Das Budget für Arbeit (BfA) soll Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen – als Alternative zu Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Das Budget für Arbeit beinhaltet Lohnkostenzuschüsse für Betriebe, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, sowie Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen.
Menschen mit Behinderungen können unter folgenden Voraussetzungen ein Budget für Arbeit erhalten:
Mit Abschluss des Arbeitsvertrags wird das BfA als sog. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt.
Das Budget für Arbeit ist eine Leistung der Eingliederungshilfe, die teilweise mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe (siehe Integrationsamt, § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX) finanziert werden kann. Zuständig sein können neben dem Träger der Eingliederungshilfe auch die Träger der Unfallversicherung, die Träger der sozialen Entschädigung und die Träger der Jugendhilfe.
Das BfA kann für Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen in Anspruch genommen werden. Sofern Mittel aus der Ausgleichsabgabe verwendet werden sollen, gilt: Bei einer Teilzeitbeschäftigung muss die wöchentliche Arbeitszeit mind. 15 Stunden, bzw. bei Inklusionsbetrieben mind. 12 Stunden betragen.
Das BfA umfasst:
Fahrtkosten werden durch das Budget für Arbeit nicht übernommen.
Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Reha-Träger für Menschen mit Behinderungen passende Arbeitsplätze bereitstellt. Der Mensch mit Behinderung muss sich selbst um einen passenden Arbeitsplatz kümmern. Beratung und Unterstützung bietet die unabhängige Teilhabeberatung.
Wie lange das Budget für Arbeit gewährt wird, hängt vom individuellen Einzelfall ab. Es kann auch dauerhaft für unbefristete Arbeitsplätze gewährt werden.
Das BfA wird in der Regel längstens bis zur Regelaltersgrenze der Altersrente gewährt. In Ausnahmefällen kann es auch über die Regelaltersgrenze hinaus in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung trifft der zuständige Leistungsträger nach sog. gebundenen Ermessen, das heißt er darf nur in untypischen Fällen eine Ausnahme machen.
Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses besteht für den Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (Näheres unter Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen) zu wechseln.
Ein wichtiges Ziel des Budgets für Arbeit ist, dass mehr Menschen mit Behinderungen ihren Lebensunterhalt (oder zumindest einen großen Teil davon) durch eigenes Einkommen finanzieren können.
Außerdem soll es Menschen mit Behinderungen eine Alternative zum Arbeitsbereich einer WfbM bieten.
Mit dem Budget für Arbeit geförderte Tätigkeiten sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Die Anspruchsberechtigten gelten als voll erwerbsgemindert durch ihren Anspruch auf Leistungen in einer WfbM und haben zudem ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die Werkstatt.
Versicherungspflicht besteht hingegen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hier gelten die Vorschriften für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sodass die Höhe der Beiträge abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts ist.
Wer mit einer Förderung durch das Budget für Arbeit tätig ist, kann daneben Erwerbsminderungsrente bekommen, aber bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze der Rentenversicherung wird die Rente gekürzt, Näheres unter Erwerbsminderungsrente.
Aufgrund der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage kann es bei Beschäftigten im Rahmen des Budget für Arbeit zu einer anderen Rentenhöhe kommen als bei Beschäftigten in einer WfbM. Je nach Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des Budget für Arbeit können die Rentenansprüche höher oder niedriger ausfallen als in einer WfbM.
Je nach Zuständigkeit
Die unabhängige Teilhabeberatung berät unabhängig von dem zuständigen Leistungsträger.
Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen
Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 1 SGB VII i.V.m. - § 63 Abs.1 Nr. 5 SGB XIV i.V.m. - § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i.V.m. - § 61, § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX