Anschlussrehabilitation, auch Anschlussheilbehandlung genannt, abgekürzt AHB, ist eine medizinische Reha, die direkt oder mit nur kurzer Pause (in der Regel max. 14 Tage) an eine Krankenhausbehandlung anschließt und stationär oder ambulant erbracht werden kann. Zuständig für die Finanzierung können alle Kostenträger sein, die medizinische Rehabilitation leisten. Für AHB als Leistung gesetzlicher Krankenkassen oder der Rentenversicherungsträger gelten unter bestimmten Voraussetzungen günstigere, zeitlich begrenzte Regeln zur Zuzahlung. Bei bestimmten Erkrankungen sind beschleunigte Verfahren für die Bewilligung von AHB möglich, sodass die Reha zeitnah beginnen kann.
Die Begriffe Anschlussheilbehandlung und Anschlussrehabilitation (kurz: Anschlussreha) sind gleichbedeutend. Die Abkürzung AHB ist bei den Kostenträgern, vor allem Krankenkasse und Rentenversicherung, gebräuchlich.
Die AHB ist medizinische Rehabilitation, weshalb alle Kostenträger zuständig sein können, die medizinische Rehabilitation erbringen:
Ist die AHB eine Leistung der Krankenkasse, fällt die Zuzahlung (Zuzahlungen Krankenversicherung), die Volljährige in Höhe von 10 € pro Tag leisten müssen, nur für maximal 28 Tage im Kalenderjahr an, anstatt wie sonst unbegrenzt lange.
Voraussetzung ist, dass die Reha im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist. Gemeint ist damit, dass die Reha nicht nur notwendig sein muss, sondern dass auch notwendig sein muss, dass sie unmittelbar nach der Krankenhausbehandlung und nicht erst irgendwann später stattfindet. Es muss also aus medizinischen Gründen eilig sein.
Es gilt nicht nur als unmittelbarer Anschluss, wenn die Reha sofort nach der Krankenhausbehandlung anfängt, sondern auch:
Im Gesetz ist keine Höchstfrist geregelt. In der Praxis wird eine Reha aber spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung nicht mehr als AHB bewilligt, egal was die Gründe für die Verschiebung sind, weil dann der medizinische Zusammenhang zur Krankenhausbehandlung nicht mehr gesehen wird. Das bestätigen auch Gerichtsentscheidungen. Die Reha ist dann nur noch mit zeitlich unbegrenzter Zuzahlung möglich.
Versicherten werden folgende Zuzahlungen auf die AHB-Zuzahlungen angerechnet:
Beispiele:
Unter bestimmten Umständen kann eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
Diese besonderen Regeln zur Zuzahlung gelten nicht nur für AHB, sondern auch in weiteren vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegten Fällen:
Ist die AHB eine Leistung des Rentenversicherungsträgers, fällt die Zuzahlung (Zuzahlungen Rentenversicherung), die Volljährige leisten müssen, nur in Höhe von 10 € pro Tag für maximal 14 Tage im Kalenderjahr an.
Voraussetzung ist, dass die Reha im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist. Es gilt nicht nur als unmittelbarer Anschluss, wenn die Reha sofort nach der Krankenhausbehandlung anfängt, sondern auch:
Versicherten, die im selben Kalenderjahr schon an eine Krankenkasse eine Zuzahlung für eine Krankenhausbehandlung oder für medizinische Reha bezahlt haben, wird diese Zuzahlung angerechnet. Wer also z.B. schon für 14 Tage an die Krankenkasse für einen Krankenhausaufenthalt zugezahlt hat, muss für AHB des Rentenversicherungsträgers nichts mehr zuzahlen.
Eine Befreiung von diesen Zuzahlungen ist bei geringem Einkommen möglich, Näheres unter Zuzahlungen Rentenversicherung.
Ist die AHB eine Leistung eines anderen Trägers, ist keine Zuzahlung fällig .
Weil eine AHB schnell stattfinden muss, bleibt keine Zeit für langwierige Antragsverfahren. Aus diesem Grund gibt es verschiedene Schnellverfahren, die ermöglichen, dass die Raha auch wirklich schnell genug stattfinden kann.
Ein Beispiel dafür ist das sog. AHB-Direkteinleitungsverfahren: Die Deutsche Rentenversicherung Bund und viele Krankenkassen haben sich schon 1976 darauf geeinigt, dass in bestimmten Fällen das Krankenhaus direkt entscheiden kann, dass eine Reha notwendig ist, und diese dann einfach ohne weitere Prüfung bewilligt wird.
Das AHB-Direkteinleitungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund läuft so ab, dass das Krankenhaus selbst (ärztlicher Dienst und Sozialdienst) die Reha in eigener Verantwortung einleitet. Die AHB kann beginnen, ohne auf eine Bewilligung des Rentenversicherungsträgers zu warten. Ergibt sich dann hinterher, dass die Voraussetzungen der Rentenversicherung nicht erfüllt sind, zahlt die jeweilige Krankenkasse die AHB.
Unproblematisch läuft das für Versicherte von Krankenkassen, die sich am AHB-Direkteinleitungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund beteiligen. Versicherte anderer Krankenkassen und privat Krankenversicherte können AHB über dieses Direkteinleitungsverfahren nur bekommen, wenn vorab der Sozialdienst des Krankenhauses mit der Deutschen Rentenversicherung Bund abklären kann, dass die Voraussetzungen der Rentenversicherung vorliegen.
Für Versicherte bei einem anderen Rentenversicherungsträger gelten die Regeln des jeweiligen Trägers für dessen AHB-Schnellverfahren.
Das AHB-Direkteinleitungsverfahren findet nur bei bestimmten Indikationen statt. Gemeint sind bestimmte Erkrankungen und Umstände. Wenn keine solche AHB-Indikation vorliegt, kann trotzdem ein Anspruch auf Reha bestehen, aber die Reha muss dann außerhalb des AHB-Verfahrens ganz normal beantragt und bewilligt werden. Näheres unter Medizinische Rehabilitation > Antrag.
Damit eine AHB als solche stattfinden kann, müssen die medizinischen, rechtlichen und verfahrenstypischen Voraussetzungen erfüllt sein.
Es müssen folgende medizinischen Voraussetzungen vorliegen, damit medizinische Rehabilitation bewilligt werden kann.
Wann diese Voraussetzungen für eine AHB im Rahmen des AHB-Verfahrens der Deutschen Rentenversicherung Bund gegeben sind, steht im sog. AHB-Indikationskatalog. Dieser ist kein Gesetz. Er zählt nur auf, wann es so typisch ist, dass AHB bewilligt werden muss, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund und die meisten Krankenkassen auf eine nähere Prüfung verzichten und das AHB-Direkteinleitungsverfahren durchführen.
Rehabilitationsbedarf im Sinne des AHB-Indikationskatalogs besteht nur, wenn die aktuelle Diagnose in einer der folgenden Indikationsgruppen enthalten ist:
Bei anderen Diagnosen kann das AHB-Direkteinleitungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht genutzt werden.
Eine Krankheit zu haben allein bedeutet noch nicht, auch Reha zu brauchen. Denn Reha soll Behinderungen vorbeugen oder entgegenwirken. Eine Behinderung besteht nicht allein, wenn eine medizinische Diagnose besteht, sondern nur, wenn diese in Wechselwirkung mit der Umwelt das Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt. Näheres unter Behinderung. Deswegen reicht es nicht aus, wenn eine entsprechende Krankheit (= Indikation) vorliegt, sondern es muss auch noch die sog. Rehabilitationsbedürftigkeit dazu kommen.
Die Rehabilitationsbedürftigkeit liegt vor bei Schädigungen und Beeinträchtigungen von
Die Rentenversicherungsträger sind nur zuständig, wenn es um die Erwerbsfähigkeit geht, also um Einschränkungen im Berufsleben.
Die versicherte Person muss
Die Reha-Ziele müssen erreichbar sein. Bei der Rentenversicherung muss es möglich sein, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern.
Die rechtlichen Voraussetzungen für das AHB-Direkteinleitungsverfahren liegen vor, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung medizinischer Reha der Rentenversicherung vorliegen. Insbesondere müssen die Reha-Ziele erreichbar sein und die Versicherten müssen lang genug in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Näheres unter medizinische Rehabilitation.
Vor Beginn der AHB müssen sie nur dann geklärt sein, wenn die betroffene Person bei einer Krankenkasse versichert ist, die nicht am AHB-Verfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund teilnimmt, oder ggf. bei Zuständigkeit eines anderen Rentenversicherungsträgers.
Wer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und einer an deren AHB-Vereinbarung beteiligten Krankenkasse versichert ist, muss sich hierum keine Sorgen machen. Die Rentenversicherung geht in Vorleistung und holt sich ggf. wenn sie nicht zuständig ist das Geld von der Krankenkasse zurück.
Wird die Frist von 14 Tagen mehr als nur kurzfristig überschritten greift stattdessen ggf. das sog. AGM-Verfahren. Das ist ein anderes Schnellverfahren, damit die Menschen nicht lange auf die Reha warten müssen.
Beim AGM-Verfahren gilt auch der AHB-Indikationskatalog.
Es ermöglicht die Schnelleinleitung einer Reha aber auch dann, wenn aus verschiedenen Gründen das AHB-Direkteinleitungsverfahren nicht möglich ist.
Beispiele:
Seit Anfang 2022 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der sog. gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien regelt, wann AHB ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse geleistet werden kann.
In der Reha-Richtlinie ist deshalb geregelt, dass bei AHB die Krankenkassen die medizinische Erforderlichkeit in folgenden Fällen nicht überprüfen:
Ist bei einer bösartigen Krebserkrankung nach dem Krankenhausaufenthalt eine ambulante Bestrahlung notwendig, kann eine onkologische Reha vom niedergelassenen Radiologen oder der onkologischen Praxis im Schnellverfahren eingeleitet werden. Die Reha muss dafür innerhalb von 14 Tagen nach der letzten Bestrahlung beginnen, außer dies ist aus tatsächlichen, medizinischen Gründen nicht möglich.
Das Verfahren läuft ab wie bei einer AHB, so dass in der Praxis oft auch eine solche onkologische Reha als AHB bezeichnet wird.
Nach Ablauf eines Jahres ist es möglich, eine Festigungskur (Onkologische Nachsorgeleistung) zu beantragen. Der Medizinische Dienst (MD) prüft die medizinische Notwendigkeit und entscheidet dann im Einzelfall.
Ist die Krankenversicherung der Kostenträger, kann die versicherte Person die Reha-Einrichtung selbst wählen. Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der Krankenkasse, zahlt die versicherte Person in den meisten Fällen die Mehrkosten.
Ist die Rentenversicherung der Kostenträger, kann das Krankenhaus eine Reha-Einrichtung vorschlagen. Die versicherte Person muss ihren Wunsch nach einer bestimmten Reha-Einrichtung schriftlich begründen.
Details zur Wahl der Einrichtung unter Medizinische Rehabilitation > Antrag.
Das "AHB-Handbuch" enthält einen Überblick über AHB-Einrichtungen und liegt bei den Sozialdiensten in Kliniken aus. Als E-book zum Download stellt es die Deutsche Rentenversicherung Bund unter www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Traeger/Bund/broschueren/AHB_eBook.html zur Verfügung.
Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und die Sozialberatung (häufig auch Sozialdienst genannt) des Krankenhauses, bei ambulanten Serienbehandlungen von Krebserkrankungen auch die onkologische Praxis oder das Strahleninstitut.
Onkologische Nachsorgeleistung
Rechtsgrundlagen: § 40 SGB V - § 107 SGB V, § 15 SGB VI - § 32 SGB VI