Die häusliche Krankenpflege kann von Vertrags- oder Klinikärzten verordnet werden, wenn Patienten z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt noch medizinische/pflegerische Versorgung oder Unterstützung im Haushalt benötigen. Kostenträger ist in der Regel die Krankenversicherung.
Die häusliche Krankenpflege ist nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege der Pflegeversicherung.
Eine Sonderform ist die Psychiatrische Krankenpflege für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen.
Bis Ende 2022 zählt zudem die außerklinische Intensivpflege für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf zur häuslichen Krankenpflege.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege. In der Regel ist die Krankenversicherung der Kostenträger, bei einem Arbeits-/Wegeunfall oder einer Berufskrankheit ist die Unfallversicherung zuständig. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.
Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn:
Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie über die genannten Voraussetzungen hinaus freiwillig die häusliche Krankenpflege übernimmt (§ 11 Abs. 6 SGB V).
Die häusliche Krankenpflege wird an geeigneten Orten erbracht, an denen sich der Patient regelmäßig aufhält, z.B.:
Auch Wohnungslose können häusliche Krankenpflege erhalten, wenn sie vorübergehend in einer Einrichtung oder einer anderen geeigneten Unterkunft aufgenommen werden, z.B. in einem Obdachlosenheim oder einem Frauenhaus.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 3 KR 11/14 R) müssen Einrichtungen der Eingliederungshilfe einfache Maßnahmen der Krankenpflege, z.B. Blutdruck messen oder Medikamente verabreichen, selbst leisten. Behandlungspflege (siehe unten) wird nur dann gewährt, wenn eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegekraft notwendig ist.
Die Krankenhausvermeidungspflege ist bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall möglich. In medizinisch begründeten Fällen (Prüfung durch den Medizinischen Dienst) auch länger. Ambulante Palliativversorgung fällt unter diese Ausnahmefälle und kann daher auch über 4 Wochen hinaus verordnet werden.
Die Sicherungspflege kann so lange verordnet werden, wie sie medizinisch notwendig ist.
Umfang der Krankenhausvermeidungspflege:
Umfang der Sicherungspflege:
Umfang der Unterstützungspflege:
Leistungsinhalte:
Die Verordnung einer häuslichen Krankenpflege erfolgt in der Regel durch einen Vertragsarzt, z.B. den Hausarzt. Die erste Verordnung ist längstens für 14 Tage möglich, die Folgeverordnung kann auch für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden.
Auch Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements häusliche Krankenpflege für längstens 7 Tage verordnen. Der Krankenhausarzt soll den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig darüber informieren, sodass eine weitere Versorgung nahtlos gewährleistet wird.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 10 % der Kosten pro Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr sowie 10 € pro Verordnung (§ 61 SGB V). Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlungspflicht.
Da die Kosten sehr hoch werden können, sollten Sie rechtzeitig auf die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung achten. Da die Patienten als „chronisch krank“ gelten, gilt eine Zuzahlungsgrenze von 1 % des Einkommens, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke.
In der Regel erfolgt die häusliche Krankenpflege durch Pflegedienste, die Verträge mit den Krankenkassen abgeschlossen haben. Der Pflegedienst rechnet dann direkt mit der Krankenkasse des Patienten ab.
Die Kosten für eine selbst beschaffte Pflegekraft können in angemessener Höhe (d.h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Pflegekraft) übernommen werden, wenn:
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur häuslichen Krankenpflege der Krankenkassen eine Richtlinie erstellt. Diese kann unter www.g-ba.de > Richtlinien > Häusliche Krankenpflege-Richtlinie heruntergeladen werden.
Die "Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über häusliche Krankenpflege" finden Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter www.dguv.de > Rehabilitation/Leistungen > Richtlinien der UV-Träger.
Krankenkassen und Unfallversicherungsträger.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Rechtsgrundlagen: § 37 SGB V – § 32 SGB VII