „159“.
- Wer eine altersgerechte Immobilie erwirbt, kann den obigen Barrierefrei-Kredit auch mit zwei KfW-Wohneigentumsprogrammen für selbst genutzte Wohnungen kombinieren: Programmnummer 124 für selbst genutztes Wohneigentum oder Programmnummer 134 für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Näheres unter www.kfw.de, Suchbegriff 124 bzw. 134.
- Bei einer Mietwohnung sollte vor Antragstellung das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
Wer hilft weiter?
- Viele Städte und Gemeinden haben Wohnberatungsstellen für Wohnraumanpassung und barrierefreies Wohnen. In manchen Fällen kann die Beratung auch in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfinden, um vor Ort zu sehen, welche Veränderung sinnvoll und durchführbar ist.
- Weitere Anlaufstellen sind Pflegestützpunkte.
- Der Verein Barrierefrei Leben e.V. informiert über Ansprechstellen und Adressen nach Bundesländern sortiert unter www.online-wohn-beratung.de > Wohnungsanpassung barrierefrei (Um-)Bauen > Wichtiges für Mieter, Eigentümer und Bauherren > Wohnberatungsstellen.
Verwandte Links
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs. 4 SGB XI