Die Anschlussrehabilitation (auch Anschlussreha, Anschlussheilbehandlung oder kurz AHB genannt) ist eine Reha-Maßnahme, die im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante Operation erfolgt und zur Weiterbehandlung erforderlich ist. Sie muss in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen und kommt nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht. Die AHB ist eine Leistung zur medizinischen Reha und kann ambulant oder stationär erbracht werden. Für die Finanzierung einer AHB kommen verschiedene Kostenträger in Frage. Für Erwerbstätige ist dies in der Regel die Rentenversicherung, ein weiterer wichtiger Kostenträger für eine AHB ist die Krankenversicherung.
Der Begriff Anschlussheilbehandlung wurde in den Begriff Anschlussrehabilitation (kurz: Anschlussreha) überführt. Die Abkürzung AHB blieb jedoch bestehen und ist bei den Kostenträgern, vor allem Krankenkasse und Rentenversicherung, weiterhin gebräuchlich.
Ziel einer Anschlussreha (Anschlussheilbehandlung) ist es, verloren gegangene Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen und den Patienten wieder an die Belastungen des Alltags und/oder Berufslebens heranzuführen.
Die AHB zählt zur Medizinischen Rehabilitation und muss beim jeweiligen Sozialversicherungsträger beantragt werden.
Eine AHB wird nur für bestimmte Krankheitsbilder (Indikationen) genehmigt, deshalb muss die Diagnose in der AHB-Indikationsliste (auch AHB-Indikationskatalog genannt) des zuständigen Sozialversicherungsträgers enthalten sein.
Die AHB-Indikationsgruppen der Rentenversicherung sind:
Beim Antrag der Krankenkassen sind folgende Indikationen vorgegeben:
Diese Voraussetzungen gelten bei Krankenversicherung und Rentenversicherung:
Wenn die Rentenversicherung der Kostenträger ist, muss eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein:
In der Regel veranlasst ein Arzt des letzten behandelnden Krankenhauses die Anschlussreha (Anschlussheilbehandlung), in enger Zusammenarbeit mit der Sozialberatung (Sozialdienst) des Krankenhauses. Die Sozialberatung kümmert sich dann zusammen mit dem Patienten um die Antragstellung. Eine direkte Verlegung vom Akutkrankenhaus in die Rehaklinik ist möglich, wenn die Sozialberatung das sowohl mit der aufnehmenden Rehaklinik als auch mit dem verantwortlichen Träger entsprechend koordinieren kann.
Nach der Entlassung ist es für niedergelassene Ärzte nur in Ausnahmefällen möglich, eine Anschlussreha zu begründen.
Ist bei einer bösartigen Krebserkrankung nach dem Krankenhausaufenthalt eine ambulante Bestrahlung notwendig, kann die AHB auch vom niedergelassenen Radiologen oder der onkologischen Praxis eingeleitet werden. Die AHB sollte dann innerhalb von 14 Tagen nach der letzten Bestrahlung beginnen, außer dies ist aus tatsächlichen, medizinischen Gründen nicht möglich. Dann kann die AHB auf Antrag des Arztes später begonnen werden.
Nach Ablauf eines Jahres ist es möglich, eine Festigungskur (Onkologische Nachsorgeleistung) zu beantragen. Der Medizinische Dienst (MD) prüft die medizinische Notwendigkeit und entscheidet dann im Einzelfall.
Ist die Krankenversicherung der Kostenträger, kann der Patient die Reha-Einrichtung selbst wählen. Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der Krankenkasse, zahlt der Patient in den meisten Fällen die Mehrkosten.
Ist die Rentenversicherung der Kostenträger, kann der Arzt eine Reha-Einrichtung vorschlagen. Der Patient muss seinen Wunsch nach einer bestimmten Reha-Einrichtung schriftlich begründen.
Details zur Wahl der Einrichtung unter Medizinische Rehabilitation > Antrag.
Das "AHB-Handbuch" enthält einen Überblick über AHB-Einrichtungen und liegt bei den Sozialdiensten in Kliniken aus. Dorthin können sich Patienten und Ärzte wenden.
Ist die AHB eine Leistung der Krankenkasse, müssen Patienten ab 18 Jahren 10 € pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr zahlen, Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung. Unter bestimmten Umständen kann eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
Ist die AHB eine Leistung des Rentenversicherungsträgers, müssen Patienten ab 18 Jahren 10 € pro Tag für maximal 14 Tage im Kalenderjahr zahlen. Eine Befreiung hiervon kann z.B. bei Patienten mit geringem Einkommen beantragt werden, Näheres unter Zuzahlungen Rentenversicherung.
Ist die AHB eine Leistung des Unfallversicherungsträgers, ist keine Zuzahlung fällig.
Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und die Sozialberatung (häufig auch Sozialdienst genannt) des Krankenhauses, bei ambulanten Serienbehandlungen von Krebserkrankungen auch die onkologische Praxis oder das Strahleninstitut.
Onkologische Nachsorgeleistung
Gesetzesquellen: § 40 SGB V - § 107 SGB V