Ergänzende Leistungen zur Reha

Das Wichtigste in Kürze

Ergänzende Reha-Leistungen sind Nebenleistungen während einer medizinischen oder beruflichen Reha, z.B. die Übernahme von Reisekosten, Kinderbetreuungskosten oder Sozialversicherungsbeiträgen. Die Träger der eigentlichen Reha, also der Hauptleistung, erbringen sie, damit die Reha überhaupt durchgeführt werden kann.

Welche ergänzenden Reha-Leistungen gibt es?

Folgende ergänzende Reha-Leistungen sind möglich:

Wer finanziert ergänzende Reha-Leistungen?

Verschiedene Reha-Träger können für ergänzende Reha-Leistungen zuständig sein:

Ergänzende Reha-Leistungen für Menschen ohne Krankenversicherung

Wenn keiner dieser Reha-Träger zuständig ist, bekommen Menschen ohne Krankenversicherung medizinische Reha und dazugehörige ergänzende Leistungen (z.B.: Reha-Sport und Funktionstraining und Reisekosten) nicht über die Krankenhilfe der Sozialhilfe, sondern vom

Wo ergänzende Reha-Leistungen beantragen?

Durch das sog. Teilhabeplanverfahren können Menschen mit Behinderungen sich einfach an irgendeinen Träger wenden, ohne vorher die Zuständigkeit zu kennen. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit. In der Praxis ist es aber hilfreich, den richtigen Träger zu kennen.

Für die meisten ergänzenden Leistungen gilt, dass immer der Träger zuständig ist, der auch für die sog. Hauptleistung, also die eigentliche Reha-Maßnahme, zuständig ist. Es gibt aber Besonderheiten:

  • Ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig für:
    • Krankengeld
    • Schulungen
    • Sozialmedizinische Nachsorge
    • Sonstige Leistungen
  • Ausschließlich die Unfallversicherungsträger sind zuständig für:
    • Verletztengeld
  • Ausschließlich die Träger der sozialen Entschädigung sind zuständig für:
    • Krankengeld der sozialen Entschädigung
    • Unterhaltsbeihilfe
  • Ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig für:
    • Ausbildungsgeld
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe / Träger der Eingliederungshilfe können ausschließlich für ergänzende Reha-Leistungen im Zusammenhang mit einer medizinischen Reha zuständig sein

Voraussetzungen für ergänzende Reha-Leistungen

Die verschiedenen Leistungsträger haben unterschiedliche Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für ergänzende Leistungen zur Reha. Auch sind die Voraussetzungen je nach Art der Leistung unterschiedlich. Näheres zu den Voraussetzungen bei den jeweiligen Leistungen (Links siehe oben bei „Welche ergänzenden Reha-Leistungen gibt es?").

Bundesagentur für Arbeit

Wenn die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) leistet, muss sie auch die ergänzenden Leistungen finanzieren.

Krankenversicherung

Die Voraussetzungen sind abhängig davon, um welche konkrete Leistung es geht. Meist ist eine ärztliche Verordnung nötig.

Auf ergänzende Reha-Leistungen von der Krankenkasse besteht in der Regel ein Rechtsanspruch.

Für Schulungen und sog. sonstige Leistungen (siehe oben unter „Welche ergänzenden Reha-Leistungen gibt es?") von der Krankenkasse gilt aber:

  • Ob sie finanziert werden, liegt im Ermessen der Krankenkasse, d.h. es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Die Krankenkasse muss zuletzt die Krankenbehandlung geleistet haben.
  • Schulungen müssen wirksam und effizient sein und wenn Angehörige geschult werden sollen, muss das medizinisch notwendig sein.
  • Sonstige Leistungen müssen erforderlich sein, um das Ziel der Reha zu erreichen oder zu sichern.

Rentenversicherung und Alterssicherung der Landwirte

Die Rentenversicherung muss die ergänzenden Leistungen finanzieren, wenn sie eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) gewährt.

Wenn die Alterssicherung der Landwirte medizinische Rehabilitation leistet, muss sie auch die damit verbundenen ergänzenden Leistungen finanzieren.

Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung

Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten, wenn ein Unfallversicherungsfall vorliegt (Arbeitsunfall inklusive Wegeunfall oder Berufskrankheit), die Träger der sozialen Entschädigung z.B. für Gewaltopfer, Opfer des 1. und 2. Weltkriegs und Impfgeschädigte.

Wer hilft weiter?

Unabhängig von der Zuständigkeit: Die unabhängige Teilhabeberatung.

Rehabilitation

Rehabilitation > Zuständigkeit

 

Rechtsgrundlagen:

  • Krankenversicherung: § 43 SGB V i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 73, 74 SGB IX
  • Rentenversicherung: § 28 SGB VI i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, 73, 74 SGB IX
  • Unfallversicherung: § 39 SGB VII i.V. m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, 73, 74 SGB IX
  • Agentur für Arbeit: § 113 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, 73, 74 SGB IX
  • Soziale Entschädigung:
    • Bei medizinischer Rehabilitation: § 62 S. 1 Nr. 4 und S. 4 i.V.m. § 42 S.1 Nr. 1 XIV i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. § 43 SGB V i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 73 und 74 SGB IX
    • Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha): § 64 SGB XIV i.V.m. 65 Abs. 3, 4 und 7, §§ 66 bis 74 SGB IX
  • Kinder- und Jugendhilfe: § 35a SGB VIII iV.m. § 64 Abs.1 Nr.3-6 SGB IX
  • Träger der Eingliederungshilfe: § 109 SGB IX i.V.m. § 64 Abs.1 Nr. 3-6 SGB IX
  • Allgemeine Rechtsgrundlagen zu Lohnersatzleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt: §§ 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und §§ 65 ff. SGB IX
  • Rechtsgrundlagen für die einzelnen Lohnersatzleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt unter Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankengeld der sozialen Entschädigung und Ausbildungsgeld

Letzte Bearbeitung: 18.11.2025

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