Die häusliche Krankenpflege wird von der Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen und nach ärztlicher Verordnung gewährt. Häusliche Krankenpflege erhalten Versicherte, wenn sie z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt medizinische/pflegerische Versorgung oder Unterstützung im Haushalt benötigen oder auch um einen stationärer Aufenthalt zu vermeiden. Sie umfasst die notwendige Behandlungspflege und je nach Bedarf auch Grundpflege und haushaltsnahe Versorgung, eine Zuzahlung ist vorgesehen.
Die häusliche Krankenpflege der Krankenversicherung ist nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege der Pflegeversicherung.
Eine Sonderform ist die Psychiatrische Krankenpflege für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen.
Außerdem gibt es für Menschen mit intensivem Betreuungsbedarf die außerklinische Intensivpflege.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege. In der Regel ist die Krankenversicherung der Kostenträger, bei einem Arbeits-/Wegeunfall oder einer Berufskrankheit ist die Unfallversicherung zuständig. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.
Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn:
Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie über die genannten Voraussetzungen hinaus freiwillig die häusliche Krankenpflege übernimmt (§ 11 Abs. 6 SGB V).
Die häusliche Krankenpflege wird an geeigneten Orten erbracht, an denen sich die pflegebedürftige Person regelmäßig aufhält, z.B.:
Auch Wohnungslose können häusliche Krankenpflege erhalten, wenn sie vorübergehend in einer Einrichtung oder einer anderen geeigneten Unterkunft aufgenommen werden, z.B. in einem Obdachlosenheim oder einem Frauenhaus.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt:
Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen einfache Maßnahmen der Krankenpflege, z.B. Blutdruck messen oder Medikamente verabreichen, selbst leisten. Behandlungspflege (siehe Umfang) wird nur dann gewährt, wenn eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegekraft notwendig ist.
Beim betreuten Wohnen mit Eingliederungshilfe in einer eigenen Wohnung hingegen gehört all das nicht zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe. Die Behandlungspflege wird immer zusätzlich gewährt.
Die Krankenhausvermeidungspflege ist bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall möglich. In medizinisch begründeten Fällen (Prüfung durch den Medizinischen Dienst) auch länger. Ambulante Palliativversorgung fällt unter diese Ausnahmefälle und kann daher auch über 4 Wochen hinaus verordnet werden.
Die Sicherungspflege kann so lange verordnet werden, wie sie medizinisch notwendig ist.
Umfang der Krankenhausvermeidungspflege:
Umfang der Sicherungspflege:
Umfang der Unterstützungspflege:
Verordnet wird die häusliche Krankenpflege in der Regel durch die hausärztliche Praxis. Die erste Verordnung ist längstens für 14 Tage möglich, die Folgeverordnung kann auch für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden.
Im Rahmen des Entlassmanagements nach einem Krankenhausaufenthalt kann häusliche Krankenpflege vom Krankenhaus für längstens 7 Tage nach dem stationären Aufenthalt verordnet werden. Der Krankenhausarzt soll den weiterbehandelnden Vertragsarzt rechtzeitig darüber informieren, sodass eine weitere Versorgung nahtlos gewährleistet wird.
Seit 21.7.2022 dürfen qualifizierte Pflegekräfte bei Maßnahmen der Behandlungspflege eigenständig entscheiden (sog. Häusliche Krankenpflege Blankoverordnung), wie lange und wie oft diese angewendet werden sollen, wenn dazu keine Vorgaben auf der ärztlichen Verordnung gemacht wurden. Solche Maßnahmen sind z.B. Anleitung bei der Pflege, Absaugen, Versorgung von Wunden, Kompressionsverbände, Stomabehandlung usw.
Voraussetzungen:
Versicherte ab dem 18. Geburtstag zahlen 10 % der Kosten pro Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr sowie 10 € pro Verordnung (§ 61 SGB V). Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlungspflicht.
Da die Kosten sehr hoch werden können, sollten Sie rechtzeitig auf die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung achten. Für Versicherte, die als „chronisch krank“ gelten, gilt eine Zuzahlungsgrenze von 1 % des Einkommens, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke.
In der Regel erfolgt die häusliche Krankenpflege durch ambulante Pflegedienste, die Verträge mit den Krankenkassen abgeschlossen haben. Der Pflegedienst rechnet dann direkt mit der Krankenkasse der versicherten Person ab.
Die Kosten für eine selbst beschaffte Pflegekraft können in angemessener Höhe (d.h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Pflegekraft) übernommen werden, wenn:
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur häuslichen Krankenpflege der Krankenkassen eine Richtlinie erstellt. Diese kann unter www.g-ba.de > Richtlinien > Häusliche Krankenpflege-Richtlinie heruntergeladen werden.
Die "Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über häusliche Krankenpflege" finden Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter www.dguv.de > Rehabilitation/Leistungen > Richtlinien der UV-Träger.
Krankenkassen und Unfallversicherungsträger.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Rechtsgrundlagen: § 37 SGB V – § 32 SGB VII