Wohnungshilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Wohnungshilfen sind finanzielle Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung oder Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung. Ziel ist, dass der Mensch mit Behinderung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich leben kann. Es können verschiedene Leistungsträger zuständig sein.

2. Zuständigkeit und Voraussetzungen

Für die Wohnungshilfe können verschiedene Kostenträger zuständig sein:

  • Der Unfallversicherungsträger ist zuständig,
    wenn der Gesundheitsschaden oder die Behinderung Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist
    und der Versicherte aufgrund Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die behinderungsgerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behinderungsgerechten Wohnraums angewiesen ist
    bzw. wenn die Wohnungshilfe zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.
    Einzelheiten stehen in der Richtlinie zur Wohnungshilfe, Download unter www.dguv.de > Rehabilitation/Leistungen > Richtlinien der UV-Träger.
  • Der Rentenversicherungsträger kann im Rahmen von beruflichen Reha-Leistungen zuständig sein, wenn es darum geht, den Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbstständig zu erreichen (§ 16 SGB VI i.V.m. § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX).
  • Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter ist zuständig, wenn die Wohnungshilfe in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit vorangegangenen Leistungen zur beruflichen Reha, z.B. einer Umschulung, steht (§ 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX).
  • Die Hauptfürsorgestellen sind zuständig, wenn ein anerkannter Gesundheitsschaden nach dem Recht der Sozialen Entschädigung vorliegt (§ 26 Abs. 1 BVG i.V.m. § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX - § 27c BVG).
  • Das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt ist im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zuständig für schwerbehinderte Selbstständige und Beamte, für die kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 185 Abs. 3 Nr. 1 d SGB IX i.V.m. § 22 SchwbAV).
  • Der Eingliederungshilfe-Träger ist zuständig im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§ 113 i.V.m. § 77 SGB IX).
  • Die Pflegekassen können Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds gewähren (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Näheres unter Wohnumfeldverbesserung.

3. Umfang der Wohnungshilfe

Die Wohnungshilfe unterscheidet sich je nach Träger und Voraussetzungen. Sie beinhaltet z.B.

  • Behinderungsgerechte Anpassung des Wohnraums
  • Unterstützung bei der Beschaffung behinderungsgerechten Wohnraums
  • Übernahme behinderungsbedingter flächenbezogener Mehrkosten bei Miete, Kauf oder Bau, inklusive anteiliger Nebenkosten
  • Umzugskosten in eine behinderungsgerechte oder eine zum Arbeitsplatz erheblich verkehrsgünstiger gelegene Wohnung
  • Einrichtungsbeihilfe
  • Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft oder Assistenz
  • Mehraufwendungen für eine behinderungsgerechte Küche
  • Kosten für Modernisierung und Instandhaltung behinderungsbedingter Ausstattung, z.B. Aufzug
  • Bereitstellung behinderungsgerechten Wohnraums

Die Versicherungsträger übernehmen nur sehr selten Rückbaukosten, auch dann nicht, wenn z.B. ein Vermieter einen Zuschuss für einen behinderungsgerechten Umbau erhalten hat.

3.1. Wohnungshilfe im Ausland

Wohnungshilfe kann es auch im Ausland geben, wenn Menschen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland bei einer deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (§ 97 Nr. 2 SGB VII). Bei Vertragsstaaten (EU oder Abkommensstaat) erbringt der dortige Träger die Wohnungshilfe als Sachleistung. Gibt es in dem Staat keine Wohnungshilfe, erstattet der deutsche Träger nachgewiesene Kosten in angemessener Höhe. Letzteres gilt auch für Nichtvertragsstaaten.

4. Wer hilft weiter?

Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit, Jobcenter, Eingliederungshilfe-Träger, Integrationsamt, Hauptfürsorgestellen, Pflegekassen.

5. Verwandte Links

Berufliche Reha > Leistungen

Wohnberatung

Wohngeld

Wohnberechtigungsschein

Wohnumfeldverbesserung

Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU

Mietschulden

Wohnraumförderung

Wohnen im Alter

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

Gesetzesquellen: § 41 SGB VII - § 22 SchwbAV - §§ 77, 113 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 08.07.2022

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