Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z.B. Einkauf, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Die Kosten werden in der Regel dann übernommen, wenn die haushaltsführende Person z.B. ins Krankenhaus muss (oder danach) und daheim Kinder unter 12 Jahren oder Kinder mit einer Behinderung zu versorgen sind. Zuständig können verschiedene Kostenträger sein. Sie stellen entweder eine Haushaltshilfe oder erstatten deren tarifliche bzw. übliche Kosten. Eine Haushaltshilfe muss vorab beantragt werden.
Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein, bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten auch eine Leistung der Sozialhilfe, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert. Näheres unter Haushalt Weiterführung.
Die Krankenkasse stellt eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen der nachfolgenden Gründe nicht möglich ist:
Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie über die genannten Voraussetzungen hinaus freiwillig die Haushaltshilfe übernimmt (§ 11 Abs. 6 SGB V).
Der Unfallversicherungsträger übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn
Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn
Außerdem sind die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen der medizinischen Reha oder der beruflichen Reha zu erfüllen.
Wenn diese nicht erfüllt sind (z.B. das Kind schon 12 Jahre oder älter ist), können unvermeidbare Kosten für die Kinderbetreuung von der Rentenversicherung bezuschusst werden.
Vorrangig erbringen die Krankenkassen, die Unfallversicherungsträger und die Rentenversicherungsträger eine Sachleistung, d.h.: Sie bezahlen eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation, die sich der Versicherte in der Regel selbst aussuchen kann.
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z.B. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab.
Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe, d.h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Haushaltshilfe, von Krankenkasse oder Unfallversicherungsträger übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein. Im Jahr 2022 zahlen die Krankenkassen für einen 8-stündigen Einsatz maximal 82 €, d.h. einen Stundenlohn von 10,25 €.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, d.h.: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin, kann es lediglich eine Erstattung der Fahrtkosten und des Verdienstausfalls geben (siehe unten), nicht aber eine Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe.
Die Krankenkassen, der Unfallversicherungsträger und die Rentenversicherungsträger können die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad (siehe oben) erstatten.
Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Kostenträgern.
Ausnahmsweise können die zuständigen Kostenträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, wenn darunter der Reha-Erfolg nicht leidet (Näheres unter Praxistipps für die Anschlussheilbehandlung). Dies gilt vornehmlich bei Gewährung der Haushaltshilfe-Leistung durch die Unfallversicherung bzw. die Rentenversicherung (§ 74 Abs. 2 SGB IX).
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Bei Schwangerschaft und Geburt muss keine Zuzahlung geleistet werden.
Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung, Zuzahlungen Rentenversicherung.
Antragsformulare für eine Haushaltshilfe gibt es bei den Krankenkassen, den Unfallversicherungsträgern und den Rentenversicherungsträgern. Sie beraten auch bei Detailfragen und geben individuelle Auskünfte.
Ambulante Familienpflege (Jugendamt)
Ergänzende Leistungen zur Reha
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 38 SGB V - § 28 SGB VI i.V.m. §§ 64, 74 SGB IX - § 42 SGB VII i.V.m. §§ 64, 74 SGB IX