Leistungen zur Sozialen Teilhabe (früher Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) ist der sozialrechtliche Ausdruck für die Soziale Rehabilitation, einem Teilbereich der Rehabilitation. Für die Finanzierung der Leistungen können verschiedene Träger zuständig sein. Die Leistungen sollen Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern.
Ziel der Leistungen zur Sozialen Teilhabe ist, Behinderungen oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mindern und Menschen mit Behinderungen die Chance zu eröffnen, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Die Leistungen sind nicht einklagbar. Die Förderungen der Sozialen Teilhabe setzen an, wo Berufliche (Berufliche Reha > Rahmenbedingungen) oder Medizinische Rehabilitation nicht oder noch nicht sinnvoll sind.
Zuständige Träger können sein:
Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe umfassen unter anderem:
Ist die Eingliederungshilfe Kostenträger, können unter gewissen Voraussetzungen bestimmte Leistungen der Sozialen Teilhabe auch als pauschale Geldleistung gewährt werden, z.B. für die Kosten eines regelmäßig benötigten Fahrdienstes oder für einen persönlichen Assistenten.
Zudem ist in der Eingliederungshilfe die Übernahme sog. Besuchsbeihilfen möglich. Diese sollen Menschen mit Behinderungen, die in einer Betreuungsform über Tag und Nacht leben, und deren Angehörigen gegenseitige Besuche ermöglichen. Besuchsbeihilfen sind Ermessensentscheidungen des zuständigen Eingliederungshilfe-Trägers. In der Regel werden Kosten für eine Besuchsfahrt im Monat (bei Strecken über 200 km nur einmal alle 3 Monate) mit je 30 ct pro km übernommen.
Auch können bestimmte Leistungen (z.B. Heilpädagogische Leistungen, Gebärdensprachdolmetscher, Fahrdienste) an mehrere Menschen mit Behinderungen gemeinsam (sog. Poolen) erbracht werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dies für den Menschen mit Behinderung zumutbar ist oder dieser das wünscht.
Menschen mit Behinderungen, die ein Ehrenamt ausüben, haben die Möglichkeit sich angemessene Ausgaben für die nötige Unterstützung durch Familie, Freunde oder Nachbarn erstatten zu lassen (§ 78 Absatz 5 SGB IX).
Auskünfte und Informationen geben die jeweiligen Träger, die unabhängige Teilhabeberatung oder das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Thema Behinderung, Telefon 030 221911-006, Mo–Do 8–20 Uhr.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) bietet unter www.ansprechstellen.de eine Adressdatenbank mit Ansprechstellen für Fragen und Informationen zur Rehabilitation und Teilhabe.
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Elternassistenz für Eltern mit Behinderungen
Gesetzesquellen: §§ 77–84, 113–116 SGB IX