Auslandsbehandlung

1. Das Wichtigste in Kürze

Ambulante Behandlungen im EU-Ausland müssen die Krankenkassen in Deutschland in der Regel übernehmen. Bei stationären Behandlungen muss vorher ein schriftlicher Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden.

Wenn die Behandlung einer Erkrankung nur außerhalb des EU-Auslands möglich ist, übernimmt die Krankenkasse - nach vorheriger Genehmigung - in der Regel die Kosten, wenn die Behandlung erfolgversprechend ist.

2. Medizinische Behandlung im EU-Ausland

Die Krankenkassen müssen die Kosten für eine ambulante Behandlung im EU-Ausland übernehmen, ohne dass es einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse bedarf (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2003; EuGH; Az.: C-385/99).

Bei stationären Behandlungen in Krankenhäusern im EU-Ausland ist die vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

2.1. EU-Staaten

Wichtig ist, dass es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (= EU-Ausland) handelt. Derzeit umfasst die EU folgende 27 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil) (§ 13 Abs. 4-6 SGB V).

Darüber hinaus darf die ambulante Behandlung, ohne Vorab-Genehmigung der Krankenkasse, auch in Island, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und Serbien vorgenommen werden.

Da Großbritannien zum 31.1.2020 aus der EU ausgetreten ist, sollte man sich vor einer Behandlung informieren, welche Leistungen dort von der Krankenversicherung übernommen werden.

Zwar ist die Schweiz kein EU-Staat, doch gilt auch hier die Regelung für Behandlungen im EU-Ausland, da die Schweiz mit der EU einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat.

2.2. Kostenübernahme und Eigenleistung

Die Kosten übernimmt die Krankenkasse nach den in Deutschland geltenden Behandlungsrichtlinien, d.h. sie erstattet meist nur den Betrag, den eine gleichwertige Behandlung in Deutschland kostet. Zudem ist es denkbar, dass die Krankenkasse eine Verwaltungsgebühr für die Kostenabwicklung einer ausländischen Arztrechnung erhebt (§ 18 SGB V).

Auslandsbeschäftigte Arbeitnehmer und Familienangehörige, die sie begleiten oder besuchen, erhalten Versicherungsleistungen über ihren Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber werden die Kosten von der Krankenkasse erstattet (§ 17 SGB V).

2.3. Praxistipps

  • Es ist darauf zu achten, dass die ausländische Arztrechnung in deutscher Sprache verfasst ist.
  • Es ist ratsam, vorab mit der Krankenkasse zu klären, ob tatsächlich und bis zu welcher Höhe eine geplante ambulante Behandlung im Ausland erstattet wird.
  • Umfangreiche Informationen zur Behandlung im EU-Ausland bietet das Informationsportal EU-Patienten.de unter www.eu-patienten.de > Behandlung im Ausland. Telefonische Auskünfte erhält man unter 0228 9530802 oder 0228 9530800, Mo–Do 9–16 Uhr, Fr 9–15 Uhr

3. Medizinisch notwendige Behandlung außerhalb des EU-Auslands

Behandlungen außerhalb des EU-Auslands müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden.

Die Kosten einer Behandlung außerhalb des EU-Auslands werden von der Krankenkasse dann übernommen, wenn

  • die Behandlungsmethode anerkannt ist,
  • die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse entspricht und
  • die Behandlung nur erfolgversprechend im Ausland außerhalb des EU-Geltungsbereichs vorgenommen werden kann oder
    die Behandlung zwar im Inland erfolgen kann, aber wegen des bestehenden spezifischen Krankheitsbildes keinen Erfolg verspricht (z.B. Badekur am Toten Meer bei Neurodermitis) oder
    die Behandlung zwar im Inland erfolgen kann, aber wegen mangelnder Kapazitäten und dadurch bedingter Wartezeiten eine frühzeitigere Auslandsbehandlung unbedingt erforderlich ist.

Schließlich muss die Behandlung den ethisch-moralischen Ansprüchen im Inland entsprechen.

3.1. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein schriftlicher formloser Antrag bei der Krankenkasse, der folgende Dinge enthält:

  • Ausführliche Diagnose und Arztbericht mit Hinweisen, wo bereits was mit welchem Ergebnis versucht wurde.
  • Abschließende medizinisch-therapeutische Begründung des Arztes/der Klinik.
  • Erklärung, warum die Auslandsbehandlung medizinisch-therapeutisch notwendig ist.
  • Darstellung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten.
  • Erklärung, dass es eine vergleichbare Therapie in Deutschland nicht gibt.

3.2. Praxistipps

  • Sachleistungen für Menschen mit Behinderungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können (§ 31SGB IX). Notwendig sind genaue und verbindliche Kostenvoranschläge aus dem Ausland, die mit dem Antrag und einer ärztlichen Stellungnahme zu der gewünschten Maßnahme beim Kostenträger einzureichen sind
  • In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.

4. Reisekosten

Reisekosten, z.B. Gepäcktransport, Unterbringung und Verpflegung oder Flug- und Transportkosten für den Versicherten und gegebenenfalls eine Begleitperson, können bei ambulanter oder stationärer Behandlung im Ausland von der Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden.

5. Wer hilft weiter?

Die Krankenkassen oder die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland), Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn, Telefon 0228 9530-0, Fax 0228 9530-600, www.dvka.de, E-Mail post@dvka.de.

6. Verwandte Links

Auslandsschutz

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Krankenkasse

 

Gesetzesquellen: § 13 Abs. 4-6 SGB V - § 18 SGB V

Letzte Bearbeitung: 10.06.2021

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