Berufskrankheit

1. Das Wichtigste in Kürze

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der sog. Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss von Ärzten und Arbeitgebern an die Unfallversicherungsträger gemeldet werden.

2. Definition und Vorteile

Berufskrankheiten sind Krankheiten,

  • die in der sog. Berufskrankheiten-Liste (siehe unten) stehen
    oder
    nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf und seine Begleitumstände verursacht sind
    und
  • die sich Versicherte durch ihre versicherte Tätigkeit zuziehen.

Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, erhalten Versicherte Leistungen der Unfallversicherung. Näheres zu Versicherungspflicht und Leistungen unter Unfallversicherung.

Sind Versicherte gefährdet, eine Berufskrankheit zu bekommen, oder dass diese wiederauflebt oder sich verschlimmert, dann müssen die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenwirken. Beispiele dafür sind:

  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Fortbildung, Umschulung
  • Reha-Sport

Zuzahlungen, z.B. zu Heilbehandlungen oder Hilfsmitteln, müssen Versicherte in der Unfallversicherung, im Unterschied zu Zuzahlungen in der Krankenversicherung, nicht leisten.

3. Berufskrankheiten-Liste

Die sog. Berufskrankheiten-Liste zählt alle derzeit anerkennungsfähigen Berufskrankheiten auf. Die Liste steht in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung und kann beim Bundesamt für Justiz unter www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1.html nachgelesen werden. Sie umfasst

  • durch chemische Einwirkungen (Metalle oder Metalloide, Erstickungsgase, Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, chemische Stoffe) verursachte Krankheiten.
  • durch physikalische Einwirkungen (mechanische Einwirkungen, Druckluft, Lärm, Strahlen) verursachte Krankheiten.
  • durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten.
  • Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke (durch anorganische oder organische Stäube verursacht und obstruktive Atemwegserkrankungen).
  • Hautkrankheiten.
  • Krankheiten sonstiger Ursache: Augenzittern der Bergleute.

Informationen und Merkblätter zu den einzelnen Krankheiten bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de > Themen > Prävention > Körperliche Gesundheit > Berufskrankheiten > Dokumente zu den einzelnen Berufskrankheiten.

4. Berufskrankheit melden

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger von Arbeitgebern und Ärzten gemeldet werden.

4.1. Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit

Meldung

Ärzte, Arbeitgeber oder sonstige Personen (z.B. die versicherte Person selbst) melden die Berufskrankheit bzw. den Verdacht auf eine Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Arbeitsanamnese

Der Unfallversicherungsträger leitet eine sog. Arbeitsanamnese ein. Darin werden alle relevanten Belastungen während der versicherten Tätigkeit (nicht nur im jetzigen Betrieb, sondern des gesamten Erwerbslebens) zusammengestellt. Die Versicherten und alle Betriebe, bei denen sie bisher gearbeitet haben, erhalten Fragebögen. Diese sind die Grundlage für die Anerkennung einer Berufskrankheit, sodass sie möglichst genau und ausführlich ausgefüllt werden sollten. Möglich sind zudem Untersuchungen des Arbeitsplatzes oder persönliche Befragungen.

Gutachtenerstellung

Hat die Arbeitsanamnese eine Gefährdung am Arbeitsplatz ergeben, werden in der Regel die Krankheitsvorgeschichte ermittelt und ärztliche Gutachten angefordert. Den Versicherten sind mindestens 3 Gutachter zur Auswahl zu stellen bzw. können die Versicherten auch eigene, geeignete Gutachter vorschlagen.

Kopie des Gutachtens prüfen

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Kopie des Gutachtens und sollte überprüfen, ob die eigenen Angaben korrekt wiedergegeben sind, ob die Angaben über die Belastungen richtig sind, ob es Widersprüche zwischen den Diagnosen der behandelnden Ärzte und der Gutachter gibt usw. Fallen der versicherten Person Mängel am Gutachten auf, sollte sie diese dem Unfallversicherungsträger schriftlich mitteilen.

Entscheidung

Der Unfallversicherungsträger entscheidet dann anhand des Gutachtens über die Anerkennung oder Ablehnung einer Berufskrankheit.

Widerspruch und Klage

Ist die versicherte Person mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann sie innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Ist dieser nicht erfolgreich, bleibt noch die Klage vor dem Sozialgericht. Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht und Widerspruch Klage Berufung.

 

5. Prävention: Vorbeugung einer Berufskrankheit durch Übergangsleistungen

Besteht die Gefahr, dass Versicherte eine Berufskrankheit bekommen, oder eine bestehende Berufskrankheit wieder auftritt oder sich verschlimmert, müssen die Unfallversicherungsträger alles tun, um diese Gefahr zu verhindern. Wenn dies nicht möglich ist, sollen die Unfallversicherungsträger darauf hinwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit aufgeben.

Wenn Versicherte ihre Arbeit aufgeben, haben sie in der Regel Anspruch auf sog. Übergangsleistungen durch die Unfallversicherung. Diese sollen Einkommensverluste oder andere wirtschaftliche Nachteile ausgleichen. Dabei ist es egal, ob der Versicherte die gefährdende Tätigkeit auf Anweisung der Unfallversicherung oder von sich aus beendet hat. Es kommt nur darauf an, dass es einen Zusammenhang zwischen der fortbestehenden Gefahr einer Berufskrankheit und der Aufgabe des Arbeitsplatzes gibt.

Es gibt zwei Arten von Übergangsleistungen:

  1. Ein einmaliger Betrag, der bis zur Höhe einer Vollrente gehen kann.
  2. Monatliche Zahlungen, die bis zu einem Zwölftel der Vollrente betragen können, und das für maximal 5 Jahre.

Erhält ein Versicherter bereits eine Erwerbsminderungsrente, wird diese bei der Berechnung der Übergangsleistungen nicht berücksichtigt.

6. Praxistipps

  • Wird eine neue Berufskrankheit erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen, können Sie diese Krankheit auch rückwirkend als Berufskrankheit anerkennen lassen. Leistungen bekommen Sie dann längstens für 4 Jahre rückwirkend.
  • Zum 1.4.2025 wurde die Liste der Berufskrankheiten erweitert. Neu hinzugekommen ist z.B. die Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, wiederholte Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen. Eine Läsion der Rotatorenmanschette bedeutet, dass die Sehnen in der Schulter, die den Oberarmknochen stabilisieren, beschädigt sind.

7. Wer hilft weiter?

Die Unfallversicherungsträger.

8. Verwandte Links

Unfallversicherung

Arbeitsunfall

Berufliche Reha > Leistungen

Berufshelfer

Allergien > Arbeit und Beruf

Asthma > Beruf und Arbeit

COPD > Arbeit und Beruf

Long Covid - Post Covid > Langzeitfolgen Coronainfektion

Neurodermitis > Beruf

Parkinson > Beruf

 

Rechtsgrundlagen: § 9 SGB VII, Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Letzte Bearbeitung: 15.05.2025

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