Das Budget für Arbeit (BfA) soll Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen – als Alternative zu Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Das Budget für Arbeit beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Betrieb, der einen Menschen mit Behinderung beschäftigt sowie Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen.
Menschen mit Behinderungen können unter folgenden Voraussetzungen ein Budget für Arbeit erhalten:
Mit Abschluss des Arbeitsvertrags wird das BfA als sog. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha > Leistungen) gewährt.
Das Budget für Arbeit ist eine Leistung der Eingliederungshilfe, die teilweise mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe (siehe Integrationsamt, § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX) finanziert werden kann. Zuständig sein können neben dem Träger der Eingliederungshilfe auch die Träger der Unfallversicherung, die Träger der sozialen Entschädigung (bis Ende 2023 Träger der Kriegsopferversorgung bzw. -fürsorge genannt) und die Träger der Jugendhilfe.
Das BfA kann für Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen in Anspruch genommen werden. Sofern Mittel aus der Ausgleichsabgabe verwendet werden sollen, gilt: Bei einer Teilzeitbeschäftigung muss die wöchentliche Arbeitszeit mind. 15 Stunden, bzw. bei Inklusionsbetrieben nach § 215 SGB IX mind. 12 Stunden betragen.
Das BfA umfasst:
Fahrtkosten werden durch das Budget für Arbeit nicht übernommen.
Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Reha-Träger für Menschen mit Behinderungen passende Arbeitsplätze bereitstellt. Der Mensch mit Behinderung muss sich selbst um einen passenden Arbeitsplatz kümmern. Beratung und Unterstützung bietet die unabhängige Teilhabeberatung.
Wie lange das Budget für Arbeit gewährt wird, hängt vom individuellen Einzelfall ab. Es kann auch dauerhaft für unbefristete Arbeitsplätze gewährt werden.
Das BfA wird i.d.R. längstens bis zur Rentenaltersgrenze gewährt. In Ausnahmefällen kann es auch über die Regelaltersgrenze hinaus in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung trifft der zuständige Leistungsträger nach sog. gebundenen Ermessen.
Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, besteht für den Menschen mit Behinderung die Möglichkeit in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (Näheres unter Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen) aufgenommen zu werden.
Ein wichtiges Ziel des Budgets für Arbeit ist, dass der Mensch mit Behinderung seinen Lebensunterhalt (oder zumindest einen großen Teil davon) durch sein eigenes Einkommen finanzieren kann.
Zudem soll Menschen mit Behinderungen eine Alternative zum Arbeitsbereich einer WfbM ermöglicht werden.
Während dem Budget für Arbeit besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Die Anspruchsberechtigten gelten als voll erwerbsgemindert durch ihren Anspruch auf Leistungen in einer WfbM und haben zudem ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die Werkstatt.
Versicherungspflicht besteht hingegen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hier gelten die Vorschriften für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sodass die Höhe der Beiträge abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts ist.
Erhält der Anspruchsberechtigte Erwerbsminderungsrente, sind die Hinzuverdienstgrenzen der Rentenversicherung zu beachten, siehe auch Erwerbsminderungsrente unter "Hinzuverdienst".
Aufgrund der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage kann es bei Beschäftigten im Rahmen des Budget für Arbeit zu einer anderen Rentenhöhe kommen als bei Beschäftigten in einer WfbM. Je nach Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des Budget für Arbeit können die Rentenansprüche höher oder niedriger ausfallen als in einer WfbM.
Je nach Zuständigkeit
Die unabhängige Teilhabeberatung berät unabhängig von dem zuständigen Leistungsträger.
Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen
Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 1 SGB VII i.V.m. - § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. - § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i.V.m. - § 61, § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX