Gemeinsamer Bundesausschuss

Das Wichtigste in Kürze

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Das Hauptgremium setzt sich aus Mitgliedern der verschiedenen Trägerorganisationen zusammen und tagt alle zwei Wochen öffentlich.

Aufgaben und Zusammensetzung des G-BA

Der G-BA hat die gesetzliche Aufgabe, die medizinische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch Richtlinien konkret auszugestalten. Dabei entscheidet er, welche ambulanten oder stationären Leistungen von der GKV übernommen werden. Grundlage ist das Wirtschaftlichkeitsgebot, d.h. Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 SGB V).

Das zentrale Gremium des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) besteht aus stimmberechtigten Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und des GKV-Spitzenverbands. Ergänzt wird es durch unparteiische Mitglieder sowie Patientenvertretern mit Mitberatungsrecht. Dieses Gremium tagt alle zwei Wochen öffentlich, um über Richtlinien und Maßnahmen im Gesundheitswesen zu entscheiden.

Richtlinien des G-BA

Wichtigstes Produkt der G-BA-Arbeit sind die Richtlinien. Sie sind verbindlich und gelten für:

  • gesetzliche Krankenkassen,
  • deren Versicherte,
  • alle Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser usw.), die mit den Krankenkassen abrechnen wollen.

Die Richtlinien regeln unter anderem die:

Praxistipp

Alle derzeit gültigen Richtlinien des G-BA finden Sie unter www.g-ba.de > Informationen > Richtlinien. Zusätzlich bietet der G-BA einen Infodienst mit kostenlosen E-Mail Benachrichtigungen zu neuen Veröffentlichungen sowie Themenseiten mit verständlichen Kurzinformationen zu einzelnen Richtlinien und Versorgungsbereichen.

 

Rechtsgrundlagen: § 92 SGB V

Letzte Bearbeitung: 15.10.2025

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