Krankenhilfe

Das Wichtigste in Kürze

Die Krankenhilfe ist eine Leistung des Sozialamts für Menschen, die nicht krankenversichert sind und medizinische Behandlungen nicht selbst bezahlen können.
Sie gehört zur Gesundheitshilfe der Sozialhilfe und orientiert sich in ihrem Umfang weitgehend an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Voraussetzungen

Krankenhilfe kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Gesundheitshilfe erfüllt sind.

Auch ausländische Staatsangehörige können Anspruch auf Krankenhilfe haben, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer jedoch nur wegen der Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist ist, erhält Krankenhilfe nur in akut lebensbedrohlichem Zustand oder wenn eine schwere oder ansteckende Erkrankung unaufschiebbar behandelt werden muss (§ 23 Abs.1, 3 SGB XII).

Umfang

Zur Krankenhilfe zählen z.B.:

Alle genannten Leistungen sollen dem entsprechen, was normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird. Eine Übersicht der Leistungen findet sich unter gesetzliche Krankenversicherung.

Die Leistungen der medizinische Rehabilitation und die damit verbundenen ergänzenden Leistungen gehören nicht zur Krankenhilfe, sondern zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bzw. zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.

Zuzahlungen

Für die Krankenhilfe gelten dieselben Zuzahlungsregelungen und Belastungsgrenzen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1.

Praxistipp

Wenn Sie keine oder keine ausreichende Krankenversicherung haben und dadurch Schwierigkeiten haben, medizinische Hilfe zu bekommen, bietet der „Bundesverband Anonymer Behandlungsschein und Clearingstellen für Menschen ohne Krankenversicherung” Unterstützung an. Unabhängig von Herkunft, Aufenthaltsstatus oder persönlicher Lebenssituation finden Sie unter https://anonymer-behandlungsschein.de die passenden Beratungsstellen.

Wer hilft weiter?

Sozialamt

Gesundheitshilfe

Krankenbehandlung

Sozialhilfe

 

Rechtsgrundlage: § 48 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 14.07.2026

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