Ergänzende Reha-Leistungen sind Nebenleistungen, wie z.B. die Übernahme von Reisekosten, Kinderbetreuungskosten oder Sozialversicherungsbeiträgen während einer medizinischen oder beruflichen Reha. Die Träger der eigentlichen Reha, also der Hauptleistung, erbringen sie, damit die Reha überhaupt durchgeführt werden kann.
Folgende ergänzende Reha-Leistungen sind möglich:
Verschiedene Reha-Träger können für ergänzende Reha-Leistungen zuständig sein:
Durch das sog. Teilhabeplanverfahren können Menschen mit Behinderungen sich einfach an irgendeinen Träger wenden, ohne vorher die Zuständigkeit zu kennen. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit. In der Praxis ist es aber hilfreich, den richtigen Träger zu kennen.
Für die meisten ergänzenden Leistungen gilt, dass immer der Träger zuständig ist, der auch für die sog. Hauptleistung, also die eigentliche Reha-Maßnahme, zuständig ist. Es gibt aber Besonderheiten:
Die verschiedenen Leistungsträger haben unterschiedliche Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für ergänzende Leistungen zur Reha. Auch sind die Voraussetzungen je nach Art der Leistung unterschiedlich. Näheres zu den Voraussetzungen bei den jeweiligen Leistungen (Links siehe oben bei "Umfang").
Wenn die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) leistet, muss sie auch für die ergänzenden Leistungen finanzieren.
Die Voraussetzungen sind abhängig davon, um welche konkrete Leistung es geht. Meist ist eine ärztliche Verordnung nötig.
Für Schulungen und Sonstige Leistungen von der Krankenkasse gilt:
Auf andere ergänzende Reha-Leistungen von der Krankenkasse besteht ein Rechtsanspruch.
Die Rentenversicherung muss die ergänzenden Leistungen finanzieren, wenn sie eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) gewährt.
Wenn die Alterssicherung der Landwirte medizinische Rehabilitation leistet, muss sie auch die damit verbundenen ergänzenden Leistungen finanzieren.
Kostenübernahme durch die Unfallversicherung, wenn ein Unfallversicherungsfall vorliegt (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit), durch die Träger der sozialen Entschädigung z.B. für Kriegsopfer, Opfer bestimmter Straftaten, Impfgeschädigte.
Wird über die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bzw. Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen medizinische Rehabilitation geleistet, werden ergänzend auch Rehasport und Funktionstraining, Reisekosten sowie Hilfen zur Weiterführung eines Haushalts oder landwirtschaftlichen Betriebs geleistet.
Medizinische Rehabilitation wird nur dann über die Eingliederungshilfe finanziert, wenn kein anderer Träger zuständig ist. Das kann nur dann vorkommen, wenn Menschen
Die Leistungen der medizinische Rehabilitation und die damit verbundenen ergänzenden Leistungen gehören nicht zur sog. Krankenhilfe vom Sozialhilfeträger und deshalb gelten auch nicht deren enge Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Da im Gesetz nur steht, dass insbesondere diese ergänzenden Leistungen geleistet werden müssen, sind auch andere ähnliche Leistungen möglich, allerdings nur solche, die auch die gesetzliche Krankenversicherung leisten müsste, wenn sie zuständig wäre. Welche Leistungen in Betracht kommen, ist rechtlich ungeklärt, weil das dazugehörige Gesetz noch relativ neu ist und weil die Situation nur ganz selten vorkommt.
Unabhängig von der Zuständigkeit: Die unabhängige Teilhabeberatung.
Rehabilitation > Zuständigkeit
Rechtsgrundlagen: § 43 SGB V i.V.m. - § 28 SGB VI i.V.m. - § 39 SGB VII i.V.m. - § 35a SGB VIII iV.m. - § 109 SGB IX i.V.m. - §§ 64, 73, 74 SGB IX