Das Budget für Arbeit (BfA) soll Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen – als Alternative zu Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Das Budget für Arbeit beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber sowie Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen.
Menschen mit Behinderungen können unter folgenden Voraussetzungen ein Budget für Arbeit erhalten:
Mit Abschluss des Arbeitsvertrags wird das BfA als sog. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha > Leistungen) gewährt.
Das Budget für Arbeit kann für Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen in Anspruch genommen werden. Es besteht zum einen aus einer Geldleistung an den Arbeitgeber, dem sog. Lohnkostenzuschuss. Dieser kann bis zu 75 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts betragen, höchstens jedoch 1.316 € (= 40 % der monatlichen Bezugsgröße). Je nach Bundesland kann dieser Betrag jedoch höher ausfallen, da durch Landesrecht der Höchstsatz nach oben verändert werden kann.
Zum anderen erhalten die Arbeitnehmer eine Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, z.B. eine persönliche Assistenz. Es ist möglich, dass dieselbe Assistenzkraft mehrere Beschäftigte mit Behinderungen betreut, wenn alle Betroffenen damit einverstanden sind.
Fahrtkosten werden durch das Budget für Arbeit nicht übernommen.
Wie lange das Budget für Arbeit gewährt wird, regeln die tariflichen bzw. vertraglichen Bestimmungen. Zudem müssen die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Budget für Arbeit auch über die Regelaltersgrenze hinaus in Anspruch genommen werden.
Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, besteht für den Menschen mit Behinderung die Möglichkeit in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder zu einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX zurückzukehren.
Ein wichtiges Ziel des Budgets für Arbeit ist, dass der Mensch mit Behinderung seinen Lebensunterhalt (oder zumindest einen großen Teil davon) durch sein eigenes Einkommen finanzieren kann.
Zudem soll Menschen mit Behinderungen eine Alternative zum Arbeitsbereich einer WfbM ermöglicht werden.
Während dem Budget für Arbeit besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Die Anspruchsberechtigten gelten als voll erwerbsgemindert durch ihren Anspruch auf Leistungen in einer WfbM und haben zudem ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die Werkstatt.
Versicherungspflicht besteht hingegen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hier gelten die Vorschriften für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sodass die Höhe der Beiträge abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts ist.
Erhält der Anspruchsberechtigte Erwerbsminderungsrente, sind die Hinzuverdienstgrenzen der Rentenversicherung zu beachten, siehe auch Erwerbsminderungsrente unter Punkt 5.2. Hinzuverdienst.
Aufgrund der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage kann es bei Beschäftigten im Rahmen des Budget für Arbeit zu einer anderen Rentenhöhe kommen als bei Beschäftigten in einer WfbM. Je nach Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des Budget für Arbeit können die Rentenansprüche höher oder niedriger ausfallen als in einer WfbM.
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Gesetzesquellen: § 61, § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX