Häusliche Krankenpflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Die häusliche Krankenpflege wird von der Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen und nach ärztlicher Verordnung gewährt. Häusliche Krankenpflege erhalten Versicherte, wenn sie z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt medizinische/pflegerische Versorgung oder Unterstützung im Haushalt benötigen oder auch um einen stationärer Aufenthalt zu vermeiden. Sie umfasst die notwendige Behandlungspflege und je nach Bedarf auch Grundpflege und haushaltsnahe Versorgung, eine Zuzahlung ist vorgesehen.

Die häusliche Krankenpflege der Krankenversicherung ist nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege der Pflegeversicherung.

Eine Sonderform ist die Psychiatrische Krankenpflege für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen.

Außerdem gibt es für Menschen mit intensivem Betreuungsbedarf die außerklinische Intensivpflege.

2. Voraussetzungen

Unter bestimmten Voraussetzungen haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege. In der Regel ist die Krankenversicherung der Kostenträger, bei einem Arbeits-/Wegeunfall oder einer Berufskrankheit ist die Unfallversicherung zuständig. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.

Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn:

  • eine Krankenhausbehandlung vermieden wird bzw. erforderlich, aber nicht ausführbar ist, z.B. weil die betroffene Person aus nachvollziehbaren Gründen die Zustimmung zur Krankenhauseinweisung verweigert oder wegen mangelnder Transportfähigkeit der betroffenen Person (Krankenhausvermeidungspflege)
    oder
    eine Krankenhausbehandlung verkürzt wird (Krankenhausverkürzungspflege)
    oder
    eine schwere Krankheit bzw. eine akute Verschlimmerung der Krankheit vorliegt, z.B. nach Krankenhausaufenthalt oder ambulanter Operation (Unterstützungspflege)
    oder
    sie zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles erforderlich ist, z.B. in Form von Wundversorgung oder Injektionen (Sicherungspflege)
    und
  • die betroffene Person von keiner im Haushalt lebenden Person im erforderlichen Umfang gepflegt und versorgt werden kann.

2.1. Ausnahmsweise Kostenübernahme auf Anfrage

Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie über die genannten Voraussetzungen hinaus freiwillig die häusliche Krankenpflege übernimmt (§ 11 Abs. 6 SGB V).

3. Ort der Pflege

Die häusliche Krankenpflege wird an geeigneten Orten erbracht, an denen sich die pflegebedürftige Person regelmäßig aufhält, z.B.:

Auch Wohnungslose können häusliche Krankenpflege erhalten, wenn sie vorübergehend in einer Einrichtung oder einer anderen geeigneten Unterkunft aufgenommen werden, z.B. in einem Obdachlosenheim oder einem Frauenhaus.

3.1. Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt:

Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen einfache Maßnahmen der Krankenpflege, z.B. Blutdruck messen oder Medikamente verabreichen, selbst leisten. Behandlungspflege (siehe Umfang) wird nur dann gewährt, wenn eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegekraft notwendig ist.

Beim betreuten Wohnen mit Eingliederungshilfe in einer eigenen Wohnung hingegen gehört all das nicht zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe. Die Behandlungspflege wird immer zusätzlich gewährt.

4. Dauer

Die Krankenhausvermeidungspflege ist bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall möglich. In medizinisch begründeten Fällen (Prüfung durch den Medizinischen Dienst) auch länger. Ambulante Palliativversorgung fällt unter diese Ausnahmefälle und kann daher auch über 4 Wochen hinaus verordnet werden.

Die Sicherungspflege kann so lange verordnet werden, wie sie medizinisch notwendig ist.

5. Leistungsinhalte

  • Behandlungspflege sind:
    • medizinische Hilfeleistungen
      z.B. Verabreichung von Medikamenten, Anlegen von Verbänden, Injektionen, Messen des Blutdrucks oder der Körpertemperatur, Spülungen und Einreibungen
      oder
    • verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
      z.B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 2, Sekret absaugen, Hilfe bei Blasen- oder Darmentleerung (Klistier, Einlauf, Einmalkatheter) oder Wechseln von Sprech- und Dauerkanüle.
      Diese Maßnahmen sind auch verordnungsfähig, wenn sie bereits im Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung berücksichtigt worden sind.
  • Grundpflege sind pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art, z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung sind Hilfen im Haushalt, z.B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen, Heizen.

6. Umfang

Umfang der Krankenhausvermeidungspflege:

  • Behandlungspflege
  • Grundpflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

 

Umfang der Sicherungspflege:

  • Behandlungspflege
  • Grundpflege (Dauer ist bei der Sicherungspflege in der Satzung der Krankenkasse geregelt)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (Dauer ist bei der Sicherungspflege in der Satzung der Krankenkasse geregelt)

 

Umfang der Unterstützungspflege:

  • Grundpflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

6.1. Praxistipps

  • Voraussetzung für eine Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkasse ist die ärztliche Verordnung auf dem Verordnungsbogen Muster 12. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ohne Notwendigkeit von Behandlungspflege wird nicht übernommen.
  • Wenn die häusliche Krankenpflege nicht ausreicht und die betroffene Person nicht pflegebedürftig nach § 14 SGB XI ist, kann Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit beantragt werden.
  • Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe in Anspruch genommen werden.
  • Bei der außerklinischen Intensivpflege werden Menschen, die einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, durch spezialisierte Pflege sowie ärztlich und therapeutisch unterstützt und betreut.

7. Verordnung

Verordnet wird die häusliche Krankenpflege in der Regel durch die hausärztliche Praxis. Die erste Verordnung ist längstens für 14 Tage möglich, die Folgeverordnung kann auch für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden.

Im Rahmen des Entlassmanagements nach einem Krankenhausaufenthalt kann häusliche Krankenpflege vom Krankenhaus für längstens 7 Tage nach dem stationären Aufenthalt verordnet werden. Der Krankenhausarzt soll den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig darüber informieren, sodass eine weitere Versorgung nahtlos gewährleistet wird.

7.1. Verordnungsfähige Maßnahmen durch Pflegekräfte

Seit 21.7.2022 dürfen qualifizierte Pflegekräfte bei Maßnahmen der Behandlungspflege eigenständig entscheiden (sog. Häusliche Krankenpflege Blankoverordnung), wie lange und wie oft diese angewendet werden sollen, wenn dazu keine Vorgaben auf der ärztlichen Verordnung gemacht wurden. Solche Maßnahmen sind z.B. Anleitung bei der Pflege, Absaugen, Versorgung von Wunden, Kompressionsverbände, Stomabehandlung usw.

Voraussetzungen:

  • mind. 3 jährige Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung der Pflegefachkraft
  • das Leistungsverzeichnis der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (siehe unten Richtlinien) mit den Empfehlungen hinsichtlich Dauer und Häufigkeit muss von der Pflegekraft berücksichtigt werden
  • regelmäßiger Austausch zwischen behandelndem Arzt und der Pflegekraft
  • Pflegefachkraft muss sich persönlich ein Bild vom Gesundheitszustand des Patienten machen und in der Dokumentation festhalten
  • nach spätestens 3 Monaten nach einer HKP-Blankoverordnung muss ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden

8. Zuzahlung

Versicherte ab dem 18. Geburtstag zahlen 10 % der Kosten pro Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr sowie 10 € pro Verordnung (§ 61 SGB V). Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlungspflicht.

8.1. Praxistipp Zuzahlungsbefreiung

Da die Kosten sehr hoch werden können, sollten Sie rechtzeitig auf die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung achten. Für Versicherte, die als „chronisch krank“ gelten, gilt eine Zuzahlungsgrenze von 1 % des Einkommens, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke.

9. Leistungserbringer

In der Regel erfolgt die häusliche Krankenpflege durch ambulante Pflegedienste, die Verträge mit den Krankenkassen abgeschlossen haben. Der Pflegedienst rechnet dann direkt mit der Krankenkasse der versicherten Person ab.

Die Kosten für eine selbst beschaffte Pflegekraft können in angemessener Höhe (d.h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Pflegekraft) übernommen werden, wenn:

  • die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann, z.B. wenn die Kapazität der Pflegedienste, mit denen die Krankenkasse Verträge abgeschlossen hat, erschöpft ist.
  • die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht.
  • die zu pflegende Person aus nachvollziehbaren Gründen nur eine bestimmte selbst ausgewählte Pflegekraft akzeptiert. Diese Pflegeperson muss geeignet sein, pflegerische Dienste zu erbringen, was allerdings nicht notwendigerweise eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt.

10. Richtlinien

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur häuslichen Krankenpflege der Krankenkassen eine Richtlinie erstellt. Diese kann unter www.g-ba.de > Richtlinien > Häusliche Krankenpflege-Richtlinie heruntergeladen werden.

Die "Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über häusliche Krankenpflege" finden Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter www.dguv.de > Rehabilitation/Leistungen > Richtlinien der UV-Träger.

 

11. Wer hilft weiter?

Krankenkassen und Unfallversicherungsträger.

12. Verwandte Links

Ambulante Kinderkrankenpflege

Kinderpflege-Krankengeld

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Psychiatrische Krankenpflege

Ambulante Palliativdienste

Pflegeleistungen

 

Rechtsgrundlagen: § 37 SGB V – § 32 SGB VII

Letzte Bearbeitung: 25.04.2023

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