Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der sog. Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss von Ärzten und Arbeitgebern an die Unfallversicherungsträger gemeldet werden.
Berufskrankheiten sind Krankheiten,
Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, erhalten Versicherte Leistungen der Unfallversicherung. Näheres zu Versicherungspflicht und Leistungen unter Unfallversicherung.
Sind Versicherte gefährdet, eine Berufskrankheit zu bekommen, oder dass diese wiederauflebt oder sich verschlimmert, dann müssen die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenwirken. Beispiele dafür sind:
Zuzahlungen, z.B. zu Heilbehandlungen oder Hilfsmitteln, müssen Versicherte in der Unfallversicherung, im Unterschied zu Zuzahlungen in der Krankenversicherung, nicht leisten.
Die sog. Berufskrankheiten-Liste zählt alle derzeit anerkennungsfähigen Berufskrankheiten auf. Die Liste steht in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung und kann beim Bundesamt für Justiz unter www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1.html nachgelesen werden. Sie umfasst
Informationen und Merkblätter zu den einzelnen Krankheiten bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de > Themen > Prävention > Körperliche Gesundheit > Berufskrankheiten > Dokumente zu den einzelnen Berufskrankheiten.
Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger von Arbeitgebern und Ärzten gemeldet werden.
Meldung |
Ärzte, Arbeitgeber oder sonstige Personen (z.B. die versicherte Person selbst) melden die Berufskrankheit bzw. den Verdacht auf eine Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger. |
Arbeitsanamnese |
Der Unfallversicherungsträger leitet eine sog. Arbeitsanamnese ein. Darin werden alle relevanten Belastungen während der versicherten Tätigkeit (nicht nur im jetzigen Betrieb, sondern des gesamten Erwerbslebens) zusammengestellt. Die Versicherten und alle Betriebe, bei denen sie bisher gearbeitet haben, erhalten Fragebögen. Diese sind die Grundlage für die Anerkennung einer Berufskrankheit, sodass sie möglichst genau und ausführlich ausgefüllt werden sollten. Möglich sind zudem Untersuchungen des Arbeitsplatzes oder persönliche Befragungen. |
Gutachtenerstellung |
Hat die Arbeitsanamnese eine Gefährdung am Arbeitsplatz ergeben, werden in der Regel die Krankheitsvorgeschichte ermittelt und ärztliche Gutachten angefordert. Den Versicherten sind mindestens 3 Gutachter zur Auswahl zu stellen bzw. können die Versicherten auch eigene, geeignete Gutachter vorschlagen. |
Kopie des Gutachtens prüfen |
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Kopie des Gutachtens und sollte überprüfen, ob die eigenen Angaben korrekt wiedergegeben sind, ob die Angaben über die Belastungen richtig sind, ob es Widersprüche zwischen den Diagnosen der behandelnden Ärzte und der Gutachter gibt usw. Fallen der versicherten Person Mängel am Gutachten auf, sollte sie diese dem Unfallversicherungsträger schriftlich mitteilen. |
Entscheidung |
Der Unfallversicherungsträger entscheidet dann anhand des Gutachtens über die Anerkennung oder Ablehnung einer Berufskrankheit. |
Widerspruch und Klage |
Ist die versicherte Person mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann sie innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Ist dieser nicht erfolgreich, bleibt noch die Klage vor dem Sozialgericht. Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht und Widerspruch Klage Berufung. |
Besteht die Gefahr, dass Versicherte eine Berufskrankheit bekommen, oder eine bestehende Berufskrankheit wieder auftritt oder sich verschlimmert, müssen die Unfallversicherungsträger alles tun, um diese Gefahr zu verhindern. Wenn dies nicht möglich ist, sollen die Unfallversicherungsträger darauf hinwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit aufgeben.
Wenn Versicherte ihre Arbeit aufgeben, haben sie in der Regel Anspruch auf sog. Übergangsleistungen durch die Unfallversicherung. Diese sollen Einkommensverluste oder andere wirtschaftliche Nachteile ausgleichen. Dabei ist es egal, ob der Versicherte die gefährdende Tätigkeit auf Anweisung der Unfallversicherung oder von sich aus beendet hat. Es kommt nur darauf an, dass es einen Zusammenhang zwischen der fortbestehenden Gefahr einer Berufskrankheit und der Aufgabe des Arbeitsplatzes gibt.
Es gibt zwei Arten von Übergangsleistungen:
Erhält ein Versicherter bereits eine Erwerbsminderungsrente, wird diese bei der Berechnung der Übergangsleistungen nicht berücksichtigt.
Die Unfallversicherungsträger.
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Rechtsgrundlagen: § 9 SGB VII, Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)