"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA) ist der sozialrechtliche Begriff für die berufliche Reha. Dieser umfasst alle Reha-Maßnahmen, welche die Arbeits- und Berufstätigkeit von Menschen mit Krankheiten und/oder Behinderungen fördern. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, z.B. von der Agentur für Arbeit, vom Renten- oder Unfallversicherungsträger oder vom Träger der Eingliederungshilfe.
Die unterschiedlichen Formen der beruflichen Reha sind unter Berufliche Reha > Leistungen aufgeführt.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zu den Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen, die von verschiedenen Trägern finanziert werden können:
Weil es im Einzelfall oft ziemlich kompliziert ist, herauszufinden, welcher Träger zuständig ist, wurde durch das sog. Bundesteilhabegesetz eine Regelung geschaffen, durch die Betroffene sich um die Zuständigkeit nicht mehr kümmern müssen.
Betroffene können die Leistung bei irgendeinem der genannten Träger beantragen. Dieser muss dann den Antrag ggf. an den zuständigen Träger weiterleiten. Tut er das nicht oder nicht rechtzeitig, muss er selbst leisten.
Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Unfallversicherung setzen voraus:
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Träger der sozialen Entschädigung setzen voraus, dass der Bedarf an beruflicher Reha einen der folgenden Gründe hat:
Näheres unter Soziale Entschädigung.
Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt die Kosten für berufliche Reha-Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und zudem mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Eine verminderte Erwerbsfähigkeit liegt im Reha-Recht bei einer wesentlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit vor, die dazu führt, dass die versicherte Person ihren Beruf nicht mehr normal ausüben kann.
Im Recht der Erwerbsminderungsrente gilt eine andere Definition für eine verminderte Erwerbsfähigkeit: Zeitliche Einschränkung der Fähigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein zu können auf unter 6 Stunden (teilweise Erwerbsminderung) oder unter 3 Stunden (volle Erwerbsminderung), Näheres unter Erwerbsminderung.
Wer die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung im Sinne des Erwerbsminderungsrechts (noch) nicht erfüllt, kann zwar keine Erwerbsminderungsrente bekommen, aber trotzdem eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Reha-Rechts haben und damit einen Anspruch auf berufliche Reha.
Wenn mindestens eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegt, trägt der Rentenversicherungsträger berufliche Reha-Leistungen:
In folgenden Fällen sind Reha-Leistungen der Rentenversicherung ausgeschlossen:
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit setzen eine (drohende) Behinderung im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben voraus.
Weitere Voraussetzung ist, dass weder der Träger der Rentenversicherung noch der Träger der Unfallversicherung noch ein Träger der sozialen Entschädigung zuständig ist.
Arbeitslosigkeit ist keine notwendige Voraussetzung, denn nur ein Teil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit sind für Menschen mit Behinderungen gedacht, die (noch) keine Arbeit haben. Es darf aber nicht um eine der Leistungen zur Beschäftigung der Eingliederungshilfe gehen, denn diese gehören nicht zum Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit.
Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Vorrangig leistungspflichtig können folgende Träger sein:
Bei jungen Volljährigen müssen zusätzlich die Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige vorliegen.
Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Träger der Eingliederungshilfe
Vorrangig leistungspflichtig können folgende Träger sein:
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Integrationsämter bzw. Inklusionsämter. Das heißt, auch wenn alle notwendigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, muss das zuständige Integrationsamt oder Inklusionsamt nicht unbedingt leisten, sondern es trifft eine sog. Ermessensentscheidung, bei der es alle Einzelfallumstände abwägen muss. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.
Bei der Entscheidung kommt es stark darauf an, wie viel Geld aus der sog. Ausgleichsabgabe da ist. Diese Abgabe müssen Betriebe zahlen, wenn sie keine oder zu wenige Menschen mit Schwerbehinderungen beschäftigen. Je mehr Geld aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung steht, umso wahrscheinlicher ist es, dass das Integrationsamt oder Inklusionsamt leistet.
Leistungen der Integrationsämter bzw. Inklusionsämter können nur folgende Menschen bekommen:
Die Integrationsämter bzw. Inklusionsämter leisten nur, wenn keiner der Reha-Träger leisten muss und sie erbringen nur sog. begleitende Hilfen im Arbeitsleben. Diese setzen unter anderem voraus, dass der Mensch mit Behinderung einen Arbeitsplatz hat.
Grundsatz: Berufliche Reha-Leistungen sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen.
In der Regel bis das angestrebte Berufsziel erreicht ist, in der hierfür vorgeschriebenen oder allgemein üblichen Zeit im Sinne der notwendigen Ausbildungsdauer.
Dauer bei Weiterbildung
In der Regel bis zu 2 Jahre bei ganztägigem Unterricht.
Hintergrund dieser Regel ist, dass Weiterbildungen verkürzt auf 2/3 der Dauer einer normalen Berufsausbildung angeboten werden. Weil es inzwischen normale Berufsausbildungen gibt, die länger als 3 Jahre dauern, gibt es eine Ausnahmeregelung für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Bei solchen Berufen dauert die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Regel länger als 2 Jahre, nämlich 2/3 der Dauer der normalen Ausbildung.
Die Teilförderung (eines Ausbildungsabschnitts) einer in sich geschlossenen Weiterbildungsmaßnahme ist nicht möglich.
Eine Verlängerung ist aus folgenden Gründen möglich:
Wegen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Reha können die Maßnahmen auch stationär erbracht werden. Das umfasst neben der Unterkunft auch die Verpflegung, wenn die Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erforderlich ist.
Bei Teilnahme an beruflichen Reha-Leistungen werden Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Details unter Sozialversicherung bei beruflicher Reha und WfbM.
Der zuständige Reha-Träger, das Integrationsamt oder Inklusionsamt und der Integrationsfachdienst.
Ergänzende Leistungen zur Reha: Nebenleistungen, z.B. Lohnersatzleistungen oder Leistungen zum Lebensunterhalt
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: