Haushaltshilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Haushaltshilfe, z.B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen oder Kinderbetreuung gibt es als ergänzende Leistung zu einer Kur oder Rehamaßnahme oder einem Krankenhausaufenthalt, wenn währenddessen kein Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann. Zuständig ist der Kostenträger, der auch die Hauptleistung bezahlt, z.B. die Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger oder der Unfallversicherungsträger. Das setzt voraus, dass ein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag oder mit Behinderung im Haushalt lebt. Haushaltshilfe gibt es daneben auch in weiteren Situationen, z.B. unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse, wenn die versicherte Person sich krankheitsbedingt nicht um Haushalt und/oder Kinder kümmern kann.

2. Kostenträger für Haushaltshilfe

Für die Finanzierung von Haushaltshilfe können verschiedene Kostenträger zuständig sein:

3. Haushaltshilfe von der Krankenversicherung

Die folgenden Voraussetzungen müssen immer vorliegen, damit die Krankenkasse eine Haushaltshilfe stellt oder deren Kosten übernimmt:

  • Die versicherte Person kann den Haushalt nicht weiterführen.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person, auch keine minderjährige, kann den Haushalt weiterführen, z.B. wegen Berufstätigkeit, Alter, Gesundheitszustand oder Überforderung mit dem hohen Umfang der Haushaltstätigkeiten.
    Wichtig: Wer arbeitet, studiert, eine Ausbildung macht oder zur Schule geht, darf das weiter tun. Die Krankenkasse darf nicht verlangen, dass ein Haushaltsmitglied Urlaub nimmt, um den Haushalt weiterzuführen.

Die weiteren Voraussetzungen sind unterschiedlich, abhängig davon, ob ein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag und/oder mit einer Behinderung im Haushalt lebt oder nicht.

3.1. Haushaltshilfe mit hilfebedürftigem Kind

Lebt ein Kind vor dem 12. Geburtstag oder mit Behinderung im Haushalt gilt:

  • Einen auf höchstens 26 Wochen begrenzten Anspruch auf Haushaltshilfe, gibt es, wenn die versicherte Person aus einem der folgenden Gründe den Haushalt nicht weiterführen kann:
    • schwere Krankheit
      oder
    • akute Verschlimmerung einer Krankheit

3.2. Haushaltshilfe bei Krankheit

Auch wenn keine hilfsbedürftigen Kinder oder nur ältere Kinder ohne Behinderung im Haushalt leben, kann ein Anspruch auf Haushaltshilfe bestehen. Die Haushaltshilfe gibt es dann höchstens 4 Wochen lang und nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Versicherte Person hat keinen Pflegegrad 2 oder höher.
  • Ursache dafür, dass die versicherte Person den Haushalt nicht weiter führen kann ist
    • eine schwere Krankheit
      oder
    • eine akute Verschlimmerung einer Krankheit.

3.3. Abweichende Regeln in einer Satzung

Krankenkassen müssen die Haushaltshilfe im gesetzlich geregelten Umfang gewähren, denn darauf besteht ein Rechtsanspruch. Zusätzlich kann jede Krankenkasse in ihrer Satzung festlegen, dass über die gesetzlich geregelten Ansprüche hinaus Haushaltshilfe geleistet wird. Das Gesetz gibt nur eine Voraussetzung dafür vor: Wegen Krankheit kann die versicherte Person den Haushalt nicht weiterführen. Umfang, Dauer und weitere Voraussetzungen regelt die jeweilige Satzung der Krankenkasse.

3.4. Praxistipps

  • Wenn Sie Pflegegrad 2 oder höher und ein hilfsbedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag oder mit Behinderung haben, haben Sie Anspruch auf bis zu 26 Wochen Haushaltshilfe wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit. Die Haushaltshilfe umfasst dann aber nur die Kinderbetreuung und -versorgung, keine anderen Haushaltstätigkeiten.
    In der Praxis ist es oft nicht leicht, abzugrenzen, was noch zur Versorgung des Kindes gehört und was schon darüber hinaus geht. Ihr Kind hat ein Recht darauf, in einer sauberen Wohnung zu leben und auch mit den Familienmitgliedern zusammen zu Essen, so dass auch Putzen und Kochen einer Familienmahlzeit zur Versorgung des Kindes dazugehören. Ihre Pflegeperson oder ihr Pflegedienst und die Haushaltshilfe sollten sich gut absprechen, wer was übernimmt.
  • Einige Krankenkassen bezahlen eine Haushaltshilfe, wenn Kinder unter 14 Jahren im Haushalt leben.
  • Viele Krankenkassen gewähren eine Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung auch dann, wenn noch kein Kind im Haushalt lebt.
  • Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus (Grundsatzurteil des BSG vom 23.11.1995, Az.: 1 RK 11/95). Zudem müssen die weiteren oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
  • Bei "normalen" Krankheiten, z.B. Grippe, gibt es in der Regel keine Haushaltshilfe. Einige Krankenkassen haben in ihrer Satzung jedoch Ausnahmen festgelegt oder übernehmen in Einzelfällen und wenn der Arzt die Haushaltshilfe verordnet freiwillig die Haushaltshilfe.
  • Versicherte können ggf. zu einer Krankenkasse mit für sie günstigeren Regeln zur Haushaltshilfe in der Satzung wechseln. Näheres unter Krankenkassen.

4. Haushaltshilfe vom Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, von der Agentur für Arbeit, vom Träger der sozialen Entschädigung sowie vom Träger der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe

Die Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, die Agenturen für Arbeit, die Träger der sozialen Entschädigung und wenn sie ausnahmsweise für medizinische Reha zuständig sind auch die Träger der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe als ergänzende Leistungen zur Reha, wenn

  • die versicherte Person den Haushalt wegen vom jeweiligen Träger finanzierter medizinischer Rehabilitation oder beruflicher Rehabilitation nicht weiterführen kann
    und
  • ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht 12 Jahre alt ist
    oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung,
    und
  • keine andere im Haushalt lebende Person, auch keine minderjährige, den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen Berufstätigkeit, Alter, Gesundheitszustand oder Überforderung mit dem hohen Umfang der Haushaltstätigkeiten.
    Auch hier gilt: Wer arbeitet, studiert, eine Ausbildung macht oder zur Schule geht, darf das weiter tun. Der Kostenträger darf nicht verlangen, dass ein Haushaltsmitglied Urlaub nimmt, um den Haushalt weiterzuführen.

5. Haushaltshilfe und Betriebshilfe von der landwirtschaftlichen Alterskasse und der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Für Haushaltshilfe als ergänzende Leistung der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu einer medizinischen Reha, während einer Präventionsmaßnahme oder wenn Schonung ärztlich verordnet wurde, gibt es eigene Regeln.

Insbesondere wird Haushaltshilfe geleistet, wenn die Person, die eigentlich den Haushalt geführt hat, nun den landwirtschaftlichen Betrieb führen muss, weil der Inhaber ausfällt. Die sog. Betriebshilfe in Form einer Ersatzkraft, die nun den landwirtschaftlichen Betrieb führt, wird geleistet, wenn es zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich ist und wenn dort keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt sind. Nähere Informationen gibt der zuständige Träger.

6. Ambulante Familienpflege als der Haushaltshilfe ähnliche Leistung

Die Träger der Jugendhilfe gewähren sog. ambulante Familienpflege zur Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum 14. Geburtstag im elterlichen Haushalt in Notsituationen. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt wurde oder diese nicht den vollständigen Bedarf deckt. Näheres unter ambulante Familienpflege.

7. Leistungsumfang

7.1. Sachleistungserbringung

Vorrangig erbringen die meisten Kostenträger eine Sachleistung, d.h.: Sie bezahlen eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation, die sich die leistungsberechtigte Person in der Regel selbst aussuchen kann.

Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z.B. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab.

7.2. Selbst beschaffte Haushaltshilfe

Wenn der Kostenträger keine Haushaltshilfe stellen kann, z.B. weil es vor Ort dafür keinen Leistungsträger mit freien Kapazitäten gibt, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe erstattet. Angemessen sind in der Regel die tariflichen oder üblichen Entgelte für Haushaltshilfen in der jeweiligen Region, mindestens jedoch der jeweils gültige Mindestlohn. Die Krankenkassen können zwar Pauschalen festlegen, müssen aber auch mehr als das erstatten, wenn höhere Bezahlung nötig war, um überhaupt eine Haushaltshilfe zu bekommen.

7.3. Fahrtkosten, Verdienstausfall

Die Reha-Träger können für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, d.h.: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin, die Fahrtkosten und/oder deren Verdienstausfall erstatten, nicht aber eine Entlohnung für die Haushaltshilfe.

Die Erstattung wird nur geleistet, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen, das heißt, wenn die Fahrtkosten und der Verdienstausfall zusammen nicht höher sind, als die Bezahlung der Ersatzkraft gewesen wäre. Auf die Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall besteht kein Rechtsanspruch, sondern der Kostenträger entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Nur bei Ermessensfehlern helfen ein kostenfreier Widerspruch und/oder eine Klage weiter. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.

Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Kostenträgern.

7.4. Anderweitige Unterbringung

Ausnahmsweise können die zuständigen Kostenträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, wenn darunter der Reha-Erfolg nicht leidet (Näheres unter Praxistipps für die Anschlussrehabilitation).

8. Zuzahlung

Ist die Krankenkasse Kostenträger, so muss eine Zuzahlung für die Haushaltshilfe geleistet werden. Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Bei Schwangerschaft und Geburt muss keine Zuzahlung geleistet werden.

Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

9. Wer hilft weiter?

Antragsformulare für eine Haushaltshilfe gibt es bei den Kostenträgern. Sie beraten auch bei Detailfragen und geben individuelle Auskünfte.

10. Verwandte Links

Ambulante Familienpflege (Jugendamt)

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Ergänzende Leistungen zur Reha

Kinder im Krankenhaus

Krankenhausbehandlung

Schwangerschaft Entbindung

Begleitperson

Begleitung und Assistenz im Krankenhaus

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: § 38 SGB V - § 28 SGB VI i.V.m. §§ 64, 74 SGB IX - § 42 SGB VII i.V.m. §§ 64, 74 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 31.01.2023

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