Assistenzleistungen unterstützen Menschen mit Behinderungen darin, den Alltag selbstbestimmt zu bewältigen. Sie beinhalten die Begleitung und die teilweise oder vollständige Übernahme von Handlungen des Menschen mit Behinderung im Alltag. Assistenzleistungen müssen beantragt werden.
Seit 1.1.2018 haben Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen. Dabei handelt es sich um eine erweiterte Leistung zur sozialen Teilhabe. Um Assistenzleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe erfüllt sein.
Ab 1.11.2022 haben Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Begleitung und Assistenz im Krankenhaus.
Assistenzleistungen gibt es daneben auch in anderen Bereichen, die nicht zur Sozialen Teilhabe gehören: Im beruflichen Zusammenhang gibt es die Arbeitsassistenz und im Bildungsbereich z.B. die Schulbegleitung.
Um Menschen mit Behinderungen im sozialen Bereich zu unterstützen, stehen diesen gemäß der Eingliederungshilfe z.B. folgende Leistungen zur Verfügung:
Der Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen bezieht sich auf alle Assistenzleistungen, die zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Eingliederungshilfe benötigt werden. Das Gesetz nennt Beispiele, aber diese sind kein abschließender Leistungskatalog.
Leistungen zur Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung werden als sog. qualifizierte Assistenz erbracht. D.h. pädagogische oder psychologische Fachkräfte beraten Menschen mit Behinderungen und helfen ihnen z.B. soziale Beziehungen herzustellen und zu erhalten oder ihre Freizeit zu gestalten. Es geht dabei darum, dass die Menschen mit Behinderung lernen und üben sollen, etwas selbst zu tun. Diese Form der Assistenz wird in der Regel für eine begrenzte Zeit bewilligt, bis die Betroffenen gelernt haben, ohne die Hilfen zurecht zu kommen.
Leistungen zur vollständigen oder teilweisen Übernahme von Tätigkeiten, die Menschen wegen ihrer Behinderung nicht selbst oder nicht allein ausführen können, können von Personen ohne besondere Qualifikation erbracht werden. Die Kostenträger bezahlen für diese Assistenzkräfte entsprechend weniger. Diese Leistungen sind in der Regel so lange erforderlich, wie die Behinderung besteht, also oft ein ganzes Leben lang. Der Rechtsanspruch besteht also zeitlich unbegrenzt.
Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen wählen im Teilhabeplanverfahren (bei Zuständigkeit der Jugendhilfe im Hilfeplanverfahren) eine individuelle Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Assistenzleistungen.
Die Assistenzleistungen können als Sachleistung des jeweiligen Kostenträgers zur Verfügung gestellt werden. Alternativ können die Menschen mit Behinderungen aber auch ein sog. Persönliches Budget beantragen. Dabei bekommen sie Geld, um damit ihre Assistenzleistungen selbst zu bezahlen. Näheres dazu unter Persönliches Budget. Die Menschen mit Behinderungen haben das Recht selbst zu entscheiden, ob sie lieber die Sachleistungen oder das Persönliche Budget in Anspruch nehmen wollen.
Sind Fahrkosten oder andere Aufwendungen in Verbindung mit den Assistenzleistungen notwendig, greifen je nach der Besonderheit des Einzelfalls ergänzende Leistungen.
Wenn Menschen mit einer Behinderung eine Assistenz brauchen, während sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen, haben sie ein Recht darauf, sich Kosten für diese Assistenz erstatten zu lassen. Sachleistungen gibt es in dem Bereich nicht. Außerdem müssen dafür folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:
In der Praxis ist es also meist schwierig, diese Kostenerstattung zu bekommen.
Die Assistenzleistungen können gegen den Willen des Leistungsberechtigten "gepoolt" werden, d.h.: Die Leistungen müssen mit anderen Betroffenen geteilt werden, wenn es zumutbar ist. Zu der Frage, was im Einzelfall zumutbar ist und was nicht, kann es Streit zwischen den Leistungsberechtigten und dem Kostenträger geben. Es ist dann ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ausnahmsweise ist das Poolen nicht zulässig, wenn der Leistungsberechtigte ausdrücklich erklärt, dass er das nicht möchte. Das gilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
In der Praxis kommt es auf Grund dieser Regelungen dazu, dass manche Menschen mit Behinderungen gegen ihren Willen in eine stationäre Einrichtung ziehen oder dort wohnen bleiben. Denn wenn durch das Poolen die stationäre Leistung weniger kostet als die ambulanten Assistenzleistungen, kann es sein, dass die Assistenzleistungen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang bewilligt werden.
Es gibt nämlich eine gesetzliche Regelung, die das ermöglicht (§ 104 SGB IX). Dort ist geregelt, dass Wünsche des Menschen mit Behinderung (z.B. der Wunsch in einer eigenen Wohnung zu leben) als "nicht angemessen" zurückgewiesen werden können, wenn dadurch die Kostenträger mehr zahlen müssten.
Dabei gilt:
Wann das Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen "in Betracht kommt" regelt das Gesetz nicht. Es regelt auch nicht, wann es einem Menschen zugemutet werden darf, gegen seinen Willen in eine Einrichtung zu ziehen.
Hier kommt die UN-Behindertenrechtskonvention ins Spiel. Darin heißt es, dass sich die Vertragsstaaten dazu verpflichten zu gewährleisten, dass: "Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben."
Da Deutschland sich zur Einhaltung dieser Konvention verpflichtet hat, ist es rechtswidrig, wenn dennoch Menschen mit Behinderungen dazu gezwungen werden, in eine besondere Wohnform, z.B. in ein Heim zu ziehen. Sollte das in der Praxis dennoch vorkommen, können sich Betroffene dagegen zur Wehr setzen. Anwaltliche Hilfe ist dabei unbedingt zu empfehlen.
Der zuständige Kostenträger oder die unabhängige Teilhabeberatung.
Bei Widerspruch und ggf. Klage Rechtsanwaltskanzleien mit sozialrechtlichem Schwerpunkt.
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Rechtsgrundlagen: §§ 78, 104 SGB IX