Einen Beschäftigungssicherungszuschuss als Minderleistungsausgleich können Arbeitgeber bekommen, die einen Menschen mit Behinderung beschäftigen, der nicht die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Der Zuschuss muss durch den Arbeitgeber beim Integrationsamt bzw. Inklusionsamt beantragt werden. Daneben gibt es noch Beschäftigungssicherungszuschüsse aus anderen Gründen vom Integrationsamt an Arbeitgeber für die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderungen oder Gleichstellung. Die wichtigste Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass genug Geld aus der sog. Ausgleichsabgabe vorhanden ist. Der Beschäftigungssicherungszuschuss wird nachrangig oder in Kombination mit Leistungen von Reha-Trägern gewährt, wie z.B. von der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung, Näheres unter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen Beschäftigungssicherungszuschuss, sondern wichtigste Voraussetzung ist, dass genügend Geld aus der sog. Ausgleichsabgabe vorhanden ist.
Die Ausgleichsabgabe ist das Geld, das Arbeitgeber bezahlen müssen, wenn sie keine oder zu wenige Menschen mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung beschäftigten. Für Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen gilt nämlich eine Pflicht, pro 20 Arbeitsplätzen mindestens einen davon mit einem Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung zu besetzen.
Die Ausgleichsabgabe wird vorrangig für Zuschüsse eingesetzt, die notwendig sind, um das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten. Außerdem werden Betriebe bevorzugt, die mehr Menschen mit Behinderungen beschäftigen, als sie vom Gesetz her müssen. Ansonsten ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Zuschuss gezahlt wird.
Zwingende Voraussetzung für einen Beschäftigungssicherungszuschuss ist, dass auf die beschäftigte Person wenigstens einer der folgenden Punkte zutrifft:
Außerdem müssen dem Arbeitgeber unzumutbare und überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen durch die Beschäftigung entstehen. Bevor ein Zuschuss gewährt wird, muss der Arbeitgeber alle Maßnahmen zur Vermeidung dieser Aufwendungen oder Belastungen ausschöpfen, z.B. eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung, -gestaltung oder Arbeitsorganisation.
Leistungen von Rehabilitations-Trägern wie z.B. der Agentur für Arbeit, der Renten- oder Unfallversicherung sind vorrangig. Näheres unter Berufliche Reha > Leistungen.
Die Höhe des Beschäftigungssicherungszuschusses hängt z.B. davon ab, wie hoch die Leistungseinschränkung oder der Unterstützungsbedarf ist. Die genaue Höhe ist branchenspezifisch und regional bzw. länderspezifisch unterschiedlich geregelt. Der Zuschuss wird auch während einer Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder Urlaub gezahlt.
Der Zuschuss darf nur ausnahmsweise höher als 50% des Bruttojahreseinkommens oder des durchschnittlichen Monatseinkommens sein.
Die Integrationsämter und Inklusionsämter zahlen
Die Zuschüsse werden befristet bewilligt (in der Regel bis längstens 3 Jahre) und wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist, kann der Arbeitgeber immer wieder einen neuen Antrag stellen. Der Zuschuss kann aber beim nächsten Antrag auch dann abgelehnt oder gekürzt werden, wenn sich an der Situation nichts geändert hat.
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen
Rechtsgrundlagen: § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e SGB IX i.V.m. § 27 SchwbAV