Eltern haben auch dann ein Recht darauf, mit ihren Kindern selbstbestimmt als Familie zusammenzuleben, wenn sie bei der Betreuung und Erziehung wegen Behinderungen Unterstützung brauchen. Dafür gibt es Elternassistenz. Die Verantwortung für ihr Kind übernehmen die Eltern dabei selbstbestimmt und lassen sich lediglich helfen, wo es nötig ist. Die Assistenz soll dabei nicht die Betreuung und Erziehung übernehmen, sondern den Eltern mit Behinderungen dabei helfen, das Kind oder die Kinder selbst so zu betreuen und zu erziehen, wie sie es für richtig halten. Elternassistenz hat andere Voraussetzungen und Ziele als Hilfe zur Erziehung vom Jugendamt und meist übernehmen andere Stellen die Kosten, vor allem die Träger der Eingliederungshilfe.
Die Elternassistenz ist ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 78 Abs. 3 SGB IX). Dadurch haben Eltern mit Behinderungen einen rechtlichen Anspruch auf diese Assistenzleistung. Das bedeutet, dass sie diese Leistungen notfalls wirksam vor Gericht einklagen können (z.B. wenn ein Kostenträger der Ansicht ist, ein Kind sollte besser in einer Pflegefamilie untergebracht werden, weil das weniger kosten würde). Näheres dazu, wie sich betroffene Eltern gegen eine Ablehnung der Assistenz wehren können, unter Widerspruch im Sozialrecht, Widerspruch Klage Berufung und Rechtsanspruch und Ermessen.
Nur wegen einer Behinderung der Eltern dürfen Kinder nicht aus ihrer Familie herausgenommen werden. Es gelten Artikel 6 des Grundgesetzes („Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern ...") und Artikel 23 Abs. 4 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention („In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden"). Stattdessen muss der Staat die Eltern dabei unterstützen, sich um das Kind oder die Kinder angemessen zu kümmern, auch dann, wenn das nur durch umfangreiche Hilfen möglich ist.
Elternassistenz ist eine Leistung zur sozialen Teilhabe. Die Kosten werden meist vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen, seltener vom Unfallversicherungsträger oder vom Träger der sozialen Entschädigung. Junge Eltern mit seelischer Behinderung können Elternassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung vom Jugendamt bekommen, die auch jungen Volljährigen zustehen kann, Näheres unter Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Auch Eltern mit Behinderungen haben das Recht, sich um ihr Kind/ihre Kinder selbstbestimmt zu kümmern und die wichtigsten Bezugspersonen zu sein. Deshalb hat die Elternassistenz nicht die Aufgabe, die Elternrolle zu übernehmen. Es geht ausschließlich darum, die Einschränkungen durch die Behinderung auszugleichen.
Eine Elternassistenz kann z.B. in folgenden Bereichen unterstützen:
Elternassistenz steht Menschen mit allen Arten von Behinderungen zu. Das heißt nicht nur Menschen mit körperlichen Behinderungen (z.B. Lähmungen) oder Sinnesbehinderungen (z.B. Blindheit) haben Anspruch darauf, sondern auch Eltern mit psychischen und/oder geistigen Behinderungen.
Einfache Assistenz: Dabei übernimmt die Assistenzperson bestimmte Handlungen ganz oder zum Teil. Dafür ist in der Regel keine besondere Qualifikation nötig.
Qualifizierte Assistenz: Wenn allerdings die Assistenz in Form von Anleitung, Beratung und Übungsangeboten erforderlich ist, damit Eltern die Bedürfnisse ihrer Kinder erkennen und erfüllen können, dürfen nur Fachkräfte die Leistungen erbringen. Die qualifizierte Elternassistenz wird auch begleitete Elternschaft genannt.
In der Praxis kommt qualifizierte Assistenz häufiger bei psychischen und geistigen Behinderungen vor, und einfache Assistenz eher bei körperlichen Behinderungen und Sinnesbehinderungen. Ob ein Anspruch auf qualifizierte und/oder einfache Assistenz gegeben ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab und nicht allein von der Art der Behinderung.
Näheres unter Assistenzleistungen.
Es gibt Angebote, die zwar genauso wie die qualifizierte Elternassistenz begleitete Elternschaft genannt werden, die aber keine Elternassistenz sind, sondern Hilfe zur Erziehung vom Jugendamt. Elternassistenz und Hilfe zur Erziehung haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Ziele und meist unterschiedliche Kostenträger.
| Leistung | Voraussetzungen | Ziele | Mögliche Kostenträger |
| Elternassistenz |
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| Hilfe zur Erziehung |
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Kindeswohl sichern | Träger der Kinder- und Jugendhilfe |
Der zuständige Kostenträger (siehe oben) oder die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Leistungen zur sozialen Teilhabe
Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen
Rechtsgrundlagen: § 78 Abs. 3 SGB IX