Das Wichtigste in Kürze
Arbeitnehmende und Auszubildende mit (Schwer-)Behinderungen werden durch verschiedene Maßnahmen und Nachteilsausgleiche (z.B. Arbeitsassistenz, Zusatzurlaub oder Zuschüsse für Betriebe) darin unterstützt, dass sie sich im Berufsleben halten oder wieder eingliedern können. Besonderer Kündigungsschutz gilt bei einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung. Eine Behinderung oder chronische Krankheit schließt manchmal, aber nicht immer, eine Verbeamtung aus.
Arbeit finden oder behalten: Welche Hilfen gibt es?
Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung können z.B. folgende Leistungen beantragen, um eine Arbeit oder berufliche Ausbildung finden oder behalten zu können:
- Arbeitsassistenz unterstützt Menschen mit Schwerbehinderung bei der Arbeit, z.B. durch Gebärdensprachedolmetschen, Vorlesen oder Transkribieren von Texten für Blinde oder Anreichen von Gegenständen für Menschen im Rollstuhl.
- Integrationsfachdienste beraten und unterstützen bei der Arbeitssuche und helfen dabei, den Arbeitsplatz von Menschen mit Behinderungen zu erhalten.
- Ausbildungsgeld finanziert Menschen mit Behinderungen den Lebensunterhalt bei behinderungsspezifischen beruflichen Bildungsmaßnahmen.
- Unterstützte Beschäftigung bietet individuelle betriebliche Qualifizierung und Berufsbegleitung finanziert von der Agentur für Arbeit und dem Integrations- oder Inklusionsamt.
- Einen Beschäftigungssicherungszuschuss können Betriebe beim Integrations- oder Inklusionsamt beantragen, die eine Person mit Schwerbehinderung beschäftigen, die nicht die volle Arbeitsleistung bringen kann (Minderleistungsausgleich), bei der Arbeit Unterstützung von anderen Menschen braucht und/oder für die der Arbeitsplatz behinderungsgerecht gestaltet werden muss.
- Das Budget für Arbeit soll Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Es beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss für beschäftigende Betriebe und Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen. Es muss beim zuständigen Reha-Träger beantragt werden und wurde durch das Bundesteilhabegesetzes (BTHG) als Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen eingeführt.
- Das Budget für Ausbildung soll Menschen mit Behinderungen eine Ausbildung bei einem privaten oder öffentlichen Ausbildungsbetrieb ermöglichen. Es beinhaltet die Erstattung der Ausbildungsvergütung sowie eine Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz. Es muss beim zuständigen Reha-Träger beantragt werden und ist als Alternative zum Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gedacht.
- Das Integrations- oder Inklusionsamt kann Darlehen und Zuschüsse für eine Arbeitsassistenz oder behinderungsgerechte Ausstattung auch für eine Existenzgründung oder zum Weiterführen eines Unternehmens zahlen.
Folgende Links bieten weitere Informationen zu Leistungen für Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben:
- Berufliche Reha > Leistungen
- Ergänzende Leistungen zur Reha
- Eignungsabklärung und Arbeitserprobung, um den geeignetsten Weg der beruflichen (Wieder-)Eingliederung zu finden.
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung: Arbeitstherapie fördert vorhandene berufliche Fähigkeiten, Belastungserprobung ermittelt die körperliche, geistige und psychische Belastbarkeit.
- Übernahme von Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha
- Sozialversicherung bei beruflicher Reha
Schutz und Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz
Kündigungsschutz
Arbeitnehmende und Auszubildende mit Schwerbehinderungen und ihnen Gleichgestellte (siehe unten) haben einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen darf nur mit vorheriger Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamts gekündigt werden. Die Zustimmung kann nicht nachträglich eingeholt werden, sondern muss vor der Kündigung schriftlich oder elektronisch vom Arbeitgeber oder Ausbildungsbetrieb beantragt werden. Der besondere Kündigungsschutz ist unabhängig von der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten.
Zudem müssen bei der Kündigung einer Person mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung ggf. die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat beteiligt werden.
Bei einer Kündigung ohne Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamts ist innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage möglich. Wird die Kündigung als rechtswidrig anerkannt, besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort. Wer die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt, verliert den Arbeitsplatz aber auch dann, wenn die Kündigung unrechtmäßig war.
Das Beschäftigungsverhältnis darf aber z.B. in folgenden Fällen ohne Zustimmung beendet werden:
- Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft aus.
- Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag wird geschlossen.
- Die Kündigung erfolgt in der Probezeit.
- Der Mensch mit Behinderung hat das 58. Lebensjahr vollendet und hat Anspruch auf Entschädigung, Abfindung oder eine ähnliche Leistung im Rahmen eines Sozialplans.
Das Integrations- oder Inklusionsamt wägt vor einer Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung die Interessen ab: Überwiegt das Interesse des Menschen mit Schwerbehinderung daran, weiter beschäftigt oder in der Ausbildung zu bleiben? Oder überwiegt das Interesse des Betriebs, den Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz wirtschaftlich auszunutzen?
Außerdem sucht es nach Möglichkeiten, den Menschen mit Schwerbehinderung so zu unterstützen, dass er beschäftigt oder in der Ausbildung bleiben kann.
Beispiele:
- Arbeitsplatz mit Hilfsmitteln ausstatten
- Mensch mit Schwerbehinderung auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen
- Arbeitsassistenz
- Finanzielle Unterstützung
Wenn es dem Betrieb zumutbar ist, muss er den Menschen mit Behinderung entsprechend unterstützen. Oft kann das eine Kündigung vermeiden.
Praxistipp: Kündigungsschutz ohne GdB-Feststellung
Wenn bei Ihnen bei einer Kündigung (noch) kein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt wurde, kann sich trotzdem eine Kündigungsschutzklage lohnen, wenn Sie beweisen können, dass Sie bei der Kündigung eine offenkundige Schwerbehinderung hatten. Eine leichtere offenkundige Behinderung reicht dagegen nicht aus, sondern zählt nur mit einem Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit, siehe unten.
Zusatzurlaub
Arbeitnehmende und Auszubildende mit Schwerbehinderung, also mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr, haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub von in der Regel einer Arbeitswoche. Im Allgemeinen sind dies 5 zusätzliche Tage pro Jahr. Bei Arbeitskräften, die regelmäßig mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche arbeiten, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Bei einer Teilzeitbeschäftigung hängt die Zahl der zusätzlichen Urlaubstage davon ab, auf wie viele Tage pro Woche die Arbeitszeit verteilt ist. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versorgungsamt die Schwerbehinderung feststellt.
Den Anspruch auf Zusatzurlaub müssen Beschäftigte am besten schriftlich unter Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises geltend machen.
Anteiliger Zusatzurlaub
Für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft im Arbeitsverhältnis besteht, haben Beschäftigte und Auszubildende Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs. Ergibt die Berechnung Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag, werden diese auf ganze Tage aufgerundet. Wenn das Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis vorzeitig endet, gelten die Regeln im Bundesurlaubsgesetz. Endet es in der ersten Jahreshälfte, wird der Zusatzurlaub gezwölftelt. Endet es in der zweiten Jahreshälfte, besteht der volle Anspruch auf den Zusatzurlaub. Verliert die beschäftigte Person ihren Schwerbehindertenstatus, weil der GdB auf weniger als 50 herabgestuft wird, hat sie noch mindestens 3 weitere Monate Anspruch auf Zusatzurlaub (Schutzfrist). Maßgeblich ist, wann der Bescheid rechtskräftig wird, der den GdB herabstuft. Er wird erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr mit einem Widerspruch oder vor Gericht angefochten werden kann.
Praxistipp
Arbeitgebende müssen Arbeitnehmende mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung von Mehrarbeit freistellen, wenn sie es verlangen. Ausführliche Informationen bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) unter www.bih.de > Inhaltsverzeichnis > Medien und Publikationen > Fachlexikon A-Z > M > Mehrarbeit.
Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung
Einige Rechte von Menschen mit Schwerbehinderungen gelten auch für Menschen mit leichteren Behinderungen, wenn diese von der Agentur für Arbeit Menschen mit Schwerbehinderungen gleichgestellt wurden.
Gleichgestellte genießen wie Menschen mit Schwerbehinderungen einen besonderen Kündigungsschutz.
Für eine Gleichstellung muss der Mensch mit Behinderung alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Er hat einen GdB von 30 oder 40.
- Er hat rechtmäßig seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland.
- Ohne die Gleichstellung kann er wegen der Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten.
Auch was als Arbeitsplatz gilt, ist genau geregelt. Als Arbeitsplatz gelten in diesem Zusammenhang Stellen, auf denen folgende Personen beschäftigt werden:
- Arbeitnehmende
- Beamte
- Richter
- Auszubildende
- Andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte
Nicht als Arbeitsplätze gelten folgende Stellen:
- Stellen in Betrieben oder Dienststellen, deren Grundlage Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen sind, wenn sie berufliche Weiterbildung oder Anpassung und/oder Leistungen für einen erforderlichen Schulabschluss beinhalten
- Stellen, bei denen karitative oder religiöse Beweggründe und nicht der Gelderwerb im Vordergrund stehen
- Stellen für Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften
- Stellen, bei denen Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung als Zweck überwiegen und nicht der Gelderwerb
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen von der Agentur für Arbeit
- Stellen, bei denen die Inhaber der Stelle üblicherweise gewählt werden (z.B. Bundestagsabgeordnete, Vereinsvorstände, gewählte Aufsichtsräte)
- Ruhende Arbeitsverhältnisse bei Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub, Bezug einer Rente oder bei Altersteilzeit, wenn eine Vertretung eingestellt ist
- Stellen, die auf höchstens 8 Wochen begrenzt sind
- Teilzeitstellen mit weniger als 18 Wochenstunden
Unterschiede zwischen Gleichstellung und Schwerbehinderung
Gleichgestellte haben im Gegensatz zu Menschen mit Schwerbehinderungen keinen Anspruch auf Zusatzurlaub und Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Gleichstellung gilt ausschließlich fürs Arbeitsleben, das heißt Gleichgestellte bekommen z.B. keinen Schwerbehindertenausweis.
Jugendliche
Für Jugendliche ab dem 14. Geburtstag und junge Erwachsene vor dem 27. Geburtstag gelten spezielle Regelungen: Sie können während einer Berufsausbildung oder einem Praktikum bzw. einer anderen Maßnahme zur Berufsorientierung auch dann Menschen mit Schwerbehinderungen gleichgestellt werden, wenn ihr GdB unter 30 liegt oder noch nicht festgestellt wurde. Weitere Informationen bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) unter www.bih.de > Inhaltsverzeichnis > Medien und Publikationen > Fachlexikon A-Z > G > Gleichstellung.
Praxistipps
- Ihre Gleichstellung können Sie bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts beantragen. Die Gleichstellung wird an dem Tag wirksam, an dem Ihr Antrag beim Amt eingeht. Sie kann befristet werden. Ihr Arbeitgeber wird von der Agentur für Arbeit nicht über die Gleichstellung informiert.
- Sie können Ihre Gleichstellung auch online unter www.arbeitsagentur.de > Suchbegriff: „Gleichstellungsantrag“ beantragen.
Steuerfreibeträge und Steuerliche Vergünstigungen
Ab einem GdB von 20 können Steuerpflichtige den Pauschbetrag bei Behinderung als Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer geltend machen.
Informationen zu weiteren steuerlichen Vergünstigungen und Steuerfreibeträgen bei Behinderung bzw. Schwerbehinderung unter Behinderung > Steuererleichterungen und Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung.
Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderungen
Pflichtarbeitsplätze und Ausgleichsabgabe
Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen oder Ausbildungsplätzen sind verpflichtet, wenigstens 5 % der Plätze an Menschen mit Schwerbehinderungen oder Gleichstellung zu vergeben. Bei einer besonders schwierigen Eingliederung und bei Auszubildenden mit Behinderungen kann die Agentur für Arbeit auch 2 Pflichtplätze anrechnen. Dies ist auch für die ersten 2 Jahre der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung möglich, wenn diese unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter (Näheres unter Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen) beschäftigt waren oder ein Budget für Arbeit erhalten.
Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss eine monatliche Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Informationen dazu bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH) unter www.bih.de > Inhaltsverzeichnis > Startseite Integrationsämter > Medien und Publikationen > Fachlexikon > A > Ausgleichsabgabe.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Arbeitgeber müssen Beschäftigten und Auszubildenden, die schon länger als 6 Wochen krankgeschrieben sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten, sonst wird es für sie später sehr schwer, eine krankheitsbedingte Kündigung durchzusetzen. Das BEM ist ein Verfahren, bei dem nach Möglichkeiten gesucht wird, wie weitere Krankschreibungen vermieden werden könnten, z.B. durch Veränderungen am Arbeitsplatz und Hilfen. In diesem Rahmen können die Beschäftigten oder Auszubildenden freiwillig und ggf. zusammen mit der betrieblichen Interessenvertretung und/oder der Schwerbehindertenvertretung Möglichkeiten erarbeiten, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz zu erhalten.
Praxistipps
- Informationen zur betrieblichen Eingliederung finden Sie in der kostenlosen Broschüre „Schritt für Schritt zurück in den Job” des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bestellung und kostenloser Download unter www.bmas.de > Suchbegriff: „A748”.
- Das Projekt BEMpsy der gemeinnützigen Gesellschaft für Arbeitsfähigkeit und Wohlbefinden mbH (GAW) und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW) bietet Ihnen Informationen, Erfahrungsberichte und Hilfsangebote rund um BEM unter www.bempsy.de > Beschäftigte. Der Schwerpunkt des Projekts liegt auf der Eingliederung und Unterstützung von Beschäftigten mit psychischen Beeinträchtigungen (z.B. Burnout, Depressionen, ADHS). Außerdem gibt es ein Angebot für Menschen mit Long Covid.
- Finanzielle Fördermöglichkeiten für Betriebe und Beschäftigte finden Sie unter www.talentplus.de > Förderung.
Verbeamtung mit Behinderung und / oder chronischer Krankheit
Ob mit einer Behinderung oder mit einer chronischen Krankheit eine Verbeamtung möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Die Verbeamtung kann aber nur abgelehnt werden, wenn der Mensch mit der Krankheit oder Behinderung voraussichtlich vor der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden müsste, oder über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen würde, so dass die Lebensdienstzeit erheblich verringert ist. Erheblich sind nur zu erwartende krankheitsbedingte Ausfälle, die über das normale Maß deutlich hinausgehen.
Wer hilft weiter?
Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder dem Unfallversicherungsträger (z.B. der Berufsgenossenschaft, abgekürzt BG). Erster Ansprechpartner ist oft das Integrations- oder Inklusionsamt oder der Integrationsfachdienst. Zudem können die Agentur für Arbeit oder der Behindertenbeauftragte bzw. die Personalverwaltung des Betriebs weiterhelfen.
Verwandte Links
Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen
Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Rechtsgrundlagen: SGB IX