"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA) ist der sozialrechtliche Begriff für die berufliche Reha. Dieser umfasst alle Reha-Maßnahmen, welche die Arbeits- und Berufstätigkeit von Menschen mit Krankheiten und/oder Behinderungen fördern. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, z.B. von der Agentur für Arbeit, vom Renten- oder Unfallversicherungsträger oder vom Träger der Eingliederungshilfe.
Die unterschiedlichen Formen der beruflichen Reha sind unter Berufliche Reha > Leistungen aufgeführt.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zu den Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen, die von verschiedenen Trägern finanziert werden können:
Weil es im Einzelfall oft ziemlich kompliziert ist, herauszufinden, welcher Träger zuständig ist, wurde durch das sog. Bundesteilhabegesetz eine Regelung geschaffen, durch die Betroffene sich um die Zuständigkeit nicht mehr kümmern müssen.
Betroffene können die Leistung bei irgendeinem der genannten Träger beantragen. Dieser muss dann den Antrag ggf. an den zuständigen Träger weiterleiten. Tut er das nicht oder nicht rechtzeitig, muss er selbst leisten.
Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Unter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger berufliche Reha-Leistungen (§ 10 SGB VI):
Unter folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger berufliche Reha-Leistungen (§ 11 SGB VI):
Die Rentenversicherung finanziert ihren Versicherten keine beruflichen Reha-Leistungen bei:
Die Anträge auf Kostenübernahme für die jeweiligen beruflichen Reha-Leistungen sollten Sie stellen, bevor die Maßnahmen in die Wege geleitet werden.
Grundsatz: Berufliche Reha-Leistungen sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen.
In der Regel bis zur Erreichung des angestrebten Berufsziels in der hierfür vorgeschriebenen oder allgemein üblichen Zeit im Sinne der notwendigen Ausbildungsdauer.
Dauer bei Weiterbildung
In der Regel bis zu 2 Jahre bei ganztägigem Unterricht.
Keine Teilförderung (eines Ausbildungsabschnitts) einer geschlossenen Weiterbildungsmaßnahme möglich.
Soll eine Weiterbildung in der Altenpflege erfolgen, fördert die Bundesagentur für Arbeit die 3-jährige Weiterbildung. Nähere Information durch den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.
Eine Verlängerung ist denkbar bei:
Aus Gründen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Reha können die Maßnahmen auch stationär erbracht werden. Das umfasst neben der Unterkunft auch die Verpflegung, wenn die Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erforderlich ist.
Bei Teilnahme an beruflichen Reha-Leistungen werden Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Details unter Sozialversicherung bei beruflicher Reha und WfbM.
Der zuständige Reha-Träger, das Integrationsamt oder Inklusionsamt und der Integrationsfachdienst.
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 16 SGB VI - § 35 SGB VII - jeweils i.V.m. §§ 49 ff. SGB IX