Träger der Eingliederungshilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Träger der Eingliederungshilfe sind zuständige Reha-Träger für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, soweit kein anderer Träger die Leistungen zur Teilhabe erbringen muss. Die Träger der Eingliederungshilfe wurden mit dem Bundesteilhabegesetz neu eingeführt. Wer an einem bestimmten Ort Träger der Eingliederungshilfe ist, ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Uneinheitlich ist auch, welches Amt an einem bestimmten Ort die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe übernimmt.

2. Örtliche Träger der Eingliederungshilfe

Wer vor Ort Träger der Eingliederungshilfe ist, ist je nach Bundesland unterschiedlich, meist sind es Städte oder Landkreise. Jedes Bundesland bestimmt die zuständigen Träger selbst und konkretisiert die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes in eigenen Landesgesetzen. Über die einzelnen Gesetze und die zuständigen Träger informiert das Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de > Gesetz > Umsetzungsstand in den Ländern.

3. Verhältnis zu anderen Trägern von Leistungen zur Teilhabe

Neben dem Träger der Eingliederungshilfe gibt es weitere Rehabilitationsträger, die Leistungen zur Teilhabe gewähren:

Wenn keiner dieser Träger für die jeweilige Teilhabeleistung zuständig ist, dann ist es der Träger der Eingliederungshilfe.

4. Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe

Hauptaufgabe der Träger der Eingliederungshilfe ist die Finanzierung von Leistungen der Eingliederungshilfe.

Daneben beraten sie auch zu den Leistungen und unterstützen Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen.

Die Beratung umfasst z.B. die persönliche Situation, den Bedarf und die eigenen Kräfte und Mittel. Es wird aufgezeigt, welche Eingliederungshilfe-Leistungen es gibt und ob den Leistungsberechtigten evtl. auch Leistungen von anderen Leistungsträgern zustehen.

Die Unterstützung umfasst z.B. Hilfe bei der Antragstellung, bei der Erfüllung der Mitwirkungspflichten und der Entscheidung über Leistungserbringer.

Als Kostenträger sind die Träger der Eingliederungshilfe bei der Beratung und Unterstützung in einem Interessenskonflikt. Sie stehen nicht ausschließlich auf Seite der Menschen, die unterstützt und beraten werden sollen, sondern müssen auch die insbesondere finanziellen Interessen des Trägers vertreten.

4.1. Praxistipps

Wenn Sie unabhängige Beratung und Unterstützung zur Eingliederungshilfe wünschen, können Sie sich an eine Stelle wenden, die Unabhängige Teilhabeberatung anbietet. Diese Stellen sind vollständig unabhängig von den Kostenträgern.

 

Lehnt der Träger der Eingliederungshilfe eine Leistung ab, können Sie dagegen einen Widerspruch einlegen. Bedürftige können dafür anwaltliche Hilfe über die Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Diese darf nicht mit Verweis auf die Beratung und Unterstützung des Trägers der Eingliederungshilfe oder die Unabhängige Teilhabeberatung abgelehnt werden.

Grund ist, dass ein Verweis auf Hilfe vom Träger der Eingliederungshilfe wegen des Interessenskonflikts nicht zumutbar ist. Ein Verweis auf die Unabhängige Teilhabeberatung darf nicht erfolgen, weil diese nach den Förderrichtlinien für deren Anbieter weder Rechtsberatung noch Vertretung im Widerspruchsverfahren anbieten darf.

5. Verwandte Links

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

Gesetzesquelle: § 94 Abs. 1 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 08.10.2021

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