Eine medizinische Reha muss meist ärztlich verordnet, beantragt und vom zuständigen Kostenträger genehmigt werden. Näheres zur Zuständigkeit unter Rehabilitation > Zuständigkeit. Medizinische Berichte (Arztberichte) und ein eigenes, persönliches Schreiben sind oft hilfreich. Versicherte können Vorschläge für bestimmte Einrichtungen oder bestimmte Reha-Orte machen und, wenn nichts dagegen spricht, die Reha in ihrer Wunscheinrichtung machen.
Der Leistungsumfang bei Reha-Maßnahmen liegt im Ermessen des Trägers und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt. Unter Umständen wird der Medizinische Dienst (MD) zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit herangezogen.
Wer medizinische Reha beantragen möchte, sollte sich an die behandelnde Arztpraxis wenden. Alle Vertragsärzte der Krankenkassen dürfen eine Rehabilitation verordnen.
Eine psychosomatische Reha oder eine Reha für psychisch kranke Menschen (RPK) kann auch von Vertragspsychotherapeuten verordnet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Krankenkasse der Kostenträger dieser Leistung ist.
Eine Anschlussrehabilitation (auch Anschlussheilbehandlung, abgekürzt AHB, genannt) wird in der Regel in einem besonderen Schnellverfahren (AHB-Verfahren) zusammen mit dem Sozialdienst des Krankenhauses beantragt, in dem der Patient sich gerade befindet. Die Verlegung in die Reha-Einrichtung kann oft direkt erfolgen.
Vor der Verordnung einer medizinischen Reha ist eine ärztliche Beratung erforderlich, z.B. zu folgenden Themen:
Die Krankenkasse ist der zuständige Kostenträger einer medizinischen Reha,
Medizinische Reha wird ärztlich verordnet, wenn sie notwendig ist und der Patient damit einverstanden ist. Falls doch ein anderer Kostenträger zuständig ist, z.B. die Berufsgenossenschaft oder der Rentenversicherungsträger wird die Verordnung von der Krankenkasse entsprechend weitergeleitet. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Eigentlich genügt bei der Verordnung von Reha-Maßnahmen die ärztliche Angabe der Indikationen nach der ICD 10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch sinnvoll, eine ausführliche ärztliche Begründung der Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation dem Antrag beizufügen. Das vermindert das Risiko einer Ablehnung beim Kostenträger. In Stichproben werden die Reha-Anträge durch den Medizinischen Dienst (MD) geprüft. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung nicht aus, kann der MD im Einzelfall eine weitere ärztliche Untersuchung (Gutachten) veranlassen, um die Notwendigkeit der Reha-Maßnahme zu prüfen.
Es ist sinnvoll, dem Antrag neben der ärztlichen Verordnung alle relevanten medizinischen Berichte beizulegen, um die Erforderlichkeit der Reha zu verdeutlichen. Wer eine Reha in einer bestimmten Einrichtung wünscht, sollte das in einem persönlichen Schreiben begründen.
Bei Menschen im Erwerbsleben, deren Erwerbsfähigkeit gefährdet oder bereits vermindert ist, ist die Rentenversicherung der Kostenträger der medizinischen Reha. Ein aktives Beschäftigungsverhältnis ist nicht erforderlich.
Die Reha muss beantragt und dem Antrag muss ein ärztlicher Befundbericht beigelegt werden. Der ärztliche Befundbericht kann von allen Vertragsärzten, jedoch nicht von Vertragspsychotherapeuten erstellt werden. Die Antragsformulare können beim zuständigen Rentenversicherungsträger angefordert, online heruntergeladen oder online ausgefüllt werden.
Ein Unfallversicherungsträger ist zuständig, wenn die medizinische Reha infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit notwendig wird oder wenn eine Berufskrankheit droht. Die Betroffenen stellen in der Regel keinen Antrag, da die zuständige Unfallversicherung "von Amts wegen" tätig wird. In der Regel melden Unternehmen Unfälle und Ärzte Berufskrankheiten an die Unfallversicherung.
Damit das gelingt, ist es wichtig, dass Betroffene einen Unfall oder eine Berufskrankheit im Betrieb melden und bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen den Zusammenhang mit ihrer Arbeit ansprechen.
(§ 8 Abs. 1 SGB IX)
Die versicherte Person kann bei einer medizinischen Reha (§ 40 SGB V) eine zugelassene und zertifizierte Reha-Einrichtung selbst wählen. Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der Krankenkasse, zahlt die versicherte Person die Mehrkosten. Keine Mehrkosten muss tragen, wer den Klinikwunsch mit der persönlichen Lebenssituation, dem Alter, dem Geschlecht, der Familie oder mit religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen begründen kann. Die letzte Entscheidung liegt jedoch bei der Krankenkasse.
Die Reha findet in der Regel im Inland statt, Ausnahmen siehe Auslandsbehandlung.
Bei einer Reha der Rentenversicherung gibt es für die Wahl einer Reha-Einrichtung seit 1.7.23 ein klares Verfahren:
Die Reha findet in der Regel im Inland statt. Eine Kostenübernahme für eine medizinische Reha im Ausland ist dann möglich, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit weniger kostet. Gibt es eine keine mindestens gleich wirksame medizinische Reha im Inland, muss die Reha im Ausland bewilligt werden.
Die Unfallversicherungsträger haben Verträge mit etwa 150 Reha-Kliniken in Deutschland und Polen. Bei bestimmten Unfallfolgen kommen nur ausgewählte Kliniken für die Reha in Frage.
Adressen von Reha-Kliniken recherchieren: