Das Wichtigste in Kürze
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe sollen Menschen mit (drohenden) Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen. Beispiele sind Reha-Aufenthalte in Kliniken, Umschulungen, Schulbegleitung und Assistenzleistungen zum Leben in einer eigenen Wohnung. Die Finanzierung übernehmen z.B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger und Träger der Eingliederungshilfe. Die Ansprüche können mit Widersprüchen, Klagen und gerichtlichen Eilverfahren durchgesetzt werden.
Was sind Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe?
Folgende großen Bereiche von Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit (drohender) Behinderung gibt es:
- Medizinische Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX),
- Berufliche Reha > Leistungen (§§ 49 ff. SGB IX),
- Ergänzende Leistungen zur Reha (§§ 64 ff. SGB IX),
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX) sowie
- Leistungen zur sozialen Teilhabe (§§ 76 ff. SGB IX).
Dazu gehören vielfältige Leistungen, von z.B. einer Kur nach einer Erkrankung oder einem Unfall oder ambulanten Leistungen wie Krankengymnastik (Heilmittel), Reha-Sport oder Funktionstraining über Maßnahmen zur Berufsvorbereitung, Berufsausbildung bzw. Umschulung oder Schulbegleitung bis hin zu umfassenden Assistenzleistungen in allen Lebensbereichen.
Die Leistungen sind sowohl dafür da, dass Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können, als auch dafür, dass es gar nicht erst zu einer Behinderung kommt.
Was ist Rehabilitation?
Rehabilitation bedeutet Wiederherstellung von Fähigkeiten und Wiedereingliederung in den normalen Alltag nach einer Krankheit bzw. Verletzung oder psychischen Störung, die einen Menschen aus dem bisherigen Leben herausgerissen hat.
Rehabilitation kann nicht nur dann gelingen, wenn ein Mensch wieder gesund wird, sondern auch, wenn ein Mensch für lange Zeit oder sogar lebenslang gesundheitliche Beeinträchtigungen behalten wird. Denn auch damit ist es meistens möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Viele Menschen mit Behinderungen können z.B. arbeiten, Sport treiben, am kulturellen Leben teilnehmen, soziale Kontakte haben und in einer eigenen Wohnung leben, aber brauchen dafür zum Teil technische Hilfen und/oder Unterstützung durch andere Menschen.
Was ist Teilhabe?
Teilhabe bedeutet nicht nur, gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen dabei sein zu können, sondern auch, sich genauso wie Menschen ohne Behinderungen aktiv einbringen zu können, wenn es gewünscht ist.
Teilhabe ist ein anderes Wort für Inklusion und sollte nicht mit Integration verwechselt werden. Integration bedeutet Anpassung der Menschen mit Behinderungen an die Gesellschaft. Inklusion bedeutet, die Gesellschaft so anzupassen, dass sich alle Menschen gleichberechtigt einbringen können. Näheres unter Behinderung > Inklusion.
Behinderung und Schwerbehinderung
Eine Behinderung liegt vor, wenn bei einer Person eine medizinische Diagnose gestellt werden kann, und im Zusammenspiel mit Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe behindert wird. Menschen mit Behinderungen können beantragen, dass ihr Grad der Behinderung (GdB) festgestellt wird. Ab einem GdB von 50 liegt eine anerkannte Schwerbehinderung vor. Näheres unter Behinderung.
Um Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe bekommen zu können, muss die medizinische Diagnose nachgewiesen werden, z.B. mit Hilfe medizinischer Befunde. Zusätzlich muss die (drohende) Einschränkung der Teilhabe nachgewiesen werden. Es ist aber nicht nötig, erst den GdB feststellen zu lassen. Die Leistungen können außerdem auch Menschen zustehen, deren Behinderung nicht als Schwerbehinderung anerkannt wurde.
Hingegen werden manche Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen (z.B. Steuerfreibeträge, Zusatzurlaub, Wertmarke für den Nahverkehr) nur dann gewährt, wenn ein bestimmter GdB festgestellt wurde, wenn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt und/oder wenn im Schwerbehindertenausweis bestimmte Merkzeichen eingetragen wurden.
Wofür gibt es Leistungen zur Teilhabe?
Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX sollen
- Behinderungen möglichst abwenden, beseitigen, mindern, ihrer Verschlimmerung vorbeugen oder ihre Folgen mildern,
- Erwerbsminderung oder Pflegebedürftigkeit vermeiden, überwinden, mindern oder einer Verschlimmerung vorbeugen,
- vermeiden, dass andere Sozialleistungen (vor allem Leistungen der Sozialhilfe) in Anspruch genommen werden müssen,
- den Bedarf an laufenden Sozialleistungen vermindern,
- die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft sichern,
- die persönliche Entwicklung ganzheitlich fördern,
- die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder erleichtern und
- Betroffenen ermöglichen bzw. erleichtern, ihr Leben so selbstständig und selbstbestimmt wie möglich zu führen.
Wer trägt die Kosten?
Über die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bekommen Menschen mit (drohender) Behinderung die notwendigen Leistungen zur Teilhabe, wenn ihnen diese nicht schon auf Grund von anderen Regelungen zustehen. Dafür sind die sog. Träger der Eingliederungshilfe zuständig.
Vorrangig vor der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sind:
- Sozialversicherungsleistungen (z.B. Leistungen der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung)
- Leistungen der Agentur für Arbeit und des Jobcenters
- Leistungen der sozialen Entschädigung
Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige wird die Eingliederungshilfe wegen (drohender) seelischer Behinderung vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe geleistet und muss beim Jugendamt beantragt werden, Näheres unter Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.
Leistungen der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege werden neben den Leistungen der Eingliederungshilfe zusätzlich gewährt, Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege.
Teilhabeplanverfahren
Benötigen Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen mehrere unterschiedliche Reha- und/oder Teilhabeleistungen von einem oder mehreren Trägern, ist seit 1.1.2018 im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ein einziger Reha-Antrag ausreichend. Der sog. leistende Träger, z.B. die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder der Träger der Eingliederungshilfe, koordiniert alle Maßnahmen im sog. Teilhabeplanverfahren. Dadurch werden bei Bedarf mehrere Leistungen wie aus einer Hand gewährt und die individuelle Situation der Antragstellenden wird berücksichtigt.
Wer der richtige Reha-Träger ist und wie lange die Entscheidung über einen bereits eingereichten Reha-Antrag maximal dauern darf (Fristen), wird im Rahmen der Zuständigkeitsklärung beantwortet.
Durchsetzung der Ansprüche
In der Praxis werden Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe manchmal abgelehnt, obwohl ein Anspruch darauf besteht. Außerdem werden die Fristen oft nicht eingehalten und Anträge bleiben unbearbeitet liegen, obwohl die Leistung dringend notwendig ist. Betroffene müssen eine Ablehnung oder Verzögerung nicht hinnehmen, sondern haben das Recht, dagegen vorzugehen.
Gegen eine Ablehnung können Betroffene kostenfrei Widerspruch einlegen. Einen Musterwiderspruch und weitere Informationen gibt es unter Widerspruch im Sozialrecht. Für einen Widerspruch können Bedürftige über die Beratungshilfe anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Betroffene gerichtskostenfrei dagegen klagen. Die Anwaltskosten können bei Bedürftigen von der Prozesskostenhilfe übernommen werden. Näheres unter Widerspruch Klage Berufung und unter Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe.
Wenn über einen Antrag, einen Widerspruch oder eine Klage nicht rechtzeitig entschieden wird, können sich die Menschen mit (drohender) Behinderung ggf. die Teilhabeleistungen vorläufig selbst beschaffen und sich hinterher die Kosten erstatten lassen. Wer sich das nicht leisten kann, kann über ein gerichtliches Eilverfahren vorläufige Leistungen erhalten. In diesen Fällen besteht aber ein Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben, oder die vorläufigen Leistungen später erstatten zu müssen. Näheres unter Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen.
Entwicklungen des Behinderungsrechts
Weil Deutschland die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beachten muss, wurde das Behinderungsrecht durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und das Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG) reformiert, um mehr Selbstbestimmung und Teilhabe zu ermöglichen: Seither gelten höhere Freibeträge für Einkommen und Vermögen bei Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, die nicht mehr zur Sozialhilfe gehört, Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen. Verfahrenserleichterungen, unabhängige Teilhabeberatungsstellen und mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten wurden eingeführt.
Eigentlich soll in einer neuen Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe (VOLE) geregelt werden, wer Anspruch auf Eingliederungshilfe hat. Vorübergehend bezieht sich das Gesetz dafür noch auf die außer Kraft getretene Eingliederungshilfe-Verordnung der Sozialhilfe. Bund, Länder und Kommunen haben sich darauf geeinigt, dieses Thema aufzuschieben und vorrangig die Gesetze so zu ändern, dass der Staat weniger Geld für die Eingliederungshilfe ausgeben muss. Näheres unter Eingliederungshilfe-Verordnung.
Bisher ist das Jugendamt nur bei rein seelischen Behinderungen zuständig. Ab 2028 sollten eigentlich alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen ihre Eingliederungshilfe vom Jugendamt bekommen. Inzwischen ist aber nur noch geplant, diese Gesamtzuständigkeit in manchen Jugendämtern zu erproben. Näheres unter Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.
Leistungen von A–Z
Nachfolgend eine alphabetische Linkliste von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe:
Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen
Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt
Arbeitstherapie und Belastungserprobung
Behinderung > Bildung und Ausbildung
Behinderung > Leistungen zur Mobilität
Beschäftigungssicherungszuschuss Minderleistungsausgleich
Eignungsabklärung und Arbeitserprobung
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen
Elternassistenz für Eltern mit Behinderungen
Entwöhnungsbehandlung für Menschen mit Suchterkrankungen
Ergänzende Leistungen zur Reha
Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern
Geriatrische Rehabilitation für ältere Menschen
Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
Reha und Kur für Mütter und Väter
Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel
Onkologische Nachsorgeleistungen
Rehabilitation > Zuständigkeit
Reha-Sport und Funktionstraining
Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung
Leistungen zur sozialen Teilhabe
Sozialversicherung bei beruflicher Reha und WfbM
Sozialmedizinische Nachsorge für Kinder bis 14
Sozialpädiatrische nichtärztliche Leistungen
Stufenweise Wiedereingliederung
Werkstätten für behinderte Menschen
Wer hilft weiter?
Der zuständige Reha-Träger und die unabhängige Teilhabeberatung.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) bietet unter www.ansprechstellen.de eine Adressdatenbank mit Ansprechstellen für Fragen und Informationen zur Rehabilitation und Teilhabe.
Verwandte Links
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
Rechtsgrundlagen: SGB IX